Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin war in der Vergangenheit Halterin mehrerer Hunde. Sie hielt unter anderem die Bordeauxdogge „L. “, die Old English Bulldog „I. “ sowie die russischen Terrier „J. “ und „G. “. Diese Hunde waren allesamt große Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW).
3Mit ihnen kam es in den Jahren 2017 und 2019 zu mehreren Beißvorfällen.
4Zunächst ereigneten sich im Jahr 2017 zwei Vorfälle mit dem Hund der damaligen Nachbarn der Klägerin, „C. “. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei sie am 23. Februar 2017 mit ihrem angeleinten Hund „L. “ spazieren gegangen und auf die Haushälterin der Nachbarn, Frau L1. , getroffen, die mit „C. “, der sich ansonsten nur auf dem Grundstück aufgehalten habe, spazieren gegangen sei. „C. “ sei nicht angeleint gewesen und auf „L. “ zugelaufen, woraufhin die Haushälterin versucht habe, „C. “ hochzuheben. Sie habe einen Schlüsselbund in ihrer Hand gehabt, an dem ein Billardball befestigt gewesen sei, der hin und her gebaumelt sei. „L. “ habe versucht, nach diesem Ball zu schnappen. Dabei habe er den Finger der Haushälterin verletzt, die bei der Beklagten einen Arztbericht über eine Bisswunde einreichte. Am 27. März 2017 kam „L. “ nach den Angaben der Haushälterin auf das Grundstück der Nachbarn und fügte „C. “ mehr als 20 Bisswunden zu. Die Klägerin führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, „C. “ sei durch ein Loch im Zaun auf ihr Grundstück gelangt.
5Ein weiterer Vorfall geschah am 28. April 2017. An diesem Tag war der Ehemann der Klägerin nach den Angaben der Melderin mit fünf Hunden unterwegs, von denen zwei nicht angeleint gewesen seien. Diese hätten sich auf den Hund der Melderin gestürzt und ihn gebissen. Die Klägerin führte den Vorfall in ihrer Stellungnahme darauf zurück, dass die Melderin ihren Hund hochgenommen und sich hysterisch verhalten habe. Infolgedessen sei es zu einer Rangelei zwischen den Hunden gekommen.
6Infolge dieser Vorfälle ließ die Beklagte „L. “ am 10. Mai 2017 während eines Spaziergangs an der Leine amtstierärztlich begutachten, um ihn auf eine etwaige individuelle Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW zu überprüfen. Die durchführende Amtsveterinärin der Beklagten, Frau V. , kam zu dem Ergebnis, dass „L. “ keine Anzeichen gesteigerter Aggression gezeigt habe und empfahl keine Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz NRW.
7Am selben Tag biss „I. “ den Hund der Melderin N. . Diese gab an, der Hund sei unangeleint auf ihren Hund zugelaufen und habe ihn mehrfach gebissen. Bei ihrem Versuch, die Hunde zu trennen, habe sie sich ebenfalls verletzt. Der Hund sei mit einem Mann unterwegs gewesen. Sie reichte Fotos von der Verletzung des Hundes sowie eine Tierarztrechnung in Höhe von über 600,- Euro bei der Beklagten ein. Die Klägerin erklärte dazu, ihr Hund habe sich während eines Spaziergangs mit ihrem Mann gegenüber dem Hund der Melderin nur verteidigt. Auch ihr Mann sei bei dem Vorfall verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 1. Juni 2017 einen vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang für „I. “ an.
8Über die Staatsanwaltschaft F. erlangte die Beklagte Kenntnis von einem weiteren Vorfall am 29. Juni 2017. Ein Herr D. zeigte bei der Polizei an, dass sein Hund von einem Hund der Klägerin angefallen und gebissen worden sei. Er selbst habe sich bei dem Versuch, die beiden Hunde zu trennen, verletzt. Nach den Angaben der Klägerin zu dem Vorfall sei ihr unangeleinter Hund friedlich auf den Hund des Herrn D. zugelaufen. Dieser habe ihn panisch hochgerissen, woraufhin ihr Hund Herrn D. angesprungen habe. Darauf habe dieser nach ihr und ihrem Hund getreten. Eine Verletzung des anderen Hundes habe sie nicht wahrgenommen.
