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1. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 BWaldG erforderliche Ge-nehmigung zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald ist zu erteilen, wenn im Genehmigungsverfahren festgestellt wird, dass das den Antrag stellende Mitglied des Forstbetriebsverbandes diesem nicht kraft satzungsrechtlicher Regelung angehört, sondern nur auf Grund eines freiwillig erklärten Beitritts.
2. § 32 Abs. 2 S. 2 und S 3 BWaldG sind nicht anzuwenden, wenn die Mitgliedschaft in dem Forstbetriebsverband auf einem gemäß § 24 Abs. 2 BWaldG i. V. m. den Bestimmungen der Satzung des Forstbetriebsverbandes freiwillig vollzogenen Beitritt beruht.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesbetriebes X. und I. Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2018 verpflichtet, das Ausscheiden der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 000 Flurstück 00 und Flurstück 00 aus dem Verbandswald des beigeladenen Forstbetriebsverbandes zu genehmigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Die Kläger zu 1. und zu 2. sind gemeinschaftlich Eigentümer der entlang ihrer östlichen bzw. westlichen Grundstückgrenze längsseitig aneinander liegenden Grundstücke Gemarkung S. , Flur 000 Flurstück 00 (1299 ha) und Flurstück 00 (1344 ha).
3Unter dem 23. April 1993 beantragten die Kläger zu 1. und zu 2. die Aufnahme der vorbezeichneten Grundflächen in den beigeladenen Forstbetriebsverband. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 6. September 1993, dem Antragsbegehren zu entsprechen.
4Im Oktober 2017 wandten die Kläger sich an den beigeladenen Forstbetriebsverband und "kündigten" ihre dortige Mitgliedschaft. Nachdem Ihnen der beigeladene Forstbetriebsverband mitgeteilt hatte, dass die Kündigung nicht akzeptiert werden könne, da das Ausscheiden der Mitgliedsfläche aus dem Verband nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Landesbetriebes X. und I. Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb) möglich sei, wandten die Klägerin sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 an den Landesbetrieb und beantragten, ihren Antrags auf Ausscheiden aus dem beigeladenen Forstbetriebsverband zu genehmigen.
5Zur Begründung des Antrags machten sie im Wesentlichen geltend, im Jahr 1993 als Eigentümer der seinerzeit etwa hälftig mit Wald bewachsen gewesenen Grundflächen freiwillig den Eintritt in den beigeladenen Forstbetriebsverband beantragt zu haben. Im Jahr 2016 sei der auf den Grundflächen befindliche 55 Jahre alte Lärchenbestand nach einem Sturmschaden in Abstimmung mit dem Forstbetrieb S. vollständig gerodet und die Freifläche anschließend auf ihre Kosten mit kleinwüchsigen Bäumen und Sträuchern aufgeforstet worden. Die Waldfläche solle künftig mehr dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen. Mangels eines Wirtschaftswaldes benötigten sie die Hilfe des beigeladenen Forstbetriebsverband nicht länger, weil es keine Holzeinschläge und damit auch kein Holzvermarktungsinteresse mehr gebe. Wegen ihrer Lage und Größe beeinträchtige das Ausscheiden der beiden Grundflächen, die auch künftig Wald blieben, den beigeladenen Forstbetriebsverband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht.
6Nach Anhörung der Kläger lehnte der Landesbetrieb die Genehmigung des Ausscheidens der Grundstücke aus dem beigeladenen Forstbetriebsverband mit an den Kläger zu 1. und den Kläger zu 2. getrennt gerichteten Bescheiden vom 9. April 2018 ab.
7Zur Begründung führte der Landesbetrieb aus, der freiwillige Eintritt in einen Forstbetriebsverband und die damit verbundene Anerkennung der für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen begründe nicht das Recht, jederzeit grundlos aus dem Verband wieder austreten zu können.
8Die Grundflächen der Kläger zu 1. und zu 2. seien trotz ihrer Rodung und Neubestockung nach wie vor im rechtlichen Sinne Wald und deshalb auch nicht kraft Gesetzes aus dem beigeladenen Forstbetriebsverband ausgeschieden.
