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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Unter dem 27. April 2016 zeigte er die beabsichtigte Beschaffung von Hörgeräten unter Vorlage einer ohrenärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags in Höhe von 5.678 Euro beim Beklagten an, verbunden mit der Anfrage, ob er mit einer Kostenbeteiligung im Rahmen der Beihilfe rechnen könne, obwohl die Mindesttragezeit von fünf Jahren für seine aktuellen Hörhilfen noch nicht abgelaufen sei. Einen Tag später antwortete die Beklagte, dass die Aufwendungen für ein Hörgerät höchstens bis zu einem Betrag von 1.400 €uro (je Ohr) als angemessen anerkannt werden können und wies auf Anlage 3 zur BVO NRW hin. Mit Antrag vom 9. August 2017 begehrte der Kläger die Bewilligung einer Beihilfe zu zwei Hörgeräten der Markenbezeichnung Oticon Alta 2 Pro Kanal 90 zum Preis von jeweils 2.690 Euro und zu zwei Ohrplastiken der Markenbezeichnung IDO-SE Otoplastik FS/HS/ITC zum Preis von jeweils 149 Euro, insgesamt zu Aufwendungen in Höhe von 5.678 Euro aus dem Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte-Akustik T. aus S. , ebenfalls vom 9. August 2017. Beigefügt war der Anpass- und Abschlussbericht des Hörgeräte-Akustikers vom Vortag, der zur Begründung des Kostenvoranschlags diente. Darin wurde anhand von durchgeführten Hörproben - auch mit anderen in Betracht kommenden Hörgeräten - zugunsten des vorgeschlagenen Modells die bestmögliche Versorgung festgestellt, insbesondere in der Rubik Sprachverstehen. Mit Beihilfebescheid vom 16. August 2017 erkannte der Beklagte einen Betrag von 2.800 Euro als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger hiervon eine Beihilfe in Höhe von 1.960 Euro für die Beschaffung der Hilfsmittel. In der Begründung heißt es: Aufwendungen für ein Hörgerät könnten höchstens bis zu einem Betrag von 1.400 Euro je Ohr als angemessen anerkannt werden. Mit diesem Betrag seien sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten. Die Mindesttragedauer betrage fünf Jahre.
3Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 22. August 2017 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Verweis des Beklagten auf den beihilferechtlichen Höchstbetrag werde seinem Anspruch auf Behinderungsausgleich nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei Ziel der Hörgeräteversorgung der möglichst weitgehende Ausgleich eines Funktionsdefizites des beidseitigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschrittes. Nur eine darüber hinausgehende Einzelfallentscheidung, in der das Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen bzw. die Beseitigung oder Milderung einer auditiven Kommunikationsbehinderung im Mittelpunkt stehe, könne dem Rechnung tragen.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch unter Beibehaltung seines rechtlichen Standpunktes zurück.
5Der Kläger hat am 2. Februar 2018 Klage erhoben.
6Er macht einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.176,60 Euro geltend.
7Die Versorgung mit dem verordneten Hilfsmittel erweise sich als optimal, weil sie seine Schwerhörigkeit effektiv und nahezu vollständig ausgleiche. Bei einer Umgebungslautstärke von 65 Dezibel betrage sein Sprachverstehen nunmehr zwischen 80 v. H. und 100 v. H. Mit den Konkurrenzmodellen könne er lediglich ein Sprachverständnis von 60 v. H. erreichen. Mit seiner starren Höchstbetragsgrenze verstoße der Beklagte gegen seine ihm obliegende, aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Fürsorgepflicht. Wie ein Blick auf § 25 Abs. 4 BBhV in Verbindung mit Anlage 11 Nr. 8.8 zeige, seien Aufwendungen über den Höchstbetrag hinaus ausnahmsweise angemessen und beihilfefähig, soweit dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbaren schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Ergänzend beruft sich der Kläger auf eine Stellungnahme seiner ihn behandelnden Ärzte vom 13. Februar 2018, wonach sein Hörverlust als mittel- bis hochgradig zu qualifizieren sei. Die vom Akustiker vorgenommene Messung der Signal-Noise-Ratio (SNR) bilde das Hören im Lärm, die häufigste Hörsituation im Alltag, deutlich besser ab als das reine Einsilber-Sprachverständnis in der Sprachaudiometrie. Hier zeige das vorgeschlagene Hörsystem das messbar deutlich bessere Sprachverständnis im Sinne einer medizinisch notwendigen Hörversorgung und nicht bloßen Komfortverbesserung.
