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Eltern sind verpflichtet, für den Schulbesuch ihrer Kinder auch unter den Bedingungen der Coronaschutzmaßnahmen (Maskenpflicht, Testung) Sorge zu tragen
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6216/21 gegen die Ordnungsverfügung des Schulamtes für die Stadt P. vom 6. September 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde - wie hier in Ziffer 2 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat bzw. wenn der Klage gegen eine Regelung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt - wie hier der Zwangsgeldandrohung nach § 112 JustG NRW -, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen.
6Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage 18 K 6216/21 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Zunächst enthält die Ordnungsverfügung vom 6. September 2021 eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der im zweiten Tenorpunkt verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das Schulamt für die Stadt P. (im Folgenden: Schulamt) hat – getrennt von der sonstigen Begründung – dargelegt, aus welchen Gründen es von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend hergestellt. Im Übrigen gelten in bestimmten Fällen ausnahmsweise geringere Begründungsanforderungen. Ergibt sich etwa die Dringlichkeit aus Gründen, die aufgrund der Erlassvoraussetzungen des in Rede stehenden Verwaltungsaktes für eine Vielzahl von Fällen gelten – weil unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles nahezu ausnahmslos von der Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts auszugehen ist –, so genügt zur Erfüllung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO die Angabe dieser Gründe. Dies gilt umso mehr, wenn die für die Dringlichkeit sprechenden Gründe offensichtlich sind.
7OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 6 B 1575/19 -, juris, Rn. 6.
8So liegt es hier. An der Erfüllung der Schulpflicht besteht per se ein dringendes öffentliches Interesse. Hierauf hat das Schulamt in seiner Begründung mit seinem Hinweis auf die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags abgestellt.
9Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2021 das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Nach der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die Ordnungsverfügung des Schulamtes vom 6. September 2021 offensichtlich rechtmäßig ist.
10In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte von einer Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW abgesehen werden, weil im Sinne dieser Vorschrift von den zuvor getätigten tatsächlichen Angaben der Antragstellerseite nicht zu deren Ungunsten abgewichen werden sollte. Insoweit hat die Antragstellerin mit ihren Schreiben vom 1. August 2021, 18. August 2021 und anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2021 deutlich gemacht hat, dass ihr Sohn N. auf Grund der bestehenden Gefahrenlage durch die Pandemiesituation und der angeordneten und ergriffenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die Verpflichtung zu wöchentlichen Corona-Tests, an denen er aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen könne, nicht am Präsenzunterricht teilnehmen werde.
11Die Verfügung erweist sich nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
12Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheides des Schulamtes vom 6. September 2021 erlassene Schulbesuchsanordnung ist § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden.
13VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris; zu einer entsprechenden Regelung in Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 4.
14Die in diesen Regelungen enthaltenen Befugnisse begegnen entgegen der Ansicht der Antragstellerin zunächst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
15Gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 19 B 1756/19 -, juris, Rn. 13 ff., vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 4 und vom 24. August 2016 - 19 B 760/16, 19 E 555/16 -, juris, Rn. 6 f. unter Verweis auf das BVerfG und BVerwG sowie VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 14.
16Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 19 B 1756/19 –, juris, Rn. 15 ff., mit Blick auf die entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes ausgeführt:
17„Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur das natürliche Recht der Eltern, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Diese Pflicht kann der Landesgesetzgeber auch als öffentlich-rechtliche, also dem Staat gegenüber bestehende Pflicht ausgestalten, unter dessen „besondere[m] Schutze“ Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen. Außerdem obliegt den Eltern die Pflicht aus Abs. 2 Satz 1 nur „zuvörderst“, aber nicht ausschließlich, und haben sie nach Art. 7 Abs. 1 GG insbesondere die verfassungsrechtlich unbedenkliche allgemeine Schulpflicht hinzunehmen. Solange diese andauert, ist ihr Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt.
18BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, NVwZ-RR 2016, 281, juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 12.12 -, NJW 2014, 804, juris, Rn. 21; Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525, juris, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016, a. a. O., Rn. 6.
19Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht an.
20Auch im Übrigen erweist sich die Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW als rechtlich unbedenklich. Zunächst hat das gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 88 Abs. 3 SchulG NRW zuständige Schulamt die Anordnung zu Recht an die Antragstellerin als Adressatin gerichtet. Denn entsprechend den obigen Ausführungen ermächtigt § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW dazu, Eltern Handlungspflichten aufzuerlegen, und handelt es sich bei der Antragstellerin um die Mutter des Kindes, dessen Schulpflicht durchgesetzt werden soll. Ferner stellt sich der Inhalt der gegenüber der Antragstellerin in Ziffer 1 Satz 1 getroffenen Anordnung, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass ihr minderjähriger und schulpflichtiger Sohn N. K. am Unterricht der F. -L. -Schule teilnimmt, als hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dar.
21Vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 10.
22Darüber hinaus bestand Anlass für eine solche Anordnung. Der Sohn der Antragstellerin, für den sie allein sorgeberechtigt ist, ist gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig. Die Schulpflicht ruht auch nicht gemäß § 40 SchulG NRW. Es liegt auch keine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW vor. Dieser bestehenden Schulpflicht kommt der Sohn der Antragstellerin (unstreitig) seit dem Beginn des laufenden Schuljahres 2021/2022, seit dem er Schüler der F. -L. -Schule geworden ist, diese aber nicht im verpflichtenden Präsenzunterricht besucht, nicht nach, und zwar maßgeblich aufgrund eines entsprechenden Willens der Antragstellerin. Diese hatte schon vor Beginn des Schuljahres mit Schreiben vom 1. August 2021 zu dem Zeitpunkt, als ihr Sohn Schüler der F. -L. -Schule geworden ist, angekündigt, dass ihr Sohn N. nicht am Präsenzunterricht der Schule teilnehmen werde und sie eine alternative Beschulung ihres Sohnes wünsche. Ausweislich des Verwaltungsvorganges hatte N. bereits an der zuvor von ihm besuchten P1. -I. -Schule nach den Osterferien an den meisten Präsenztagen gefehlt und seit dem 14. Juni 2021 die Schule gar nicht mehr besucht.
23Der gegen den Sohn der Antragstellerin von der F. -L. -Schule erlassene Bescheid vom 26. August 2021, der im Übrigen bestandskräftig ist, berührt das Bestehen der Schulpflicht des Sohnes der Antragstellerin nicht. Auf Grund dieses Bescheides ist der Sohn der Antragstellerin nach der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ab dem 26. August 2021 von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, bis die schulische Nutzung unter Einhaltung der Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaBetrVO erfolgt oder er ein hinreichend begründetes Attest für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske aus medizinischen Gründen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 CoronaBetrVO vorlegt und er an den Testpflichten der Schule teilnimmt. Denn diese Regelungen verdeutlichen lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, unter denen der Schulbesuch des Sohnes der Antragstellerin in Präsenz gestattet ist.
24Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 7.
25Die gegenüber der Antragstellerin erlassene Schulbesuchsanordnung erweist sich auch als verhältnismäßig, insbesondere geeignet.
26Mit Blick auf die Anforderungen, die an die Geeignetheit einer Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW zu stellen sind, ist es ausreichend, dass eine derartige Anordnung für die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks förderlich ist. Davon ist bei Erziehungsberechtigten, die mit dem betreffenden Schüler in häuslicher Wohngemeinschaft leben, regelmäßig schon deshalb auszugehen, weil sie über ständige und unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten verfügen. Ob die in Ausschöpfung dieser Möglichkeiten ergriffenen Maßnahmen erfolgreich sind, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit nicht relevant. Darüber hinaus wird von den Adressaten einer Schulbesuchsanordnung nicht verlangt, dass sie sich mit nicht legalen oder rechtlich fragwürdigen Mitteln für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen einsetzen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2018 - 19 A 33/18 -, juris, Rn. 8.
28Allerdings können sich Eltern nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei mit ihren Erziehungszielen nicht vereinbar, einen entgegenstehenden Willen ihres Kindes zu beugen. Denn das Grundgesetz selbst setzt die Bevormundung von Kindern notwendigerweise voraus.
29VG Minden, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 8 L 747/19 -, juris, Rn. 15 unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, S. 180.
30Gemessen daran ist die streitgegenständliche Anordnung als erforderlich und geeignet anzusehen, weil die Antragstellerin über entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten verfügt und nicht ersichtlich ist, dass diese ausgeschöpft sind.
31Insoweit umfasst § 41 Abs. 1 SchulG NRW neben der Verpflichtung der Eltern, den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts bzw. der weiteren verbindlichen schulischen Veranstaltungen gegenüber dem Kind durchzusetzen und hierfür die kraft der Stellung als Sorgeberechtigte zur Verfügung stehenden geeigneten erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten mit dem Ziel einzusetzen, den Schulbesuch effektiv sicherzustellen, auch die Verpflichtung der Eltern, das schulpflichtige Kind in der erforderlichen Weise auszustatten. Das Kind ist mithin in die Lage zu versetzen, am Unterricht bzw. an den Schulveranstaltungen teilzunehmen.
32Vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 6.
33Dem hat die Antragstellerin nicht Genüge getan. Wie sich aus ihren Schreiben und Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren ergibt, lehnt sie es ab, dass ihr Sohn in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und sich wöchentlichen Corona-Tests unterzieht. Damit macht sie es ihrem Sohn unmöglich, die aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen besonderen Regelungen für den Aufenthalt in Schulen zu wahren und seiner Schulpflicht nachzukommen.
34Gegen diese, auch in der aktuellen Fassung der Coronabetreuungsverordung vom 24. November 2021 (in §§ 2 und 3) niedergelegten Regelungen, die den Schulbesuch mit der Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von medizinischen Masken verknüpfen und wöchentliche Schultestungen vorsehen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. sowie Beschluss vom 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris, Rn. 4 ff., 132 zu Maskenpflicht und Schultestungen, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, juris zur Testpflicht, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris zur Testpflicht; VG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 7 L 1200/21 -, juris, Rn. 10 f. zur Testpflicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 18 L 2049/21 -, juris, Rn. 25 f. zu Maskenpflicht und Testpflicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2021 - 29 L 1258/21 -, juris, Rn. 19 f. zur Testpflicht m.w.N., jeweils zur CoronaBetrVO in der zum jeweiligen entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung.
36Insbesondere stellt die dort statuierte Testpflicht weder einen Eingriff in das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) noch in das entsprechende Recht ihrer Kinder (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) dar.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, juris, Rn. 23.
38Auch die Durchführung der in § 3 CoronaBetrVO vorgeschriebenen Tests als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden stellt vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens bei summarischer Prüfung eine zumutbare Voraussetzung für die Teilnahme eines Schülers am Präsenzunterricht dar. Dies ist – entgegen dem diesbezüglichen sinngemäßen Vortrag der Antragstellerin – unabhängig davon zu beurteilen, ob und ggfs. in welchem Umfang Schülern, die sich nicht testen lassen, Distanzunterricht angeboten wird oder nicht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 105 und Beschluss vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, juris, Rn. 23 zur damaligen Fassung der CoronaBetrVO.
40Vor diesem Hintergrund bedarf auch keiner weiteren Erläuterung, ob § 3 CoronaBetrVO eine Testpflicht statuiert oder – wie die Antragstellerin meint – lediglich eine Obliegenheit begründet wird, die zudem nur den Schüler trifft. Denn bei der streitgegenständlichen Anordnung geht es einzig um Handlungspflichten der Antragstellerin als Sorgeberechtigte. Indem ihr nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn am verpflichtenden Präsenzunterricht der Schule teilnimmt, ist sie (lediglich) verpflichtet, dies ermöglichende Maßnahmen zu ergreifen. So hat sie entweder durch geeignete erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten sowie ihre Einwilligung sicherzustellen, dass ihr Sohn gemäß § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO an den in der Schule durchgeführten Pooltests teilnehmen kann oder darauf hinzuwirken, dass dieser ersatzweise die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 CoronaBetrVO möglichen Alternativtestungen bei zertifizierten Stellen durchführt und der Schule das Ergebnis vorlegt.
41Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin nicht dafür Sorge tragen könnte, dass ihr Sohn N. – wie in Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung gefordert –ab sofort am Unterricht in der F. -L. -Schule teilnehmen könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.
42Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie ihren Sohn zu Hause in seinem Recht auf Bildung unterstütze und ihm dort die schulischen Lerninhalte vermittele, ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW, dass die Schulpflicht nur durch den Besuch einer öffentlichen Schule, einer Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule erfüllt wird. Damit ermöglicht das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen es nicht, dem Wunsch von Eltern zu entsprechen, ihr Kind ausschließlich zu Hause selbst zu unterrichten, zu erziehen und zu bilden. Ein solcher Privatunterricht ist kein Unterricht, durch den ein Schulpflichtiger seine Schulpflicht erfüllen kann,
43VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 10 L 2014/20 -, juris, Rn. 18 f. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 19 A 2031/13 -, juris, Rn. 7.
44Auch soweit die Antragstellerin für ihren Sohn gesundheitliche Gründe geltend macht, aus welchen sie nicht sicherstellen könne – wie in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung gefordert – dass ihr Sohn beim Schulbesuch in den von der Schule vorgegebenen Zeitabschnitten eine medizinische oder Alltagsmaske im Sinne des § 2 CoronaBetrVO trage und an den von der Schule angesetzten Coronatests gemäß § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO teilnehme, ist eine abweichende Einschätzung nicht geboten. Diese Gründe haben weder Einfluss auf das Bestehen der Schulpflicht noch sind sie geeignet, die sich aus Ziffer 1 Satz 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ergebende Verpflichtung der Antragstellerin, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn N. ab sofort am Unterricht in der F. -L. -Schule in P. teilnimmt, als unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig anzusehen. Zunächst sind derartige Umstände weder umfassend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die in der Verordnung hinsichtlich der Masken- und Testpflicht eröffneten Befreiungstatbestände, insbesondere medizinische Gründe, hat die Antragstellerin für ihren Sohn nicht glaubhaft gemacht. Sie nimmt damit bewusst in Kauf, dass ihrem Sohn zum Gesundheitsschutz der anderen Schülerinnen und Schüler sowie der Beschäftigten der Schule der Zutritt zum Schulgebäude verwehrt wird. Denn der Schule obliegt eine Fürsorgepflicht, insbesondere die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren.
45OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris, Rn. 25 f..; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
46Die Antragstellerin hat weder gegenüber der F. -L. -Schule noch im gerichtlichen Verfahren ärztliche Atteste betreffend die eventuelle Befreiung von der Maskenpflicht oder eine Nichtteilnahme an den Tests aus gesundheitlichen Gründen (Schnelltests und Lollitests) vorgelegt. Sie hat mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2021 lediglich unspezifiziert vorgetragen, dass ihr Sohn aus medizinischen Gründen an den Corona-Testungen nicht teilnehmen könne. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, ihr Sohn habe panische Angst vor den Testungen in der Schule und sei nicht dazu zu bewegen, sich diesen zu unterziehen, geht das Gericht davon aus, dass der Sohn der Antragstellerin entgegen den Ausführungen des Schulamtes im angefochtenen Bescheid nicht notwendigerweise an den in der Schule gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaBetrVO durchgeführten Tests unter der Aufsicht schulischen Personals teilnehmen muss. Vielmehr ermöglicht § 3 Abs. 3 Nr. 2 CoronaBetrVO die Ersetzung einzelner PCR-Pooltests durch Vorlage je eines negativen PCR-Test-Nachweises oder durch die dreimal wöchentliche Vorlage eines negativen Coronaschnelltest-Nachweises. Dabei müssen die Testungen durch eine auf Grund der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung zugelassene Stelle erfolgen.
