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Dass nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte In-dustriemeisterin Fachrichtung Metall (IndMetMeistV 1997) das Nichtbestehen der Prüfung aufgrund einer mit "ungenügend" bewer-teten Leistung in einem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifen-den Basisqualifikationen" ohne Kompensationsmöglichkeit das Nichtbestehen der Ab-schlussprüfung zur Folge hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger, der eine Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat, meldete sich unter dem 13. April 2013 bei der Beklagten zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" der Fortbildungsprüfung "Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin ‑ Fachrichtung Metall".
3Die im Herbst 2013 abgelegte Prüfung schloss der Kläger mit folgendem Ergebnis ab:
4Rechtsbewusstes Handeln 52,0 PunkteBetriebswirtschaftliches Handeln 14,0 PunkteAnwendung von Methoden der Information,Kommunikation und Planung 28,0 PunkteZusammenarbeit im Betrieb 32,0 PunkteBerücksichtigung naturwissenschaftlicher undtechnischer Gesetzmäßigkeiten 20,0 Punkte.
5Nachdem die Beklagte die Prüfung für nicht bestanden erklärt und den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass das Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) in allen Prüfungsbereichen voraussetze und angesichts seines Prüfungsergebnisses eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht durchzuführen sei, unterzog sich der Kläger im Frühjahr 2014 in den nicht bestandenen Prüfungsbereichen der ersten Wiederholungsprüfung. dort gezeigten Leistungen wurden wie folgt bewertet:
6Betriebswirtschaftliches Handeln 35,5 PunkteAnwendung von Methoden der Information,Kommunikation und Planung 23,0 PunkteZusammenarbeit im Betrieb 41,0 PunkteBerücksichtigung naturwissenschaftlicher undtechnischer Gesetzmäßigkeiten 40,0 Punkte.
7Auch diesen Prüfungsversuch des Klägers erklärte die Beklagte für nicht bestanden.
8Im Oktober 2015 unterzog der Kläger sich der zweiten Wiederholungsprüfung, in der er folgende Ergebnisse erzielte:
9Betriebswirtschaftliches Handeln 24,0 PunkteAnwendung von Methoden der Information,Kommunikation und Planung 41,0 PunkteZusammenarbeit im Betrieb 52,0 PunkteBerücksichtigung naturwissenschaftlicher undtechnischer Gesetzmäßigkeiten 32,0 Punkte.
10Die Beklagte erklärte die Fortbildungsprüfung des Klägers mit Bescheid vom 7. September 2015 ohne Durchführung einer Ergänzungsprüfung für nicht bestanden und wies darauf hin, dass die Prüfung nicht wiederholt werden könne.
11Nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2015 gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch und machte mit deren Schriftsätzen vom 27. Oktober 2015 und 4. Dezember 2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Einwände gegen die Bewertung der in den Prüfungsbereichen "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" und " Betriebswirtschaftliches Handeln" gezeigten Leistungen geltend.
12Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 hob die Beklagte die Bewertung der vom Kläger im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" erbrachten Prüfungsleistung um 1 Punkt auf 42,0 Punkte an und wies seinen Widerspruch im Übrigen als nicht begründet zurück.
13Der Kläger erhob vor dem erkennenden Gericht Klage (15 K 2494/16). Die Beteiligten nahmen den durch das Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2018 zur Beendigung dieses Rechtsstreits vorgeschlagenen Vergleich an, in dem die Beklagte sich ‑ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ‑ unter teilweiser Aufhebung ihres Prüfungsbescheides vom 7. September 2015 sowie der Widerspruchsentscheidung vom 28. Januar 2016 verpflichtete, den Kläger über das Ergebnis seiner Fortbildungsprüfung nach einer Neubewertung der im zweiten Wiederholungsversuch der Prüfung in den Prüfungsbereichen "Betriebswirtschaftliches Handeln", "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" und "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" schriftlich erbrachten Prüfungsleistungen erneut zu bescheiden.
14Die Mitglieder des Prüfungsausschusses der Beklagten beurteilten die vorbezeichneten Prüfungsleistungen des Klägers getrennt voneinander, einigten sich in der Sitzung des Prüfungsausschusses vom 15. Oktober 2018 auf eine gemeinsame Bewertung der in den drei Prüfungsbereichen jeweils erbrachten Prüfungsleistung und stellten das Ergebnis wie folgt fest:
15Betriebswirtschaftliches Handeln 27,0 PunkteAnwendung von Methoden der Information,Kommunikation und Planung 42,0 PunkteBerücksichtigung naturwissenschaftlicher undtechnischer Gesetzmäßigkeiten 32,0 Punkte.
16Mit Bescheid vom 16. Oktober 2018 teilte die Beklagten dem Kläger das endgültige Nichtbestehen seiner Fortbildungsprüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" mit insgesamt 41 Punkten ebenso mit wie das folgende Ergebnis der Bewertung seiner in den einzelnen Prüfungsbereichen erbrachten Prüfungsleistungen:
17Rechtsbewusstes Handeln 52,0 PunkteBetriebswirtschaftliches Handeln 27,0 PunkteAnwendung von Methoden der Information,Kommunikation und Planung 42,0 PunkteZusammenarbeit im Betrieb 52,0 PunkteBerücksichtigung naturwissenschaftlicher undtechnischer Gesetzmäßigkeiten 32,0 Punkte.