9Eine Verhaltensprüfung am 6. Juli 2017 ergab aus Sicht der Amtstierärztin der Stadt P. , Frau U. -L2. , keine Anhaltspunkte für eine von „I. “ ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
10Ein weiterer Vorfall mit den Hunden der Klägerin ereignete sich am 20. Juli 2017. Die Melderin M. teilte der Beklagten dazu mit, sich mit ihrem Hund an einem Wasserlauf befunden zu haben, als zwei große Hunde ohne Leine angestürmt gekommen seien und ihn gebissen hätten. Die Hunde seien mit einem Paar unterwegs gewesen, das insgesamt vier Hunde mit sich geführt habe. Die Melderin legte ergänzend einen Tierarztbericht vor. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Beklagte unter dem 28. Juli 2017 erneut einen vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang an, dieses Mal für „I. “ und „L. “. Nachdem die Melderin die Angabe der Klägerin bestätigt hatte, dass nur „L. “ den anderen Hund gebissen habe, hob die Beklagte die Ordnungsverfügung betreffend „I. “ am 1. August 2017 auf. Am 21. August 2017 teilte sie der Klägerin mit, dass eine realistische Nachstellung der Freilaufsituationen, in denen Beißvorfälle mit „L. “ erfolgt waren, im Rahmen einer amtstierärztlichen Verhaltensprüfung nicht möglich sei, ohne andere Hunde in Gefahr zu bringen. Sie wies daher darauf hin, dass betreffend „L. “ auch im Falle einer erneut bestandenen Verhaltensprüfung nicht automatisch eine Aufhebung des Maulkorb- und Leinenzwangs erfolgen werde. Bei dem am 24. August 2017 wiederum in P. durchgeführten Verhaltenstest stellte die Amtstierärztin keine gesteigerte Aggression oder sonstige Gefahr für die Öffentlichkeit durch „L. “ fest. Die Beklagte teilte der Klägerin am 2. Oktober 2017 mit, dass „L. “ eine Leinenbefreiung erhalten werde, der Maulkorbzwang jedoch bestehen bleibe.
11Im Januar 2018 gab die Klägerin „L. “ ab.
12Am 3. August 2019 kam es zu einem weiteren Vorfall. Nach Aussage der Melderin B. war ihr Lebensgefährte mit ihrem Hund unterwegs, als ihm ein Paar mit Hunden entgegen kam. „I. “ sei auf ihren Hund losgegangen und habe ihn gebissen. Zum Beleg fügte die Melderin ein Foto und einen Bericht einer Tierklinik über eine Operation bei. Die Klägerin schilderte den Vorfall in ihrer Stellungnahme dahingehend, sie und ihr Mann seien mit ihren Hunden unangeleint spazieren gegangen. Dabei seien sie dem ebenfalls unangeleinten Hund der Melderin begegnet. Als ihre Hunde näher gekommen seien, habe sich gezeigt, dass der andere Hund einen Spielball im Maul gehabt habe. Diesen habe er offensichtlich verteidigen wollen und „I. “ angegriffen, die sich gewehrt habe. Die Beklagte befragte drei Zeuginnen zu dem Hergang des Vorfalls. Diese beschrieben den Ablauf des Vorfalls ähnlich wie die Klägerin. Insbesondere gaben sie alle an, der Hund der Melderin habe „I. “ zuerst angegriffen. Infolge dieses Vorfalls ordnete die Beklagte für „I. “ unter dem 14. August 2019 einen Leinen- und Maulkorbzwang bis zu einer abschließenden Beurteilung durch ihr Veterinäramt an.
13Zuletzt auffällig wurden die Hunde der Klägerin am 30. August 2019. Die Melderin von S. teilte mit, mit ihrem Hund die Straße L3. entlang gegangen zu sein, als auf Höhe der Hausnummer 57 – der damaligen Wohnanschrift der Klägerin – plötzlich drei nicht angeleinte Hunde auf ihren Hund zugestürzt seien. Alle drei Hunde hätten ihren Hund gebissen, das herbeigelaufene „Herrchen“ habe sie nicht mit Kommandos davon abbringen können. Die Melderin legte Fotos von der Verletzung ihres Hundes sowie einen Tierarztbericht vor. Die Klägerin schilderte diesen Vorfall in der mündlichen Verhandlung konkretisierend dahingehend, dass ihr Mann mit den Hunden „J. “ und „G. “ im Auto zurückgekommen sei. Dabei sei er so verfahren wie immer und habe den Kofferraum ein wenig geöffnet, um die Hunde durch ein leicht geöffnetes Gartentor auf das Grundstück zu lassen. An jenem Tag hätten die Hunde aber zuvor den Hund der Nachbarn entdeckt. Sie seien dann beim Versuch, sie aus dem Auto zu lassen, entwichen und auf den Hund zugelaufen. Bei dieser Gelegenheit müsse es auch „I. “ gelungen sein, aus dem Grundstück heraus zu gelangen. Sie sei es auch gewesen, die den anderen Hund verletzt habe.
14Unter dem 4. September 2019 ordnete die Beklagte auch für „G. “ und „J. “ einen vorläufigen Leinen- und Maulkorbzwang an. Zudem gab sie der Klägerin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Untersagung der Haltung aller drei Hunde sowie des künftigen Haltens und Führens von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW Stellung zu nehmen.
