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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 7546/18

Datum:
05.05.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 7546/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0505.15K7546.18.00
 
Schlagworte:
Fischereischein, Fischerprüfung, Anerkennung, Wohnsitzkriterium
Normen:
LFischG § 31 Abs 1; LFischG § 31 Abs 4
Leitsätze:

Gegen die Regelung des § 31 Abs. 4 LFischG, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort gelten-den gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, sprechen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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