9Mangels eines für das Ausscheiden geltend gemachten Grundes wichtigen Grundes sei auch die Entlassung der Grundflächen aus dem Verbandswald nicht zu genehmigen. Die Notwendigkeit der Zahlung einer Verbandsumlage belaste die Kläger angesichts ihrer geringen Höhe auch dann nicht im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unzumutbar, wenn ihr wirtschaftliches Interesse an einer Holzvermarktung entfallen sei. Die Verbandsmitgliedschaft biete Grundeigentümern von Waldflächen nicht nur in Bezug auf die Holzvermarktung Vorteile. Zudem gelte es, der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe eines Forstbetriebsverbandes Rechnung zu tragen, den Bestand des Verbandswaldes zu erhalten und zu verbessern und den Auswirkungen des Klimawandels entgegenzuwirken. Dies gebiete den Verbleib der Grundstücksflächen der Kläger zu 1. und zu 2. im Verbandswald.
10Die Kläger haben am 9. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage (1 K 1505/18) erhoben, das sich mit Beschluss vom 5. Juni 2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht verwiesen hat.
11Die Kläger sind der Auffassung, der Landesbetrieb müsse das Ausscheiden ihrer Grundflächen aus dem Verbandswald genehmigen. Sie seien nicht Pflichtmitglieder des beigeladenen Forstbetriebsverbandes, sondern diesem freiwillig beigetreten. Dies begründe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht, ihn jederzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auch wieder verlassen zu dürfen.
12Etwas anderes folge auch nicht aus der gesetzlichen Regelung, nach der ein Forstgrundstück bei einer endgültigen Nutzungsänderung aus dem Forstverband ausscheide. Dass das Ausscheiden aus einem Forstbetriebsverband auf diesen rechtlich zwingenden Fall beschränkt bleiben solle, ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Da auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in dem beigeladenen Forstbetriebsverband nicht erfüllt seien, fehle es an einem rechtlich tragfähigen Grund, der den Verbleib ihrer beiden Grundflächen im Verbandswald rechtfertigen könne.
13Abgesehen davon habe der Landesbetrieb aber in die Prüfung des wichtigen Grundes zu Unrecht nicht eingestellt, dass es sich bei den Antragsflächen um kleine isolierte Flächen im Innenbereich handele, die der beigeladene Forstbetriebsverband nicht erschlossen habe und die auch nicht im Zusammenhang mit anderen Forstflächen eine vorteilhaftere Bewirtschaftung des Verbandswaldes ermöglichten. Die beiden Grundstücke mit ihrer Gesamtfläche von 0,26 Hektar seien angesichts ihrer Lage sowie der Größe der zum beigeladenen Forstbetriebsverband insgesamt gehörenden Fläche (1.280 Hektar) für die Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben bedeutungslos.
14Waldhaftpflicht‑ und Waldbrandversicherungen über den beigeladenen Forstbetriebsverband seien wenig nützlich, da sie sich erst nach privaten (Haftpflicht‑)Versicherungen in Anspruch nehmen ließen. Die Abhängigkeit der Höhe der Versicherungsprämien von der Zahl der Verbandsmitglieder dürfe als bloß finanzielle Erwägung in die Prüfung des wichtigen Grundes nicht einbezogen werden.
15Da mit der Bewirtschaftung des Waldes auf den beiden Grundflächen keine wirtschaftlichen Ziele mehr verfolgt würden und sich aufgrund der seitens der Stadt S. geplanten Veränderungen der Eigentumsverhältnisse umliegender Grundstücke auch nicht mehr verfolgen ließen, verschlechtere die Verbandsumlage von jährlich 17,50 Euro je Grundstück die Ertragslage mit der Folge, dass im Extremfall das private Vermögen bis zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz aufgebraucht werden müsse.
16Die Kläger beantragen sinngemäß,
17das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Landesbetriebes X. und I. Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2018 zu verpflichten, das Ausscheiden der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 000 Flurstück 00 und Flurstück 00 aus dem Verbandswald des beigeladenen Forstbetriebsverbandes zu genehmigen.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der beigeladene Forstbetriebsverband stellt keinen Antrag und führt aus, er habe gegen das Ausscheiden der Grundstücke der Kläger zu 1. und zu 2 aus dem Verbandswald keine Einwände.
21Der Landesbetrieb ist der Auffassung, die angegriffenen Bescheide seien aus den dort genannten Gründen Bescheides rechtmäßig.
22Die dortigen Erwägungen wiederholend und ergänzend macht er geltend, den Regelungen des Bundeswaldgesetzes sei zu entnehmen, dass ein Forstbetriebsverband nur aus wichtigem Grund verlassen werden könne, da kraft Gesetzes allein die endgültige Nutzungsänderung einer Grundfläche das Ausscheiden aus einem nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauer angelegten Forstbetriebsverband bewirke. Zudem sei die Mitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband gesetzlich als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet, ohne danach zu differenzieren, ob die Mitgliedschaft freiwillig oder nicht freiwillig begründet worden sei. Jeder Waldbesitzer der nachträglich auf Antrag in einen Forstbetriebsverband aufgenommen werde, unterwerfe sich den gesetzlichen Bestimmungen. Mithin seien ‑ entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Minden ‑ hinsichtlich eines Ausscheidens aus einem Forstbetriebsverband freiwillige und nicht freiwillige Mitglieder gleich zu behandeln.