15Während des Laufs der Anhörungsfrist meldete die Klägerin die drei genannten Hunde bei der Beklagten ab, nachdem sie diese verkauft hatte. Die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgeldes wegen eines Verstoßes gegen den vorläufigen Maulkorb- und Leinenzwang betreffend „I. “ unterblieb daher. Am 27. September 2019 nahm der bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu der beabsichtigten Untersagung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei den Vorfällen im Jahr 2017 um Auseinandersetzungen zwischen Hunden gehandelt habe, deren Ablauf von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt worden sei. Diese stellten keine Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW dar. Bei dem Vorfall am 3. August 2019 sei es der Hund der Klägerin gewesen, der angegriffen worden sei. Zudem habe den Vorfall am 30. August 2019 nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann verursacht. Dies könne nicht zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führen.
16Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 untersagte die Beklagte der Klägerin das Halten und Führen von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW und drohte ihr ein Zwangsgeld von 500,- Euro je Zuwiderhandlung an. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin habe mit Blick auf die Beißvorfälle wiederholt schwerwiegend gegen das Landeshundegesetz NRW verstoßen. Daher sei sie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW als unzuverlässig einzustufen. Sie habe bei allen Vorfällen gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Insbesondere habe der Klägerin hinsichtlich des Vorfalls am 30. August 2019 klar sein müssen, dass ihre Hunde das Grundstück verlassen könnten, wenn eine unachtsame Person das Gartentor öffne. Sie habe dennoch keine Vorkehrungen getroffen, um dies zu verhindern. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen, da die Allgemeinheit ein gesteigertes Interesse daran habe, dass unzuverlässige Halter keine Hunde hielten oder führten.
17Die Klägerin hat am 22. November 2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, eine erweiterte Haltungsuntersagung könne nur im Zusammenhang mit einer – hier nicht angeordneten – konkreten Haltungsuntersagung ausgesprochen werden. Der Klägerin könnten auch keine Vorfälle angelastet werden, an denen sie nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei, etwa im August 2019. Sie habe ihre Hunde auch nicht abgegeben, um den beabsichtigten Haltungsuntersagungen zu entgehen, sondern weil sie die damalige Situation als unerträglich empfunden habe.
18Zudem hat die Klägerin eine Abschrift eines Urteils des Amtsgerichts N1. vom 9. Juni 2020 (00 OWi-000 Js 000/00-000/00) vorgelegt, wonach sie betreffend den Vorfall vom 3. August 2019 in dem zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren freigesprochen wurde. Das Amtsgericht hat in dem Urteil unter anderem ausgeführt, die der Klägerin zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit könne aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann den betreffenden Hund geführt habe. Ihrem mit dem Tier vertrauten und über einen Sachkundenachweis verfügenden Ehemann habe die Klägerin den Hund auch anvertrauen dürfen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Oktober 2019 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und vertieft diese dahingehend, nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW könne eine künftige Haltung auch ohne gleichzeitige konkrete Haltungsuntersagung verboten werden. Allein die Abgabe der Hunde nach Erhalt der Anhörung zur Haltungsuntersagung könne nicht dazu führen, dass die Klägerin sich ordnungsrechtlichen Maßnahmen entziehen und trotz bestehender Unzuverlässigkeit neue Hunde halten könne. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Weiterhin bezögen sich die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid neben dem Halten auch auf das Führen von Hunden. Das Landeshundegesetz NRW sehe in § 2 Abs. 1 die gleichen Anforderungen für das Halten und das Führen vor, denen die Klägerin nicht entsprochen habe.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27Mit Blick auf die Zulässigkeit fehlt ihr insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt trotz des Umzugs der Klägerin von N1. nach P. . Denn die vom Ordnungsamt der Beklagten erlassene Ordnungsverfügung gilt auch am neuen Wohnsitz der Klägerin. Dem Landeshundegesetz NRW als Landesgesetz, für dessen Vollzug gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind, liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die von einer Ordnungsbehörde erlassene Maßnahme im gesamten Landesgebiet Geltung entfaltet, da die nach dem Landeshundegesetz NRW möglichen Maßnahmen nicht ortsbezogen, sondern vielmehr hund- oder halterbezogen sind. Dies zeigt sich an den Vorschriften der § 4 Abs. 5 Satz 1 LHundG NRW und § 5 Abs. 3 Satz 4 LHundG NRW, wonach die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. die Befreiung von der für einen solchen Hund geltenden weitreichenden Leinen- und Maulkorbpflicht im gesamten Landesgebiet gilt. Mit Blick auf diese Maßnahmen, die Hundehalter begünstigen, ist spiegelbildlich davon auszugehen, dass auch belastende Maßnahmen in ganz Nordrhein-Westfalen gelten. Nur so kann dem in § 1 LHundG NRW normierten Gesetzeszweck, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken, effektiv Rechnung getragen werden.
28Der Klage bleibt aber in der Sache der Erfolg versagt. Die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt für die Untersagung des Haltens (1.) und Führens (2.) von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW, der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (3.) sowie der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (4.).
291.
30Das unter Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Verbot des Haltens von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ist rechtmäßig.
31Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte dieses Verbot – wie im Bescheid angegeben – auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW stützen konnte. Nach dieser Norm kann mit einer Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und § 11 Abs. 1 LHundG NRW verbunden werden. § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW ermächtigen die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Untersagung der Haltung eines (bestimmten) Hundes im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW.
