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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 13. Januar 2021 gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu der Klausur im Modul „Mathematik I“ zuzulassen,
4hilfsweise,
5die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu der mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul „Mathematik I“ zuzulassen,
6hat keinen Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zwar mit dem Haupt- und Hilfsantrag jeweils als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 5, Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint.
8Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Regelungsgrund noch einen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Regelungsgrund in Prüfungsangelegenheiten ist gegeben, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender Nachteile erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist.
10So OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2017 – 14 B 1341/17 –, juris, Rdnr. 10, vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rdnr. 6, und vom 12. September 2007 – 14 B 1197/07 –, juris.
11Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zum Erhalt spezifischen Prüfungswissens erforderlich ist. Zwar ist die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes im Regelfall gerechtfertigt, wenn es dem Prüfling unzumutbar ist, das abschließende Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil er das speziell zur Vorbereitung auf die Prüfung erworbene Wissen während der Dauer eines gegebenenfalls mehrere Jahre andauernden Gerichtsverfahrens normalerweise nicht konservieren kann.
12Vgl. dazu im Falle des endgültigen Nichtbestehens: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 908.
13Die Anerkennung dieses Regelungsgrundes setzt jedoch notwendig voraus, dass das in Vorbereitung auf den Prüfungstermin erworbene fachliche Wissen des Prüflings (noch) verloren gehen kann.
14Es bestehen bereits Zweifel, ob sich der Antragsteller in Vorbereitung auf den Prüfungstermin der Modulprüfung „Mathematik I“ am 31. Januar 2020 überhaupt Fachwissen in einem rechtlichen relevanten Umfang angeeignet hatte. Es liegt nahe, dass der Wille des Antragstellers, sich sieben Tage vor der Prüfung abzumelden, auf seiner Einschätzung beruhte, dass sein Wissen nicht ausreichen würde, um einen Prüfungserfolg nahe zu legen.
15Jedenfalls ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragsteller, der erst am 13. Januar 2021 - und damit nahezu ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Prüfungsversuch am 31. Januar 2020 - bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,
16siehe zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 1 B 1130/10 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N.,
17noch in bedeutsamem Umfang über Fachwissen verfügt, das verloren gehen kann.
18Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2020 – 15 L 1255/20 –, juris, Rdnr. 10.
19Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache ein Hinausschieben seiner späteren Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit droht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragsteller bei endgültiger – also die Hauptsache in vollem Umfang vorwegnehmender – Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul „Mathematik I“ sein Studium noch vor dem Zeitpunkt beenden könnte, zu dem mit einer Entscheidung in der Hauptsache gerechnet werden könnte. Zur Fortsetzung des Studiums bedarf es der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Denn die Klage in der Hauptsache (15 K 4123/20) entfaltet aufschiebende Wirkung, soweit sie gegen die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul „Mathematik I“ und gegen die Exmatrikulation gerichtet ist, da sie nicht offensichtlich unzulässig ist. Der Antragsteller kann damit sein Studium mit Ausnahme des Moduls „Mathematik I“ fortsetzen und es ist nicht ersichtlich, dass er in der Lage sein wird, es in absehbarer Zeit abzuschließen. Bei der Prüfung im Modul „Mathematik I“ handelt es sich entgegen der im Antragsschriftsatz aufgestellten Behauptung keineswegs um die letzte für den erfolgreichen Studienabschluss noch erforderliche Prüfung. Zwar hat der Antragsteller, der seit dem Wintersemester 2017/2018 im Bachelorstudiengang „Angewandte Informatik“ eingeschrieben ist, ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Leistungsübersicht mit Stand 25. Januar 2021 bereits mehrere unbenotete Praktika erfolgreich absolviert, er hat jedoch bislang in keinem der zahlreichen Module, in dem er zur Prüfung angemeldet war, eine Klausurprüfung bestanden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller jedenfalls im Sommersemester 2020 zu keiner weiteren Prüfung angetreten ist.
20Darüber hinaus fehlt es sowohl für das Haupt- als auch das Hilfsbegehren an einem Anordnungsanspruch.
