Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1964/20

Datum:
08.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1964/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0608.17K1964.20.00
 
Schlagworte:
Anstalt des Öffentlichen Rechts, Gebührenmaßstab, Gebührensatzung, Fremdleistungsentgelt, Preisrecht, Müllverbrennung, Gewinne, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorischer Gewinnzuschlag, Altpapier, Grundpreis, Leistungspreis, Mindestvolumen, Behältergröße, Personenmaßstab, Volumenmaßstab.
Normen:
KAG § 6 , GO § 114a; LAbfG § 9, VO PR Nr 30/53; LSP
Leitsätze:

1. Der Kommune steht bei der Errichtung und Ausgestaltung einer Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW ein weites Organisationsermessen zu.2. Bei dem Begriff "wichtiges Interesse" im Sinne des § 114a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hinsichtlich dessen Ausfüllung der Kommune eine Einschätzungsprärogative zukommt. Ein solches Interesse kann sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergeben (hier: Synergieeffekte, einheitliche Aufgabenwahrnehmung).3. Für die Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW kommt es nicht darauf an, ob eine Anstalt des Öffentlichen Rechts sich zu Recht unter Wahrung der Voraussetzungen des § 114a Abs. 4 Satz 3 GO NRW ("besonders wichtiges Interesse") an dem privaten Fremdleister gesellschaftsrechtlich beteiligt hat oder nicht.4. Zum Begriff des "besonders wichtigen Interesses" gem. § 114a Abs. 4 Satz 3 GO NRW im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an einem langjährig bestehenden privaten Drittbeauftragten gem. §§ 17 Abs. 1, 22 KrWG.5. Die durch das Bundesrecht über §§ 17 Abs. 1, 22 KrWG in das Ermessen des öffentlichen Entsorgungsträgers gestellte Möglichkeit einer Beauftragung eines privaten Dritten kann nicht durch gebührenrechtliche Regelungen oder Grundsätze des Landesrechts faktisch gänzlich ausgeschlossen werden.6. Ein fehlender Wirtschaftlichkeitsvergleich bei der Beteiligung der Anstalt des öffentlichen Rechts an einem privaten Dritten führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Organisationsentscheidung im Sinne des § 114a Abs. 4 GO NRW, sondern betrifft allein Fragen der Erforderlichkeit bei der Kontrolle der in der Gebührenkalkulation anfallenden Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW.7. Die Aufteilung einer Gesamtgebühr in einen einheitlichen Grundpreis und einen Leistungspreis, der zwischen Abfällen von Grundstücken mit privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken (kombinierter Personen-/Volumenmaßstab) und gewerblich genutzten Grundstücken (reiner Volumenmaßstab) differenziert, ist nicht zu beanstanden. Sowohl volumen- als auch personen- oder haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe wie deren Kombination sind rechtlich anerkannte Differenzierungsmaßstäbe bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren.8. Hat sich der Satzungsgeber beim Gebührenmaßstab für einen Grund- und Leistungspreis entschieden, ist im Rahmen des Grundpreises eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblich genutzten Grundstücken jedenfalls nicht schon dann geboten, wenn dieser ohne vom Satzungsgeber bewusst bindend vorgegebener Prozentsätze nur etwa 30% der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung umfasst.9. Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 20 l bzw. bei Nachweis oder Nutzung einer Biotonne bzw. anerkannter Eigenkompostierereigenschaft von 15 l pro Person und Woche, ist nicht zu beanstanden. 10. Das festgelegte Mindestbehältervolumen muss nicht so niedrig angesetzt werden, dass selbst ein bereits Restabfall vermeidender Nutzer/Abfallbesitzer dazu angespornt wird, eine weitere Absenkung bis auf die geringste, ohne illegale Abfallentsorgung noch verbleibende Restabfallmenge anzustreben.11. Der Satzungsgeber kann sich, gerade bei umfassenden Umgestaltungen der Abfallwirtschaft in der Kommune (hier Übergang vom Systemabfallbehälter auf ein Rolltonnensystem), des Mittels der Schätzung bedienen, welches im Abgabenrecht eine anerkannte Größe ist.12. Es ist rechtlich erlaubt und geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen sowie bei Veranschlagung der Behältergrößen außerdem Reserven für unvorhergesehene Situationen zu berücksichtigen.13. Zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören auch die betriebsnotwendigen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Maßgebend dafür ist die Einhaltung der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen (LSP). Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens sind unbeachtlich.14. Der Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten steht nicht entgegen, dass eine Prüfung durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden gem. § 9 VO PR Nr. 30/53 nicht erfolgt ist.15. Bei einem Selbstkostenfestpreis gem. § 6 Abs. 1, 2 VO PR Nr. 30/53 ist es regelmäßig unbedenklich, einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 3% einzustellen.16. § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a LAbfG NRW regelt spezialgesetzlich die Ansatzfähigkeit bestimmter Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW.17. Vermarktungserlöse aus dem Verkauf von Altpapier sind zugunsten der Gebührenschuldner in der Gebührenkalkulation anzusetzen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank