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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1585/21.A

Datum:
17.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1585/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0917.22L1585.21A.00
 
Schlagworte:
Antragsart, vorläufiger Rechtsschutz, einstweiliger Rechtsschutz, Abschiebungsverbot, isolierte Anfechtung von Abschiebungsverboten, isolierte Anfechtung, begrenzte Anfechtung,
Normen:
§ 60 Abs. 5 AufenthG, § 80 Abs. 5 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 2 Nr. 1 AslyG; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
Leitsätze:

Wird in der Hauptsache ausschließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, kann dieses Begehr im einstweilien Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig gesichert werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in diesem Fall nicht statthaft.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

 
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