23Die Pflichtmitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband sei auch verfassungskonform, weil mit ihr ein legitimer Zweck verfolgt werde, nämlich die Sicherung der dem Wald innewohnenden Gemeinwohlfunktion durch die Gründung von forstlichen Zusammenschlüssen in forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierten Gebieten. Der forstliche Zusammenschluss solle in Bezug auf das Verbandsgebiet strukturelle Nachteile auszugleichen und die Bewirtschaftung von Waldflächen zu verbessern. Die Erfüllung dieser Zwecksetzung setze nicht voraus, dass jedes einzelne Mitglied eines Forstbetriebsverbandes auch von der Arbeit des Forstbetriebsverbandes konkret profitiere oder die Einzelfläche für die Wahrnehmung der Aufgaben des Forstbetriebsverbandes von Bedeutung sei.
24Zudem umfassten die forstwirtschaftlichen Zielsetzungen nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern auch die forstliche Beratung und Elemente des Naturschutzes, was auch Eigentümern nicht holzwirtschaftlich genutzter Waldflächen zu Gute komme.
25Ferner seien die Kläger mit ihren Flächen durch die Waldbrand- und Waldbesitzerhaftpflichtversicherung des beigeladenen Forstbetriebsverbandes geschützt. Dabei entspreche es dem Solidargedanken, der jeden forstlichen Zusammenschluss trage, die Versicherungskosten durch eine möglichst hohe Anzahl an Mitgliedern sowie einer möglichst großen Verbandsfläche niedrig zu halten.
26Gegenüber diesen Vorteilen falle die offensichtlich nicht existenzgefährdenden Belastung der Kläger durch die Verpflichtung zur Zahlung der Verbandsumlage von jährlich 17,50 Euro für jedes Grundstück rechtlich nicht ins Gewicht, zumal es die eigene Entscheidung der Kläger gewesen sei, kein Holz mehr vermarkten zu wollen.
27Für das beklagte Land hat der Landesbetrieb unter dem 17. Mai 2021 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entsprechende Erklärungen haben der beigeladene Forstbetriebsverband mit Schriftsatz vom 20. Mai 2021 sowie die Kläger unter dem 9. Juni 2021 abgegeben.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesbetriebes Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
31Die Klage, über die nach seiner Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegeben Antrags zu befinden ist, hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet; der von ihnen jeweils geltend gemachte Anspruch steht den Klägern zu 1. und zu 2. zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
32Gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ‑ Bundeswaldgesetz – (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geänderten Fassung bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald, von dem hier nicht einschlägigen Fall des Absatzes 1 der Vorschrift abgesehen, der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG). Sie ist nach § 32 Abs. 2 S. 3 BWaldG zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbandes gefährden würde.
33Gemessen an diesen Bestimmungen ist der Landesbetrieb, dessen Zuständigkeit sich aus den §§ 61, 55 Abs. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz ‑ LFoG ‑) in der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV NRW, S. 193, ber. 214) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NRW, S. 546) ergibt, verpflichtet, das von den Klägern zu 1. und zu 2. als gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 00 gemeinsam beantragte Ausscheiden der beiden Grundflächen aus dem Verbandswald der beigeladenen Forstbetriebsverband zu genehmigen. Die Erteilung der Genehmigung setzt nicht voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG für das Ausscheiden vorliegt.
34A.A.: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28. März 2000, 1 K 878/99, n. v.
35§ 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG ist nur anzuwenden, wenn der bzw. die Eigentümer/in der Grundfläche, deren Ausscheiden aus dem Verbandswald beantragt wird, dem Forstbetriebsverband kraft normativer Regelung seiner Satzung zwangsweise als Mitglied (§ 24 Abs. 1 BWaldG) angehört, nicht aber, wenn ‑ wie hier ‑ die Mitgliedschaft auf einem gemäß § 24 Abs. 2 BWaldG i. V. m. den Bestimmungen der Satzung des Forstbetriebsverbandes freiwillig vollzogenen Beitritt beruht. Allein dieses einschränkte Verständnis des § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG entspricht der gesetzlichen Systematik und dem Zweck der Vorschriften über das Ausscheiden von Grundflächen aus dem Verbandswald.