32Die Beklagte hat die Untersagung der künftigen Haltung vorliegend aber nicht mit der Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes verbunden, sondern isoliert erlassen. Der Erlass einer konkreten Haltungsuntersagung war ihr allerdings auch nicht mehr möglich. Denn die Klägerin hatte ihre Hunde bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung abgegeben. Der Gesetzeswortlaut („verbunden“) weckt Zweifel daran, ob dieses Vorgehen der Beklagten von § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW erfasst ist. Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die Maßnahme vorliegend nicht anlasslos erfolgte, sondern mit der Anhörung der Klägerin bereits ein auf den Erlass einer konkreten Haltungsuntersagung gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden war. Eine Regelung, wie sie andere Gesetze für ähnliche Sachverhalte enthalten,
33vgl. Haurand, LHundG NRW, 8. Aufl. 2021, § 12 Ziffer 5, S. 170, der aus dem Fehlen einer § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO vergleichbaren Regelung im LHundG NRW schließt, dass eine isolierte zukünftige Haltungsuntersagung nicht möglich sei,
34sieht das Landeshundegesetz NRW nicht vor. Auch die Gesetzesbegründung gibt keinen zuverlässigen Aufschluss über die Frage, ob eine isolierte Untersagung der künftigen Haltung bestimmter Hunde auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützt werden kann. Ihr lässt sich nur entnehmen, eine solche (erweiterte) Untersagung komme regelmäßig in Betracht, wenn die Halterin oder der Halter bestimmte Haltungsanforderungen nicht erfüllt.
35Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. März 2002, Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Landtags-Drucksache 13/2387, S. 32.
36Die Frage der Heranziehung des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW als Rechtsgrundlage bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn die Maßnahme kann jedenfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. Auf diese Generalklausel können auch Haltungsuntersagungen gestützt werden, für die es im Einzelfall keine speziellere Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 LHundG NRW gibt.
37Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016 - 20 K 6915/14 -, juris, Rn. 34, zu einer Haltungsuntersagung betreffend einen sog. kleinen Hund.
38Diese Vorschrift ist ferner trotz des Umstandes, dass die Maßnahme im angefochtenen Bescheid auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gestützt worden ist, als taugliche Ermächtigungsgrundlage anzusehen. Denn aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich, dass das Gericht zu prüfen hat, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Dabei sind alle einschlägigen Normen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Behörde sie in der Begründung ihres Bescheides benannt hat oder nicht.
39Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28/89 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 A 990/14 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
40Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im Bescheid angegebenen Ermächtigungsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
42Unter Berücksichtigung dessen führt der Austausch des § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gegen die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu keiner Wesensänderung des Bescheides. Die angeordnete Maßnahme bleibt auch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW eine Haltungsuntersagung, ohne dass ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. Auch die von der Beklagten herangezogenen Ermessenserwägungen ‑ auf die später ausführlich eingegangen wird – beruhen inhaltlich auf der gleichen Grundlage, nämlich einer im Ermessen der Beklagten stehenden Haltungsuntersagung.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 5 B 1472/16 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht), zur umgekehrten Konstellation, nämlich des Austauschs des § 12 Abs. 1 LHundG NRW gegen § 12 Abs. 2 (dort: Satz 2) LHundG NRW.
44Vor dem Hintergrund des vollständig gleichbleibenden Sachverhalts und der diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen ist auch eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung nicht anzunehmen.
45Konnte die Maßnahme danach auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden, war sie zunächst formell rechtmäßig. Die Beklagte war insbesondere örtlich zuständig. Denn zum insoweit maßgeblichen Erlasszeitpunkt,
46vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 9,
47befand sich der Wohnsitz der Klägerin in N1. . Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz NRW sind nach § 13 Satz 1 LHundG NRW die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Dies gilt auch für den hypothetischen Haltungsort im Falle einer isolierten zukünftigen Haltungsuntersagung, da eine weitere Hundehaltung zum Erlasszeitpunkt am damaligen Wohnsitz der Klägerin in N1. erfolgt wäre. Die Klägerin ist zudem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden, indem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 4. September 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, welche die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 27. September 2019 auch wahrgenommen hat.
48Weiterhin ist die Maßnahme auch materiell rechtmäßig. § 12 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen kann, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW, abzuwehren. Solche Verstöße liegen hier vor. Selbst wenn man mit Blick darauf, dass im Falle der Verbindung einer erweiterten Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW mit einer konkreten Haltungsuntersagung einer der nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW erforderlichen Untersagungsgründe auch für die erweiterte Haltungsuntersagung vorliegen muss,
49vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 5 E 227/18 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht) und vom 16. März 2018 - 5 A 2161/16 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht),
50davon ausginge, dass diese Voraussetzungen auch für eine auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützte (erweiterte) Haltungsuntersagung vorliegen müssen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW kann die Haltung unter anderem dann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW vorliegen, und ist im Falle der Klägerin die Annahme derartiger Verstöße gerechtfertigt.
51Insoweit hat die Klägerin wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW, nämlich § 2 Abs. 1 LHundG NRW, verstoßen. Diese Norm sieht vor, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Klägerin hat ihre Hunde aber in einer Vielzahl von Fällen nicht so geführt bzw. gehalten, dass von ihnen keine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen und Tiere ausging. Dies gilt selbst unter Außerachtlassung der Vorfälle vom 27. März 2017, bei dem ein Hund der Klägerin infolge eines Lochs im Gartenzaun auf einen anderen Hund traf, und vom 29. Juni 2017, zu dem die Klägerin einen Biss durch einen ihrer Hunde bestreitet.
52Die Klägerin hat zunächst beim Führen ihrer Hunde mehrfach gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Dies geschah erstmals – auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin – am 23. Februar 2017. Sie räumt ein, dass „L. “ die Haushälterin ihrer Nachbarn, Frau L1. , am Finger verletzt hat, führt dies allerdings darauf zurück, dass diese versuchte, „C. “ hochzunehmen, wobei sie ihren Schlüsselanhänger in Form einer Billardkugel in der Hand gehabt habe. Nach diesem, nicht nach der Hand, habe „L. “ schnappen wollen. Jedoch hatte die Klägerin beim Führen von „L. “ dafür Sorge zu tragen, dass sie ihn auch im Falle einer Konfrontation mit Reizen wie baumelnden Gegenständen kontrollieren und verhindern kann, dass er – selbst versehentlich – Menschen beißt. Diese Sorgfaltspflicht hat sie nicht erfüllt, indem sie letztlich nicht imstande war zu verhindern, dass der angeleinte „L. “ Frau L1. in den Finger biss. Am 20. Juli 2017 hat die Klägerin erneut ihre Pflichten als Hundeführerin aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW missachtet. Sie hat es unterlassen, durch hinreichende Sicherungen – wie etwa das Anleinen – dafür Sorge zu tragen, dass „L. “ keine anderen Hunde beißt. Angesichts der vorherigen Beißvorfälle hätte sie auch in Betracht ziehen müssen, dass es bei dem unangeleinten Spaziergang mit „L. “ zu einer Wiederholung kommen könnte.
53Zusätzlich zu den genannten Vorfällen, bei denen die Klägerin ihre Hunde selbst geführt hat, hat sie mehrfach nicht dafür Sorge getragen, dass ihre Hunde keine anderen Hunde beißen können, wenn ihr Ehemann diese führte. Angesichts der Geschehnisse im Februar und März 2017 musste der Klägerin bewusst sein, dass es ein gewisses Risiko für weitere Beißvorfälle gab. Als Halterin musste sie daher gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW dafür Sorge tragen, dass sich dieses Risiko nicht erneut verwirklichte. Sie war es, die infolge ihrer Halterstellung rechtlich dafür verantwortlich war, entsprechende Vorkehrungen für denkbare Gefahrsituationen zu treffen. Dazu hatte sie die erforderlichen Maßnahmen zu tätigen, um auch bei Spaziergängen ihres Ehemanns mit den Hunden Beißvorfälle zu vermeiden. Sie hätte diesen etwa anhalten müssen, die Hunde ausschließlich angeleint zu führen. Sofern dies keinen Erfolg gezeigt hätte, weil sich ihr Ehemann etwa nicht daran gehalten hätte oder es trotz des Führens an der Leine zu weiteren Bissen gekommen wäre, hätte sie ihrem Ehemann die Hunde nicht weiter überlassen dürfen. Dass die Klägerin solche Vorkehrungen getroffen hat, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
54Diese Sorgfaltspflichtverletzung hat sich konkret in Beißvorfällen am 28. April 2017, am 10. Mai 2017 und am 3. August 2019 realisiert. Am 28. April 2017 führte der Ehemann der Klägerin fünf Hunde, davon zwei unangeleint. Die unangeleinten Hunde bissen den Hund der Melderin. Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, die Melderin habe ihren Hund hochgenommen und sich hysterisch verhalten, ist darin eine Folge der Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen. Denn kam es bereits am 23. Februar 2017 zu einem ähnlichen Vorfall, hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Ehemann die Hunde nicht unangeleint führt, um Beißvorfälle im Falle einer etwaigen panischen Reaktion anderer Hundehalter zu verhindern. Gleiches gilt für den Beißvorfall am 10. Mai 2017, der sich ebenfalls ereignete, als „I. “ unangeleint war. Im Ergebnis gilt dies auch für den Vorfall vom 3. August 2019. Dabei legt das Gericht den von der Klägerin geschilderten Hergang zugrunde, wonach der später gebissene Hund ihren Hund „I. “, der von ihrem Mann unangeleint geführt worden sei, angegriffen hat. Trotz dieser von der Klägerin angenommenen Verursachung des konkreten Vorfalls ausschließlich durch ihren Ehemann ist von einer Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits auszugehen. Denn angesichts der vorherigen Beißvorfälle musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr Hund beim Zusammentreffen mit anderen Hunden jederzeit beißen könnte und hatte daher – um ihren Sorgfaltspflichten nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW zu genügen – sicherzustellen, dass ihr Mann „I. “ an der Leine führte.
