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1. Ausgangsbeschränkungen dürfen nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes nicht nur als „Ultima-Ratio“-Maßnahme verhängt werden.2.Die Ausgangsbeschränkung hat als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern dient in zulässiger Weise auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen.3. Die Ausgangsbeschränkung ist angemessen, da es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar ist, sich während dieser Zeiten in seiner Wohnung aufzuhalten.4. Gegenwärtig müssen Ausgangsbeschränkungen noch keine Ausnahmen für Geimpfte vorsehen.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 2581/21 gegen die Anordnung in I Nr. 2 der am 17. April 2021 im Amtsblatt 15a bekannt gegebene Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Dabei sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ist bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich hingegen der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Entfallens der aufschiebenden Wirkung regelmäßig dazu, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind.
7Von diesen Grundsätzen ausgehend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung von I Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 17. April 2021,
8Krefelder Amtsblatt Nr. 15a/21, abrufbar unter https://www.krefeld.de/c1257cbd001f275f/files/amtsblatt_15a-2021.pdf/$file/amtsblatt_15a-2021.pdf?openelement,
9das private Aufschubinteresse des Antragstellers.
10Es spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass I Nr. 2 der Allgemeinverfügung rechtmäßig ist.
11Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung ist §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. § 16a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO).
12Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit-2019 (COVID-19) können gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein.
13Sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich, so können diese grundsätzlich nicht nur gegenüber den in § 28 Abs. 1 S. 1 HS 1 IfSG genannten Personen, also gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber Dritten (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG).
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris, Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 70; sowie zum Nichtstörereinwand Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, juris, Rn. 27.
15Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG liegen vor. Dass es sich bei der Corona-Viruskrankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt und Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige festgestellt sind, unterliegt keinem Zweifel.
16Hinsichtlich von Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 11.03.2020 - B 7 S 20.223 -, juris Rn. 44; VG Bremen, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 30.
18Im Rahmen der durch § 114 Satz 1 VwGO eröffneten gerichtlichen Kontrolle dürfte die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht haben.
19Wie sich aus § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG ergibt, können grundsätzlich auch Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) erheblich gefährdet wäre.
20Ausgangsbeschränkungen für rechtmäßig haltend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 3 R 10/21 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 20 NE 20.3032 –; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 – 1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20 –; VG Bremen, Beschluss vom 9. April 2021 – 5 V 652/21 –, juris.
21Die Anordnung eine Ausgangsbeschränkung ist zwar nach § 28a S. 1 Nr. 2 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Die Kammer hält insoweit aber nicht mehr an der im Beschluss vom 16. April 2021 – 24 L 832/21 – geäußerten Rechtsauffassung fest, dass Ausgangsbeschränkungen eine „ultima-Ratio“-Maßnahme darstellen müssen. Diese begriffliche Zuspitzung findet im Wortlaut des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG keine Stütze. Normativer Bezugspunkt von Ausgangsbeschränkungen ist allein die erhebliche Gefährdung der Pandemieeindämmung unter Berücksichtigung der bisherigen Schutzmaßnahmen. Zu Ausgangsbeschränkungen darf es danach kommen, wenn sich das Infektionsgeschehen trotz bisheriger Maßnahmen – wie hier – erheblich verschärft.
22Maßstab für zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; wird insoweit ein Schwellenwert von 50 Neuinfektionen überschritten, so sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28 Abs. 3 S. 5 IfSG).
23Nach § 16a Abs. 2 CoronaSchVO vom 5. März 2021 in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.
24Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in rechtmäßiger Gebrauch gemacht.
25Nach der Internetseite des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen betrug die die 7-Tages-Inzidenz in Krefeld im Meldezeitraum 14. April bis 20. April 2021 232,2.
26https://www.mags.nrw/coronavirus-fallzahlen-nrw, abgerufen am 21. April 2021.
27In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Zahl der Infektionen maßgeblich auf der Grundlage sog. PCR-Tests ermittelt wird, die nicht zwingend auch eine Aussage über die aktuelle Infektiosität des Getesteten im Zeitpunkt der Testung erlauben. Denn die Ergebnisse von PCR-Tests lassen unabhängig von dieser Frage auch so Rückschlüsse darauf zu, wie weit sich das SARS-CoV-2-Virus verbreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen.
28So auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2021 – 13 B 312/21.NE –, S. 5 des n.v. Beschlussabdrucks m.w.N.
29Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die insgesamt stark fortschreitende Verbreitung von Virusmutanten zu berücksichtigen. Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass insbesondere mit der Mutation B.1.1.7 eine erhöhte Übertragbarkeit und eine erhöhte Fallsterblichkeitsrate einhergehen. Die schnelle Ausbreitung dieser Mutation ist ferner keine bloße Behauptung, sondern wird belegt durch Analysedaten, wonach der Anteil der durch die Mutation verursachten Neuinfektionen Ende Januar 2021 bei knapp 6 % und zwei Wochen später bei geografischer Diversität durchschnittlich bei 22 % lag. Inzwischen liegt er bei etwa 72 %. Eine weitere Ausbreitung und ein Einfluss auf die Transmission müssen erwartet werden.
30So auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2021 – 13 B 312/21.NE –, S. 6 des n.v. Beschlussabdrucks m.w.N.“
31Die angeordnete Maßnahme ist bei summarischer Prüfung auch verhältnismäßig.
32Die Antragsgegnerin verfolgt mit den in der in I Nr. 2 der Allgemeinverfügung vom 17. April 2021 geregelten Anordnungen zur Ausgangsbeschränkung im gesamten Stadtgebiet einen legitimen Zweck. Ziel ist die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und vor allem die Eindämmung seiner Verbreitungsgeschwindigkeit zum Schutz der Bevölkerung vor von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren, insbesondere zur Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitswesens.
33Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Corona- Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich auch gebietet. Im Gebiet der Antragsgegnerin besteht aufgrund des erheblichen Überschreitens der 7-Tagefallzahl von 100 pro 100.000 Einwohner Anlass für zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten, um letztlich wesentliche Funktion des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten.
34Zur Erreichung dieses Ziels ist das von der Antragsgegnerin mit I Nr. 2 gewählte Mittel der Ausgangsbeschränkung auch geeignet. Dabei ist das Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
35Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2020 – 24 L 2232/20 –, S. 4.
36Die angeordnete nächtliche Ausgangsbeschränkung kann zur Erreichung des Ziels, das steigende Infektionsgeschehen zu reduzieren, beitragen.
37Die Ausgangssperre hat als Verschärfung der Kontaktbeschränkungen nicht ausschließlich einen Effekt auf Kontakte im Freien, sondern dient auch der Reduzierung von Kontakten in Innenräumen. Denn sie reduziert bestehende Anreize, soziale und gesellige Kontakte im privaten Bereich, insbesondere in den Abendstunden zu pflegen.
38Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 09.04.2021 – 5 V 652/21 – juris, Rn. 21.
39Dementsprechend besteht die Hauptzielrichtung der Ausgangsbeschränkung – entsprechend der Begründung der Allgemeinverfügung – darin, nicht Infektionen im Freien, sondern Infektionen durch private Kontakte in Unterkünften und Wohnungen – mittelbar – zu erschweren. Dort findet nach den im Internet abrufbaren täglichen Lageberichten des RKI das Hauptinfektionsgeschehen statt. So heißt es im aktuellen Lagebericht des RKI vom 20. April 2021:
40„Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat.“
41https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile, Seite 2, abgerufen am 21. April 2021.
42Auch wenn viele Infektionsketten nicht nachvollzogen wurden, spielt der private Haushalt somit nach der Erkenntnislage als Infektionsort die größte Rolle. Damit ist es legitim und ordnungsrechtlich geboten, diese Infektionsquellen in den Blick zu nehmen.
43Zwar sind Kontakte in privaten Zusammenkünften gegenwärtig nach Maßgabe der CoronaschutzVO NRW beschränkt – Partys und vergleichbare Feiern sind beispielsweise generell untersagt, vgl. § 2 Abs. 1. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass die Durchsetzung dieser Regelungen in der Rechtspraxis ohne eine Ausgangsbeschränkung an erhebliche – verfassungsrechtliche und tatsächliche – Hürden stößt. Bei der Kontrolle von Kontaktbeschränkungen in Wohnungen sind die Vorgaben des Art. 13 GG zu beachten, in tatsächlicher Hinsicht dürften viele Verstöße bereits nicht auffallen und eine Kontrolle und Unterbindung bereits deshalb kaum stattfinden. Insoweit stellt eine Ausgangsbeschränkung eine Maßnahme der effektiven Gefahrenabwehr dar, weil mit vergleichbar wenig Personal die Einhaltung der auch in Wohnungen und privaten Unterkünften geltenden Kontaktbeschränkungen effektiver überprüft werden kann, als wenn die Ordnungsbehörden darauf beschränkt blieben, erst auf eine Anzeige oder bei Auffälligkeiten in privaten Unterkünften einschreiten zu können.