21Dem Antragsteller steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage seines Vorbringens kein Anspruch auf erneute Absolvierung der Prüfung im Fach „Mathematik I“ zu. Der Antragsteller hat die ihm nach der Prüfungsordnung zustehenden Wiederholungsversuche ausgeschöpft. Denn sein dritter – und letzter – Prüfungsversuch der Modulprüfung „Mathematik I“ ist mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden und damit nicht bestanden. Diese Bewertung muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen.
22Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Angewandte Informatik einschließlich der dualen Studienform der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2017 (PO) gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint.
23Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
24Der Antragsteller ist zu der Modulabschlussprüfung im Fach „Mathematik I“ am 31. Januar 2020 nicht erschienen. Dieser Klausurtermin war aufgrund der von ihm am 20. Januar 2020 durchgeführten Anmeldung für ihn verbindlich. Er hat sich nicht wirksam von der Prüfung abgemeldet.
25Gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 PO können sich Prüflinge bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Versuche elektronisch über das von der Hochschule zur Verfügung gestellte System oder schriftlich beim Prüfungsamt von einer Klausurarbeit abmelden. Nach Ablauf dieser Frist kann der betreffende Prüfling sich nur noch abmelden, wenn er unverzüglich nachweist, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat (§ 17 Abs. 8 Satz 2 PO).
26Der Antragsteller hat zwar eidesstattlich versichert, dass er am 24. Januar 2020 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in den Bibliotheksräumen der Antragsgegnerin einen Zugriff auf das elektronische Hochschulinformationssystem der Antragsgegnerin – im Folgenden: HRW-Portal – vorgenommen, die Klausur in der Mathematik I mit einem Mausklick ausgewählt und die Nachfrage durch das Portal, ob er sich auch wirklich abmelden wolle, bestätigt hat.
27Damit hat er eine Abmeldung von der Prüfung jedoch nicht glaubhaft gemacht.
28§ 17 Abs. 8 Satz 1 PO setzt entsprechend § 130 BGB für eine wirksame Abmeldung den Zugang der Erklärung des Studierenden über seine Abmeldung bei der Antragsgegnerin voraus.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 –, juris, Rdnr. 19 (zum gemeindlichen Einvernehmen nach BauGB).
30Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und die in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Die Erklärung muss so in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt sein, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist.
31BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43.17 –, juris, Rdnr. 11 (zum Zugang eines Verwaltungsakts über ein Hochschulportal).
32Daran fehlt es hier.
33Der Eingang einer entsprechenden Abmeldungserklärung des Antragstellers ist im HRW-Portal ausweislich der von der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren vorgelegten Ausdrucke nicht registriert worden.
34Der Antragsteller kann zudem mit seiner eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft machen, dass seine Abmeldungserklärung in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt ist. Denn hierfür genügt nicht, dass der Antragsteller das HRW-Portal aufgerufen und die dort notwendigen Schritte vollzogen hat. Vielmehr setzt die Möglichkeit des Zugangs der Abmeldeerklärung auch voraus, dass im Zeitpunkt der Bestätigung des Abmeldevorgangs durch den Antragsteller noch eine tragfähige Internetverbindung zwischen dem vom Antragsteller genutzten Rechner und dem HRW-Portal bestanden hat. Das ist nach Aktenlage offen und wird sich nachträglich wohl auch nicht mehr aufklären lassen.
35Dies geht zu Lasten des Antragstellers. Er trägt nach allgemeinen prozessualen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für ihm günstige Umstände.
36Der Antragsteller kann sein Begehren auch nicht auf § 17 Abs. 8 Satz 2 PO stützen. Denn er hat nach dem elektronischen Abmeldeversuch vom 24. Januar 2020 vor dem Prüfungstermin vom 31. Januar 2020 keine weitere Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin betreffend seine beabsichtigte Nichtteilnahme an der Prüfung abgegeben.
37Der Antragsteller ist auch ohne triftige Gründe nicht zu der Prüfung erschienen.
38Er kann sich nicht darauf berufen, dass er davon ausgegangen sei, sich von der Prüfung wirksam abgemeldet zu haben.
39Denn aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling auch die Obliegenheit, an der Realisierung des Prüfungsanspruchs mitzuwirken.
40Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Aus dem zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde begründeten Rechtsverhältnis ergibt sich für den Kandidaten nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungspflicht. Eine Mitwirkung kann dabei allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Die Obliegenheitsverletzung muss – im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ – vorwerfbar sein.
41OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rdnr. 9 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 –, juris, Rdnr. 74, 76 f. m.w.N.
42Diese Mitwirkungspflicht bedarf keiner normativen Grundlage. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung.
43OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rdnr. 11 m.w.N.
44Es ist deshalb unerheblich, dass die Prüfungsordnung keine Pflicht der Studierenden zur Überprüfung ihrer im HRW-Portal unternommenen, verfahrensrelevanten Buchungsschritte statuiert.
45Nach diesen Grundsätzen oblag es dem Antragsteller, zeitnah zu seinem am 24. Januar 2020 initiierten Abmeldevorgang zu überprüfen, ob die Abmeldung erfolgreich verlaufen war. Denn es fällt in die Risikosphäre der Studierenden, die ihnen zur Steuerung des Prüfungsverfahrens nach der Prüfungsordnung zur Verfügung gestellten Mittel – wie etwa Zulassungsanträge, An- und Abmeldungen von Prüfungen – wirksam einzusetzen; hierzu gehört auch, sich zu vergewissern, dass entsprechende Erklärungen der Prüfungsbehörde zugegangen sind.
46Die Obliegenheit des Antragstellers, die Wirksamkeit seiner Abmeldung zu prüfen, ist auch nicht wegen einer der Antragsgegnerin unterlaufenen Pflichtverletzung vermindert oder entfallen. Denn die Antragsgegnerin ist ihren rechtlichen Pflichten zur fairen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nachgekommen.
47Sie stellt den Studierenden bei der elektronischen Abmeldung über das HRW-Portal hinreichende Mechanismen zur Überprüfung und Dokumentation der An- und Abmeldevorgänge zur Verfügung. Der Antragsteller konnte damit jederzeit ohne große Mühe selbst den Anmeldestatus seiner Prüfungen einsehen, überprüfen und dokumentieren. Dies ergibt sich nicht nur aus seinem eigenen Vortrag, sondern auch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Screenshots. Danach steht den Studierenden im Hochschulportal unter dem Reiter „Studium“ ein Link zur Verfügung, unter der der aktuelle Status der Prüfungsanmeldungen abgerufen werden kann. Ferner finden sich dort – ebenfalls verlinkt – „Wichtige Hinweise zu Prüfungen.pdf“, um deren Beachtung ausdrücklich gebeten wird. Dort wird unter anderem auf die Frist zur Abmeldung verwiesen und zusätzlich ausgeführt, die Studierenden könnten „sich als Kontrolle und als Nachweis für die Prüfung über den Menüpunkt Belegungen „Prüfungen“ eine Übersicht ausdrucken“, die ihnen anzeige, zu welchen Prüfungen sie im jeweiligen Semester angemeldet seien.
48Auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Modul „Mathematik I“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
49Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 PO kann sich der Prüfling bei Nichtbestehen einer Modulprüfung nach der zweiten Wiederholung eines Prüfungsversuchs auf Antrag einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 PO ist der Antrag unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Prüfungsausschuss im Prüfungsamt zu stellen. Allerdings finden nach § 14 Abs. 1 Satz 6 PO die Sätze 3 bis 5 – mithin die Vorschriften zur mündlichen Ergänzungsprüfung – in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 PO keine Anwendung. Ein Fall der Säumnis in § 15 Abs. 1 PO liegt aus den vorstehenden Gründen hier vor.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist in der Höhe angelehnt an den im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 36.1 vorgeschlagenen Wert für Streitigkeiten um Prüfungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 14 B 1378/13 –, juris, Rdnr. 23.
53Der dort ausgewiesene Streitwertbetrag von 7.500 Euro für das Hauptsacheverfahren ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren lediglich um ein Drittel auf 5.000,00 Euro zu kürzen, da das Begehren des Antragstellers – erneute Teilnahme an der streitgegenständlichen Modulprüfung und Korrektur der Prüfungsleistung, deren Ergebnis allerdings nur im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache Rechtsgültigkeit erlangen soll – teilweise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
54Rechtsmittelbelehrung:
55(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
56Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
57Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
58Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
59Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
60Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
61(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
62Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
64Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
66War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.