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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4511/21

Datum:
23.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 K 4511/21
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0823.20K4511.21.00
 
Schlagworte:
Gerichtsstand, örtliche Zuständigkeit, Anfechtungsklage, Verweisung, Streit über Verwaltungsaktqualität einer Maßnahme
Normen:
§ 52 Nr. 3 VwGO;; § 83 VwGO
Leitsätze:

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich auch dann nach dem Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, wenn das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwischen den Parteien streitig ist und diese Frage ohne eingehende gerichtliche Prüfung nicht beantwortet werden kann.

 
Tenor:

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht H.             verwiesen.

 
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