36Forstbetriebsverbände (§ 15 Alt. 2 BWaldG) sind nach § 21 Abs. 1 BWaldG Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ebenso wie die von Grundbesitzern in Privatrechtsform gebildeten und staatlich anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften (§ 15 Alt. 1 BWaldG) den in § 16 BWaldG bezeichneten Zweck verfolgen, nämlich die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.
37Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes, dessen Mitglieder nach § 24 Abs. 1 S. 1 BWaldG die Eigentümer der beteiligten Grundstücke sind, hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein (§ 23 Abs. 1 BWaldG), die die Satzung beschließt, mit deren Genehmigung und anschließender öffentlicher Bekanntmachung der Forstbetriebsverband entsteht (vgl. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 BWaldG).
38Schon die Auswahl der Grundstücke, die in das vorläufige Verzeichnis des § 23 Abs. 1 BWaldG aufgenommen und in den nachfolgenden Satzungsbeschluss über die Zugehörigkeit der Grundstücke zu dem zu bildenden Forstbetriebsverband einbezogen werden, hat sich wegen der nachfolgend zwangsweisen Zugehörigkeit der Grundeigentümer zu dem Forstbetriebsverband zwingend an der durch § 16 BWaldG normativ vorgegeben Zweckbestimmung eines Forstbetriebsverbandes zu orientieren. Grundstücke, deren Zugehörigkeit zum Verbandswald es zur Erfüllung des Verbandzwecks nicht bedarf, können einem Forstbetriebsverband rechtmäßig nicht durch eine Satzungsregelung angegliedert werden. Gleichwohl dürfen sie auf Antrag einem Verbandswald angehören, wenn ein Forstbetriebsverband von der durch § 24 Abs. 2 BWaldG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und satzungsrechtlich den freiwilligen Beitritt von Grundeigentümern zum Verband erlaubt.
39Die nach dem Grund der Zugehörigkeit zwischen zwangsweiser und freiwilliger Begründung der Mitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband gesetzlich differenzierenden Regelungen gebieten eine unterschiedliche Ausgestaltung der Voraussetzungen, unter denen der Grundeigentümer die Mitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband beenden kann.
40Da die Zulässigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einem Forstbetriebsverband gesetzlich notwendig an die Zweckbestimmung des Verbandes anknüpft, ist das Ausscheiden der im Eigentum eines Zwangsmitgliedes stehenden Grundfläche aus dem Verbandswald grundsätzlich geeignet, die Erfüllung des forstbetriebsverbandlichen Zwecks rechtserheblich zu gefährden. Diesem Wirkzusammenhang trägt nicht nur § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG Rechnung, der das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur notwendigen ‑ wenn auch allein nicht hinreichenden ‑ Bedingung einer Genehmigung des Ausscheidens einer Grundfläche aus dem Verbandswald macht, sondern auch § 32 Abs. 2 S. 3 BWaldG, der die Erteilung einer solchen Genehmigung ausschließt, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde.
41Dass § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG nur auf das Austrittsbegehren von Zwangsmitgliedern des Forstbetriebsverbandes Anwendung findet, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der den Vorschriften Bundeswaldgesetzes über Forstbetriebsverbände die textgleichen Vorläuferregelungen in den §§ 8 ff. des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (FwZusG) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543) der Sache nach unverändert zu Grunde gelegt hat.
42Vgl. Begründung vom 9. Juli 1973 zum Entwurf des Bundeswaldgesetzes, Bundestag – Drucksache 7/889, S. 30.
43Die Begründung des Gesetzesentwurfs zu dem mit § 32 Abs. 2 BWaldG inhaltlich übereinstimmenden § 18 Abs. 2 FwZusG hält indes als Erläuterung der Bestimmungen über das "Ausscheiden von Grundstücken" aus einem Forstbetriebsverband das Folgende fest:
44"... Der Forstbetriebsverband ist als Zusammenschluss von Grundstückseigentümern in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Dauer angelegt. Ein Eigentumswechsel soll grundsätzlich ohne Einfluß auf den Bestand des Zusammenschlusses bleiben. Daher muß das Ausscheiden von Grundstücken auf besondere Ausnahmen beschränkt werden. Absatz 1 regelt die Fälle, in denen ein Grundstück seiner forstwirtschaftlichen Nutzung oder Bestimmung endgültig verlustig geht. Absatz 2 bezieht sich auf sonstige besondere Ausnahmefälle und sieht hierfür die Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor...".
45Bundestag – Drucksache V/4231, S. 19.