44Zudem dürfte aufgrund der Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle des öffentlichen Raumes während der Zeit der Ausgangsbeschränkung sie dazu beitragen, besonders gefahrenträchtige Treffen, die nicht im Einklang mit den Kontraktbeschränkungen stehen, zu reduzieren.
45Schließlich steht zu erwarten, dass sich das dynamische Infektionsgeschehen durch die Ausgangsbeschränkung abschwächt. Insoweit ist auf die europäischen Staaten zu verweisen, die Anfang des Jahres stark von einem dynamischen Infektionsgeschehen betroffen waren, nämlich Irland, Großbritannien und Portugal. Tiefgreifende Maßnahmen einschließlich einer Ausgangssperre haben dazu geführt, dass die Inzidenz in kurzer Zeit stark gefallen ist. Im wissenschaftlichen Diskurs werden Ausgangsbeschränkungen als wirksame Maßnahmen angesehen, das Pandemiegeschehen zu begrenzen.
46https://www.welt.de/politik/deutschland/article230425395/Corona-Karl-Lauterbach-fuer-Ausgangsbeschraenkung-wegen-dritter-Welle.html, abgerufen am 21. April 2021.
47Ein wissenschaftlicher Konsens ist dagegen in einer akuten Gefahrensituation für die Eignungsbeurteilung nicht voraussetzbar.
48Die Ausgangsbeschränkungen sind auch erforderlich. Erforderlich ist die Maßnahme, wenn keine gleich geeignete ersichtlich ist, die mit einem geringeren Eingriff in die Rechte der Adressaten verbunden ist.
49Die in den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelten Schutzmaßnahmen und die zusätzlich von der Antragsgegnerin durch Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen haben nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz im Bereich der Antragsgegnerin auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren (§ 28a Abs. 3 S. 5 IfSG). Damit dürfte auch eine erhebliche Gefährdung der Eindämmung der Coronavirus-Krankheit iSd § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG im summarischen Verfahren gegenwärtig anzunehmen sein, zumal die Inzidenz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin trotz der bereits getroffenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen kontinuierlich ansteigt.
50Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar sind, erscheint es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, wobei die Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, gewahrt bleiben müssen. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.
51So auch zu einer in § 1c Corona-Verordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.12.2020 angeordneten Ausgangssperre, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20 –.
52Der Erforderlichkeit der Ausgangsbeschränkung steht nicht entgegen, dass abendliche Spaziergänge nur unerheblich zum Infektionsgeschehen beitragen. Die Antragsgegnerin musste für derartige Zwecke keine weiteren Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung vorsehen. Um die Durchsetzung von Ausgangsbeschränkungen nicht zu konterkarieren, sind Ausnahmen auf das rechtlich notwendige Maß zu begrenzen. Dabei muss der Normgeber auch die Effektivität der Maßnahme in der vorliegenden Notsituation im Blick behalten. Die enumerativ unter a. bis e aufgeführten wichtigen Gründe, sich entgegen der Anordnung I 2. nach 21 Uhr außerhalb der häuslichen Unterkunft aufzuhalten, dürften im Regelfall in der Kontrollsituation substantiierbar und damit überprüfbar sein. Ob jemand zu beruflichen, unabwendbaren medizinischen oder Betreuungszwecken nach 21 Uhr unterwegs ist, dürfte häufig unmittelbar vor Ort dargelegt werden können oder zumindest im Nachhinein darlegbar sein. Sollte sich jedoch beispielsweise der abendliche Spaziergänger auf einen Ausnahmetatbestand berufen können, wäre die Effektivität der Ausgangsbeschränkung insgesamt in Frage gestellt. Auch wenn er im Einzelfall nicht maßgeblich zum Infektionsgeschehen beiträgt, hat der Spaziergänger in einer sich gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG zuspitzenden Pandemiesituation diese Einschränkung hinzunehmen.