55Eine abweichende Einschätzung ist auch nicht mit Blick auf die Begründung des Urteils des Amtsgerichts N1. vom 9. Juni 2020 geboten, das die Klägerin wegen des Vorfalls vom 3. August 2019 in dem zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren freigesprochen hat. Diesbezüglich ist das erkennende Gericht an die rechtliche Begründung des Amtsgerichts, wonach die Überlassung der Hunde an ihren Ehemann keine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin darstelle, schon nicht gebunden. Denn die Rechtskraft dieses Urteils erfasst – mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung – allein den Tenor, nicht jedoch auch die Begründung.
56Vgl. zur (fehlenden) Bindung anderer Gerichte an die Entscheidungsgründe eines strafgerichtlichen Urteils etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75/16 -, juris, Rn. 9.
57Überdies hat das Amtsgericht die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung allein mit Blick auf den Vorfall vom 3. August 2019 beurteilt. Demgegenüber geht das erkennende Gericht davon aus, dass für die Qualifizierung als Sorgfaltspflichtverletzung auch die in der Vergangenheit bereits stattgefundenen Beißvorfälle in den Blick zu nehmen waren und vor diesem Hintergrund der Klägerin durchaus ein Vorwurf daraus zu machen ist, dass sie ihrem Ehemann die Hunde am 3. August 2019 ohne weitere Vorkehrungen überlassen hat.
58Daneben hat die Klägerin gegen ihre Halterpflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen, indem sie nicht verhinderte, dass ihre Hunde „I. “, „J. “ und „G. “ am 30. August 2019 durch den Kofferraum bzw. das offene Gartentor entwichen und einen anderen Hund auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück schwer verletzten. Die von der Klägerin nach den zahlreichen Beißvorfällen in der Vergangenheit geschuldete erhöhte Sorgfalt erforderte es auch, Maßnahmen zu treffen, um ein eigenmächtiges Verlassen des Grundstücks durch die Hunde zu unterbinden. Auch für die Rückkehr mit dem PKW auf das Grundstück waren entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die ein Entweichen der Hunde auch im Falle eines äußeren Reizes – wie vorliegend das Erblicken eines anderen Hundes auf der Rückfahrt – zuverlässig verhindern konnten. Dies wäre etwa durch das Anleinen der Hunde vor dem Öffnen der Kofferraumklappe möglich gewesen. Ebenso war sicherzustellen, dass Hunde, die wie „I. “ an jenem Tag nicht an dem Spaziergang teilnahmen, bei Rückkehr der anderen Hunde das Grundstück nicht verlassen konnten. Dies hätte es etwa erfordert, „I. “ anzuleinen oder zurück in das Haus zu holen, bevor das Gartentor geöffnet wurde. Die Klägerin als Halterin der Hunde war rechtlich dafür verantwortlich, entsprechende Maßnahmen durch Anweisungen im Familienkreis durchzusetzen. Dies hat sie nicht getan.
59Hat die Klägerin danach wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW verstoßen, ist die Entscheidung, ihr für die Zukunft die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW zu untersagen, frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat in der Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 hinreichend zum Ausdruck gebracht, sich des ihr zustehenden Ermessens in Bezug auf die Haltungsuntersagung bewusst zu sein. Insbesondere tragen die Ermessenserwägungen, welche sie mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW angestellt hat, auch eine Haltungsuntersagung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Die Erwägung der Beklagten, allein angesichts der sechs dokumentierten Vorfälle ab April 2017 und den damit einhergehenden wiederholten Verstößen der Klägerin gegen das Landeshundegesetz NRW sei die Maßnahme verhältnismäßig, ist nicht zu beanstanden.
60Mildere, gleich geeignete Mittel, um bei einer erneuten Hundehaltung der Klägerin weitere Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW zu verhindern, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre damals gehaltenen Hunde nach ihren Angaben bereits umfangreichen Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen in Hundeschulen unterzogen hat, was die fortlaufenden Beißvorfälle nicht verhindert hat. Bevor die Beklagte die Haltungsuntersagung erlassen hat, hat sie zudem mehrfach versucht, weitere Verstöße durch (vorläufige) Maulkorb- und Leinenzwänge zu unterbinden, ohne dass dies jedoch zu einem dauerhaften Erfolg geführt hätte. Auch eine denkbare Anordnung, künftig gehaltene Hunde nur an der Leine zu führen, wäre nicht gleichermaßen geeignet, da nicht sichergestellt ist, dass die Klägerin von ihr zukünftig gehaltene Hunde beim Führen an der Leine stets kontrollieren können wird. Zwar ereignete sich eine Vielzahl der Beißvorfälle in Situationen, in denen sich die Hunde der Klägerin im Freilauf befunden haben, jedoch nicht alle. Der Vorfall mit der Haushälterin der Nachbarn im Februar 2017 ereignete sich etwa, als die Klägerin „L. “ an der Leine führte. Gleiches gilt für eine ebenfalls denkbare Beschränkung der Anzahl der Hunde, die die Klägerin halten darf. Zwar lassen sich gegebenenfalls viele der Vorfälle unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ‑ teilweise gemeinsam mit ihrem Ehemann – mehrere von ihr gehaltene Hunde gleichzeitig geführt hat, was eine Kontrolle der einzelnen Tiere erschwert haben dürfte. Allerdings stellte sich eine solche Beschränkung als nicht gleich effektiv dar. Dies gilt deshalb, weil bereits nicht gewährleistet ist, dass die Klägerin einen einzelnen großen Hund in jedem Fall kontrollieren kann. Das zeigt etwa der Vorfall im Februar 2017, bei dem die Klägerin ausschließlich „L. “ führte.