8Mit Eingang der Klage hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 aufzuheben und ihm Beihilfe in Höhe von 70 v. H. für die Anschaffung der Hörgeräte Oticon2 Pro Kanal 90 zu einem Rechnungsbetrag von 5.678 Euro zu gewähren,
10konkretisiert sein Begehren in der nachfolgenden Klagebegründung – wie schon erwähnt –in der Weise, als er nunmehr sinngemäß beantragt,
11den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2018 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.176,60 Euro zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt ihre Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass die Beihilfe nicht jede optimalste und komfortabelste Versorgung abdecken müsse. Eine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht folge daraus nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18Die zulässige Klage unbegründet.
19Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die von ihm beschafften Hörgeräte.
21Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW in der hier maßgeblichen Fassung ab 1. Januar 2017 sind beihilfefähig unter anderem die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen auch die Kosten für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen gemäß Satz 8 der genannten Bestimmung auch Hörhilfen zählen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen zur Anschaffung von Hilfsmitteln ist in Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 BVO NRW für Hörgeräte unter Nr. 2 ein beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) von 1.400 Euro festgesetzt, mit dem sämtliche Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten einer medizinisch notwendigen Fernbedienung abgegolten sind und wonach die Mindesttragedauer fünf Jahre beträgt.
22Mit der tatsächlichen Anerkennung des beihilfefähigen Höchstbetrages von 1.400 Euro je Ohr hat der Beklagte den rechtlichen Rahmen von § 75 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 lit. a) LBG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 10 in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage 3 zur BVO NRW ausgeschöpft. Die rechtlichen Bestimmungen konkretisieren die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen zum Ausgleich eines Körperleidens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW). Der Kläger kann nicht damit gehört werden, ein Festhalten an den starren Betragsgrenzen verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Hinweis auf die Ausnahmeregelung in der bundesrechtlichen Beihilfeverordnung, wonach der Höchstbetrag unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden könne, verfängt nicht, weil der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber nicht gehalten ist, eine vergleichbare Regelung in seinem Geltungsbereich zu erlassen. Die Kammer hat bereits in einem vergleichbaren Fall (beihilferechtlicher Höchstbetrag bei der Anschaffung von Hörgeräten je Ohr) entschieden, dass eine solche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dem Urteil vom 22. Oktober 2004 – 26 K 8103/03 –, juris, heißt es ab Rn. 12 zur Begründung:
23„…Zweck der Beihilfegewährung ist lediglich, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, so dass gegen Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen jedenfalls dann nichts einzuwenden ist, wenn die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Das Alimentationsprinzip verbietet es dabei, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nichtversicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt.vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 – 2 C 36.02 -, NVwZ 2004, S. 628 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720.Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar, dass die Klägerin hinsichtlich des bzgl. der erworbenen Hörgeräte auf Grund der geltenden Höchstbetragsregelung verbliebenen Eigenanteils von 651,00 Euro in ihrer amtsangemessenen Lebensführung beeinträchtigt sein könnte. Dies gilt um so mehr, als die Beschaffung neuer Hörgeräte grundsätzlich nur in einem mehrjährigen Abstand erfolgt. Lediglich mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin sei darauf hingewiesen, dass - sollte in der Zukunft durch einen Eigenanteil einmal eine für sie unzumutbare Härte entstehen - § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der weiteren dort angeführten Voraussetzungen eine Erhöhung des im Einzelfall maßgeblichen Bemessungssatzes zulässt. …“
24In seinem Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 -, juris, hält das Bundesverwaltungsgericht die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag sowohl mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 20. August 2015 – 26 K 5987/14 – (n. v.) an der Rechtmäßigkeit der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte festgehalten.
25Der Verordnungsgeber ist auch nicht verpflichtet, sich an etwaigen Regelungen des Sozialgesetzbuches zu orientieren.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40/12 -, juris, Rn. 11.
27Für das Vorliegen der Voraussetzungen der ausnahmsweisen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes des Klägers gemäß § 12 Abs. 5 lit. c) BVO NRW sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bei Anlegung des strengsten Maßstabs führt auch der vom Kläger errechnete Eigenanteil in Höhe von 2.704 Euro nicht zu einem besonderen Ausnahmefall. Bezeichnenderweise bewertet die private Krankenversicherung des Klägers die von ihm ausgewählten Hörhilfen als Spitzenprodukt am Weltmarkt, welches sich vor allem durch eine Vielzahl von Zusatzfunktionen und Komfortvorteilen auszeichne, die in der Regel medizinisch nicht notwendig seien und begrenzt ihrerseits die Tarifleistung, ausgehend von einem Betrag in Höhe von 1.690 Euro pro Gerät.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
30Rechtsmittelbelehrung:
31Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
32Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
33Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
34Die Berufung ist nur zuzulassen,
351. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
362. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
373. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
384. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
395. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
40Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
41Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
42Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
43Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
44B e s c h l u s s :
45Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.500 Euro festgesetzt.
46G r ü n d e :
47Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
48Rechtsmittelbelehrung:
49Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
50Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
53Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
54War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.