53Mangels wissenschaftlich hinreichend gesicherter Erkenntnisse dürfte es gegenwärtig nicht geboten sein, Personen, die gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft sind, von der Ausgangsbeschränkung auszunehmen. Hierfür spricht, dass aktuell nicht hinreichend genau beziffert werden, in welchem Maße eine Impfung die Übertragung des Virus reduziert und in welchem Zeitpunkt nach der – gegebenenfalls 2. – Impfdosis der volle Impfschutz eintritt.
54Vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19. April 2021 – 9 L 1432/21.GI –; Pressemitteilung vom 19. April 2021 auf der Homepage des Gerichts.
55Gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme spricht nicht, dass die Antragsgegnerin verbindliche Kontaktbeschränkungen in Wohnungen auch vor dem Erreichen der Schwelle der Party oder Feierlichkeit (vgl. § 2 Abs. 1 CoronaschutzVO NRW) nicht angeordnet hat, ehe eine Ausgangsbeschränkung ins Auge gefasst wird. Denn es handelt sich bereits nicht um eine gleich geeignete Maßnahme. Für die gewählte Regelung spricht überdies, dass private Treffen in Wohnungen wie dargelegt – anders als eine Ausgangsbeschränkung – nur sehr eingeschränkt überprüfbar sind. Im Übrigen unterliegt die Entscheidung, welche Maßnahme im Einzelfall getroffen wird, dem Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin. Aus § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG folgt auch kein Vorrang privater Kontaktbeschränkungen vor der normierten Ausgangsbeschränkung.
56Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist auch im Übrigen angemessen. Die Antragsgegnerin bezweckt mit der zeitlich befristeten Ausgangsbeschränkung den Schutz hochrangiger verfassungsrechtlich geschützter wichtiger Rechtsgüter und die Abwehr konkreter Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer großen Anzahl von Menschen. Demgegenüber sind die tageszeitlich beschränkten und im Übrigen zeitlich befristeten Eingriffe in die Freiheitsrechte hinzunehmen. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um solche, in denen es grundsätzlich in einer sich zuspitzenden Pandemielage zumutbar ist, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Aufenthalte außerhalb derselben zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., sind aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden CoronaSchVO ohnehin nicht zulässig. Zudem regelt die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmen von der generellen Ausgangsbeschränkung; nach I. 2. f. der Allgemeinverfügung führen ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe zur Ausnahme.
57Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12. 2020 – 26 L 2603/20 –, n.V.
58Gegen Buchstabe f der Allgemeinverfügung bestehen auch keine Bestimmtheitsbedenken. Ob ein ähnlich gewichtiger unabweisbarer Grund für das Verlassen der Wohnung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Regelbeispiele konkretisierbar.
59Die mit einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung verbundenen Beeinträchtigungen sind angesichts der gravierenden Folgen der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Coronavirusbetroffener – in der sich zuspitzenden Lage – und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems zumutbar.
60Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 – 1 S 4028/20, 1 S 4041/20, 1 S 4061/20 –.
61Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige allgemeine Interessenabwägung führt ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems (§ 28 Abs. 3 S. 1 IfSG) gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG.
62Bei der Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind die Folgen zu betrachten, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Auf der anderen Seite sind die Nachteile in den Blick zu nehmen, die entstünden, wenn die angegriffene Allgemeinverfügung außer Vollzug gesetzt würde, die Klage in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ausgehend hiervon gilt folgendes:
63Auf der einen Seite liegt ein kurzfristiger – die Allgemeinverfügung ist bis zum Ablauf des 26. April 2021 befristet –, jedoch erheblicher Eingriff in die vorgenannten Grundrechte des Antragstellers vor. Auf der anderen Seite ist in den Blick zu nehmen, dass bei Aussetzung der Vollziehung der Allgemeinverfügung nicht auszuschließen ist, dass es – in welchem Umfang auch immer – zu Infektionsfällen durch den zwischenmenschlichen Kontakt kommen kann. Zudem läuft die Aussetzung der Vollziehung angesichts der angespannten Pandemielage dem Gesamtkonzept des „Lockdowns“ zuwider, Kontakte auf das absolute Minimum zu beschränken. Bei einer Abwägung zeitlich befristeter Eingriffe in die vorgenannten Grundrechte mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankter Personen aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch.
64Ebenso im Ergebnis: OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 13 B 1675/20.NE –, juris, Rn. 70.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht hat von einer Halbierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
66Rechtsmittelbelehrung:
67(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
68Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
69Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
70Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
71Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
72Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
73(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
74Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
75Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
76Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
77Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
78War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.