61Für die Angemessenheit der Haltungsuntersagung spricht weiterhin die Vielzahl der Beißvorfälle, die sich innerhalb des relativ kurzen Zeitraums von zwei Jahren ereignet haben. Diese geschahen zudem mit wechselnden Hunden der Klägerin, weshalb zu befürchten steht, dass etwaige Defizite in der Haltung und Erziehung von Hunden durch die Klägerin bestehen, die sich auch im Falle einer erneuten Haltung in Beißvorfällen manifestieren könnten. Die Belastung der Klägerin durch die Verfügung wird zudem dadurch vermindert, dass ihr die Hundehaltung nicht gänzlich untersagt worden ist, sondern sie weiterhin sogenannte kleine Hunde, die im Landeshundegesetz NRW nicht eigens reguliert sind, halten darf. Sollte die Klägerin zukünftig einen kleinen Hund halten und sich bei dessen Haltung bewähren, wird die zuständige Ordnungsbehörde nach einem gewissen beanstandungsfreien Zeitraum zudem zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung in Bezug auf Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW weiterhin vorliegen und die Ordnungsverfügung gegebenenfalls mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben haben.
62Mit Blick darauf, dass die Sorgfaltspflichtverstöße der Klägerin im Zusammenhang mit der Haltung großer Hunde aufgetreten sind, war es schließlich ermessensgerecht, ihr nicht nur die Haltung großer Hunde, sondern auch von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW zu untersagen. Denn von diesen Hunden geht nach Einschätzung des Gesetzgebers eine noch höhere abstrakte Gefährlichkeit aus und es steht erst recht nicht zu erwarten, dass die Klägerin bei der Haltung solcher Hunde weitere Beißvorfälle vermeiden kann.
632.
64Erweist sich die Untersagung des Haltens von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW danach als rechtmäßig, gilt dies auch für die ebenfalls in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung des Führens solcher Hunde. Diese Maßnahme lässt sich ausschließlich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen, da § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW eine Führungsuntersagung nicht vorsieht.
65Es liegen zunächst hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne Erlass einer Führungsuntersagung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch drohende Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW besteht. Denn es ist davon auszugehen, dass es auch in Zukunft zu Verstößen gegen das Landeshundegesetz NRW kommen kann, sofern die Klägerin künftig Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW führt. Sie hat gezeigt, dass sie nicht uneingeschränkt in der Lage ist, Angriffe der von ihr geführten großen Hunde auf andere Menschen und Tiere zu verhindern. Die oben benannten Beißvorfälle haben sich nach dem oben Gesagten zumindest zum Teil ereignet, als die Klägerin selbst die Hunde führte. Es steht zu erwarten, dass sich ähnliche Vorfälle ereignen könnten, sollte die Klägerin in Zukunft große Hunde anderer Personen oder Hunde im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW ausführen.
66Die ausgesprochene Führungsuntersagung ist auch im Hinblick auf das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der Ordnungsverfügung zu erkennen gegeben, sich des ihr zustehenden Ermessens auch hinsichtlich des Führens von Hunden bewusst zu sein. Sie hat an mehreren Stellen der Begründung des Bescheides verdeutlicht, dass sich ihre Erwägungen neben dem Halten auch auf das Führen von Hunden beziehen. Sie hat etwa zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ausgeführt, die Öffentlichkeit habe ein gesteigertes Interesse daran, dass unzuverlässige Personen keine Hunde halten und führen. Auch in der Begründung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung hat die Beklagte auf das Führen der Hunde abgestellt. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Begründung in der Ordnungsverfügung bereits hinreichend war. Die Beklagte hat ihre Erwägungen jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt und klargestellt, dass sich die Ermessenserwägungen des Bescheides auch auf das Führen von Hunden beziehen.