47So auch OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris, Rn. 110 zur vorhergehenden Regelung des § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO im Verhältnis zu § 1 Abs. 2b Satz 2 CoronaBetrVO und VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 L 241/21 -, juris, Rn. 15.
48Auf diese Möglichkeit ist die Antragstellerin im Tenor zu Ziffer 2 des bestandskräftigen Bescheides der F. -L. -Schule vom 26. August 2021 auch hingewiesen worden. Soweit die Antragstellerin eine Testung neben den genannten Gründen auch wegen einer befürchteten etwaigen Stigmatisierung ihres Sohnes bei einer positiven Testung ablehnt, erschließt sich dies nicht. Denn bei der von dem Sohn der Antragstellerin besuchten Schule wird ein gemeinschaftlicher Lollitest im Wege eines Pooltests praktiziert.
49Dass sich das Schulamt angesichts des durch ihr Verhalten bewirkten Schulausschlusses ihres Sohnes zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung gegenüber der Antragstellerin als allein sorgeberechtigte Mutter entschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Seine diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin Präsenzunterricht für ihren Sohn während der Dauer der Corona-Pandemie offenbar ablehnt, dieser die nunmehr von ihm besuchte Schule im laufenden Schuljahr noch nicht besucht hat, sowie der Tatsache, dass sich ihr Sohn im vierten Schulbesuchsjahr der Primarstufe befindet und der Wechsel in die weiterführende Schule ansteht, sachgerecht. Ferner erweist sich die Maßnahme (auch im Übrigen) als verhältnismäßig. Mit Blick darauf, dass nicht abzusehen ist, wann die Corona-Pandemie beendet ist bzw. der Schulbesuch ohne jegliche Pandemieregelungen gestattet ist, und zu besorgen ist, dass ihrem Sohn durch die Nichtteilnahme am Präsenzunterricht schulische Entwicklungsdefizite drohen, ist sie insbesondere auch erforderlich. Neben der Wissensvermittlung ist die Bildung der Persönlichkeit eines Kindes und die Vermittlung von Werten sowie die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger in einer Klassengemeinschaft ein tragender Grund für die Schulpflicht.
50VG Minden, Urteil vom 14. April 2021 - 8 K 2103/19 -, juris, Rn. 39 f. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 2021 -, juris, Rn. 19 f. m.w.N.
51Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass es hinsichtlich der Maskenpflicht in der Coronabetreuungsverordnung zahlreiche Ausnahmeregelungen gibt und mit der Testpflicht nur geringfügige Unannehmlichkeiten verbunden sind – wobei auch hier Ausnahmen wegen unzumutbarer Härten möglich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 CoronaBetrVO). Schließlich ist unbedenklich, dass die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung auf die Teilnahme am Unterricht der F. -L. -Schule konkretisiert worden ist. Denn (nur) zu dieser Schule besteht derzeit ein Schulverhältnis.
52Schließlich begegnet auch die in Ziffer 3 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2021 erlassene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Soweit die Androhung für den Fall erfolgt ist, dass der Sohn der Antragstellerin ab dem 13. September 2021 nicht regelmäßig zum Unterricht erscheint, geht das Gericht davon aus, dass die Verhängung eines Zwangsmittels lediglich für den Fall angedroht wird, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus Ziffer 1 Satz 1 der genannten Ordnungsverfügung, für den Schulbesuch ihres Sohnes N. Sorge zu tragen, nicht nachkommt. Im Weiteren hat das Schulamt der Antragstellerin eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), die mit Blick auf das verfolgte Ziel (Durchsetzung der Schulpflicht) auch nicht unangemessen kurz scheint. Ebenso ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
54Rechtsmittelbelehrung:
55(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
56Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
57Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
58Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
59Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
60Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
61(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
62Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.