46Im Sinne dessen "... auf Dauer angelegt ..." ist indes allein der Forstbetriebsverband in der Zusammensetzung, den seine in § 2 FwZusG (heute § 16 BWaldG) normierte Zweckbestimmung erfordert und die deshalb durch die Satzung festgelegt ist.
47Einem Forstbetriebsverband beigetretene Mitglieder sind auch nicht aus sonstigen Gründen in ihrem Recht auf Verlassen des Verbandes durch die Bestimmung des § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG beschränkt. Insbesondere müssen sie entgegen der Rechtsauffassung des Landesbetriebes die Vorschrift nicht als Folge ihres Beitritts zu dem Forstbetriebsverband gegen sich gelten lassen.
48An einer normativen Regelung, die dies anordnet fehlt es. Sie ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erforderlich, weil die Bindung des Ausscheidens aus einem Forstbetriebsverband an einen wichtigen Grund den Grundeigentümer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit einschränkt. Verfassungsrechtlich zulässig sind solche Einschränkungen nach Art. 2 Abs. 1 GG aber nur durch oder aufgrund eines Gesetzes.
49Eine Bindung an die Bestimmung des § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG vermag für dem Forstbetriebsverband beigetretene Mitglieder auch die Satzung eines Forstbetriebsverbandes nicht zu begründen. Eine entsprechende Satzungsbestimmung wäre wegen des Verstoßes gegen das Bundeswaldgesetz als höherrangigem Recht unwirksam.
50Die den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG einschränkende Auslegung verstößt auch nicht gegen die durch das Bundeswaldgesetz als schutzwürdig anerkannten Interessen eines Forstbetriebsverbandes. Ihm obliegt es, wenn seine in § 16 BWaldG festgelegte Zweckbestimmung dies erfordert, die Grundfläche eines ihm beigetretenen Mitglieds durch Satzungsbeschluss dem Verbandswald zuzuordnen und damit die zunächst gewillkürte Mitgliedschaft in eine zwangsweise mit der Folge zu überführen, dass ein Ausscheiden der Grundfläche aus dem Verbandswald gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG einen wichtigen Grund erfordert und unter dem Vorbehalt des § 32 Abs. 2 S. 3 BWaldG steht.
51Nach allem hat der Landesbetrieb die nach § 32 Abs. 2 S. 1 BWaldG erforderliche Genehmigung zum Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald schon dann zu erteilen, wenn er im Genehmigungsverfahren feststellt, dass das den Antrag stellende Mitglied des Forstbetriebsverbandes diesem nicht kraft satzungsrechtlicher Regelung angehört, sondern nur auf Grund eines freiwillig erklärten Beitritts.
52Eben dies ist hier der Fall, nachdem die Kläger zu 1. und zu 2. als Eigentümer der streitbefangenen Grundstücke die Aufnahme in den beigeladenen Forstbetriebsverband nach § 2 Abs. 3 seiner Satzung,
53zitiert nach https://forstverband-remscheid.de/unser-verband/unsere-satzung/,
54am 23. April 1993 beantragt haben und der beigeladene Forstbetriebsverband dem Beitrittsgesuch mit Beschluss vom 6. September 1993 entsprochen hat. Die in § 2 Abs. 2 der Satzung getroffene Regelung, nach der das Ausscheiden aus dem Verband sich nach § 18 FwZusG richtet, ist aus den oben dargelegten Gründen wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, soweit mit ihr das Ausscheiden von Grundstücken aus dem Verbandswald, die diesem aufgrund eines Beitritts angehören, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 2 FwZusG bzw. § 32 Abs. 2 S. 2 BWaldG und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 S. 3 FwZusG bzw. § 32 Abs. 2 S. 3 BWaldG geknüpft ist.
55Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Gründen der Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Klageantrag gestellt und sich damit auch nicht dem prozessualen Risiko ausgesetzt hat, im Fall seines Unterliegens mit Kosten belastet zu werden.
56Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
60Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
61Die Berufung ist nur zuzulassen,
621. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
632. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
643. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
654. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
665. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
67Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
68Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
69Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
70Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
71Beschluss:
72Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
73Gründe:
74Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG, da sich die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht in der für jedes Grundstück jährlich von den Klägern zu entrichtenden Verbandsumlage (17,50 Euro) erschöpft. Für den Streit um die Genehmigung waren deshalb für beide Grundstücke jeweils 5.000,00 Euro anzusetzen und die Streitwertbeträge zu addieren.
75Rechtsmittelbelehrung:
76Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
77Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
78Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
79Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
80Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
81War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.