67Hat die Klägerin dabei in der Vergangenheit bereits beim Führen von großen Hunden im Sinne des § 11 LHundG NRW wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW verstoßen, durfte die Beklagte ihr mit Blick auf die erhöhte Gefährlichkeit von Hunden im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW auch das Führen dieser Hunde verbieten. Dem steht auch nicht der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 8 LHundG NRW und der daraus folgende Umstand, dass es sich bei der Führungsuntersagung gegebenenfalls um eine gesetzeswiederholende Verfügung handeln kann, entgegen. Zwar geht der Gesetzgeber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass im Falle der Haltungsuntersagung von Hunden nach §§ 3, 10 LHundG NRW kraft Gesetzes auch das Verbot des Führens (und Betreuens) dieser Hunde davon umfasst ist. Dies zeige sich an dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 8 LHundG NRW, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 5 E 45/17 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
69Auch durfte die Klägerin – dies zugrunde gelegt – infolge der Haltungsuntersagung bereits kraft Gesetzes keine Hunde im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW führen. Denn sie handelte in diesem Fall ordnungswidrig, da sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht erfüllt. Danach darf eine andere Aufsichtsperson außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen nur führen, wenn sie unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW) aufweist. Diese Zuverlässigkeit fehlt der Klägerin mit Blick auf ihre oben aufgeführten zahlreichen Verstöße gegen das Landeshundegesetz NRW, worauf die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch abgestellt hat. Denn gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW verstoßen haben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, welcher die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt.
70Jedoch ist eine dennoch als gesetzeswiederholende Verfügung ausgesprochene Führungsuntersagung betreffend Hunde im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW nicht per se rechtswidrig. Sie ist vielmehr dann zulässig, wenn es eine sachliche Begründung dafür gibt, weshalb die betreffende Behörde es für erforderlich gehalten hat, dem jeweiligen Adressaten die ohnehin geltende und von ihm zu beachtende Pflicht als selbständig durchsetzbare Anordnung aufzuerlegen und ihn hierdurch zusätzlich zu belasten. Sachliche Gründe für ein solches Vorgehen können etwa dann vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hundehalter zur Befolgung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nicht bereit sein könnte.
71Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2018 - 5 E 45/17 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); vom 22. Dezember 2017 - 5 B 535/17, 5 E 358/17 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); und vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris, Rn. 15.
72Derartige Anhaltspunkte liegen hier vor. Die Beklagte hat in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich auf die wiederholten Gesetzesverstöße durch die Klägerin Bezug genommen. Sie hat ihre Annahme erläutert, es sei damit zu rechnen, dass bei einer erneuten Hundehaltung durch die Klägerin keine Verbesserung der bisherigen Situation eintreten werde. Diese Erwägungen zeigen, dass die Beklagte davon ausging, die Klägerin sei weiterhin nicht bereit, die sich unmittelbar aus dem Landeshundegesetz NRW ergebenden Pflichten zu befolgen. Zudem ist ein sachlicher Grund für den Erlass der gesetzeswiederholenden Verfügung in der Klarstellung zu sehen, dass die Klägerin zukünftig nicht lediglich Hunde nach § 11 LHundG NRW nicht mehr führen darf – denn ein diesbezügliches Verbot ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz –, sondern auch Hunde im Sinne der §§ 3 und 10 LHundG NRW. Hätte die Beklagte den gesetzeswiederholenden Teil nicht in den Verfügungssatz aufgenommen, hätte die Klägerin dieses Verbot womöglich nicht erkannt, insbesondere da es sich dem Gesetz lediglich mittelbar aus dem entsprechenden Ordnungswidrigkeitstatbestand entnehmen lässt.
733.
74Die Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 2019 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, soweit der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro je Verstoß angedroht worden ist. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG NRW. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes, das noch am unteren Ende des in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgesehenen Rahmens angesiedelt ist und das Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung berücksichtigt, sind Ermessensfehler nicht erkennbar.
754.
76Schließlich ist auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,- Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Tarifstelle 18a 1.11 des Allgemeinen Gebührentarifs. Nach der Tarifstelle 18a 1.11 ist für den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW eine Gebühr von 90 bis 250 Euro zu erheben. Diese Tarifstelle kann das Gericht entsprechend den obigen Ausführungen zum Austausch der Ermächtigungsgrundlage anstelle der von der Beklagten genannten Tarifstelle 18a 1.12 (Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW) heranziehen. Insbesondere sehen beide Tarifstellen den gleichen Gebührenrahmen vor. Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten im unteren bis mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzten Gebühr in Höhe von 120,- Euro bestehen keine Bedenken und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Die Gebührenerhebung ist – wie oben ausgeführt – auch für einen rechtmäßigen Verwaltungsakt erfolgt.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
81Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
82Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
83Die Berufung ist nur zuzulassen,
841. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
852. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
863. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
874. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
885. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
89Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
90Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
91Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
92Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
93Beschluss:
94Der Streitwert wird auf 5.120,- Euro festgesetzt.
95Gründe:
96Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht für die angefochtene Maßnahme den Regelstreitwert zuzüglich der festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,- Euro angenommen.
97Rechtsmittelbelehrung:
98Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
99Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
100Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
101Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
102Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
103War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.