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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 262/21.A

Datum:
09.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 262/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0309.24L262.21A.00
 
Schlagworte:
Griechenland, Zweitantrag, Einwöchige Ausreisefrist, Rechtsfolgenverweis, Asylverfahren erfolglos durchlaufen, Wiedereröffnung des Verfahrens
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO; §§ 75 Abs. 1 S. 1, 71a Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG; § 29 Absatz 1 Nr. 5 AsylG; Art. 28 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU
Leitsätze:

Die der Antragstellerin zu setzende Ausreisefirst beträgt gemäß § 36 Abs. 1 AsylG, der gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechende Anwendung findet, wenn ein weiteres Asylverfahren - wie hier -  nicht durchgeführt wird, eine Woche. Denn bei § 71a Abs. 4 AsylG handelt es sich - wie auch bei § 71 Abs. 4 AsylG - um einen Rechtsfolgenverweis.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.         Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie – hilfsweise – die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Im Übrigen – d.h. bezüglich des Hauptantrags – wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

 
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