18Gegen die Entscheidung erhob der Kläger erneut Widerspruch, den er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit denjenigen Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen "Betriebswirtschaftliches Handeln" und "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" begründete, die er bereits in dem zuvor geführten Widerspruchsverfahren im Oktober 2015 und Dezember 2015 schriftsätzlich vorgetragen hatte.
19Zu dem Widerspruchsvortrag nahmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses getrennt voneinander schriftlich Stellung und führten aus, dass und aus welchen Gründen aus ihrer jeweiligen Sicht der Widerspruchsvortrag eine Abänderung der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht rechtfertige. In seiner Sitzung vom 21. Januar 2019 beschloss der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht abzuhelfen und hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2019 die für diese Entscheidung maßgeblich gewesenen Gründe fest.
20Mit Bescheid vom 28. Januar 2019, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Februar 2019 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 21. Januar 2019 als unbegründet zurück.
21Der Kläger hat am 6. März 2019 Klage erhoben.
22Sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholend machte er geltend, der Bewertung der in den Prüfungsbereichen "Betriebswirtschaftliches Handeln" und "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" erbrachten Prüfungsleistungen hafteten aus den im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Gründen auch nach deren erneuter Beurteilung nach wie vor Rechtsfehler an.
23Der Kläger beantragt sinngemäß,
24die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2018 und der Widerspruchsentscheidung vom 28. Januar 2019 zu verpflichten, ihn über das Ergebnis des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" seiner Fortbildungsprüfung "Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin ‑ Fachrichtung Metall nach erneuter Bewertung der in den Prüfungsbereichen "Betriebswirtschaftliches Handeln" und "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" und einer gegebenenfalls daran anzuschließenden mündlichen Ergänzungsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist unter Wiederholung der Begründung des Widerspruchsbescheides der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu.
28Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat eine entsprechende Erklärung mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 zu den Gerichtsakten gereicht.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Prüfungsakte der Beklagten.
30Entscheidungsgründe:
31Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
32Die Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt des vorstehend wiedergegeben Antrags zu befinden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs.1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO).
33Die angefochtene Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung "Geprüfter Industriemeister ‑ Fachrichtung Metall" findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin ‑ Fachrichtung Metall (IndMetMeistV 1997) vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), deren durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. I 2153) geänderte Fassung nach der Übergangsbestimmung in Artikel 84 § 3 Abs. 2 der Änderungsverordnung auf das Prüfungsverfahren des Klägers nicht anzuwenden ist.
34Die Fortbildungsprüfung, die nach § 2 Abs. 3 IndMetMeistV 1997 aus den Prüfungsteilen "Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen" (Nr. 1) und "Handlungsspezifische Qualifikationen" (Nr. 2) besteht, ist ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung ‑ und damit endgültig ‑ nicht bestanden, wenn auch im zweiten Wiederholungsversuch (§ 8 Abs. 1 IndMetMeistV 1997) die Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation", dessen erfolgreicher Abschluss nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 IndMetMeistV 1997 Voraussetzung für die Zulassung zum Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist, nicht bestanden ist.
35Gemäß § 7 Abs. 4 Hs. 1 IndMetMeistV 1997 setzt das Bestehen der Prüfung ‑ soweit hier von Interesse ‑ eine Bewertung aller Prüfungsleistungen, die im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" schriftlich (§ 2 Abs. 4 Hs. 1 IndMetMeistV 1997) zu erbringen sind, mit der Note "ausreichend" voraus. Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 IndMetMeistV 1997 genannten Prüfungsbereiche des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen" mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten (§ 4 Abs. 8 S. 1 IndMetMeistV 1997). Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nach § 4 Abs. 8 S. 2 IndMetMeistV 1997 nicht.
36Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hält das als Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung des Klägers festgestellte endgültige Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung einer Rechtskontrolle Stand.
37Der Kläger hat die Prüfung in dem Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" im Herbst 2013 und im Frühjahr 2014 nicht bestanden und mit eben diesem Ergebnis ausweislich des angefochtenen Bescheides vom 16. Oktober 2018 auch die zweite Wiederholungsprüfung abgeschlossen. Das Ergebnis dieses letzten Prüfungsversuchs muss der Kläger gegen sich gelten lassen.
38Der Bewertung der Leistung, die der Kläger in dem zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation" gehörigen Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 IndMetMeistV 1997) im letzten Prüfungsversuch erbracht hat, mit 27 von 100 möglichen Punkten, was gemäß § 21 S. 1 der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (PO) der Beklagten der Note "ungenügend" entspricht, haften die geltend gemachten Rechtsfehler nicht an. Daraus folgt nicht nur, dass die Abnahme mündlicher Ergänzungsprüfungen in den nicht bestandenen Prüfungsbereichen gemäß § 4 Abs. 8 S. 2 IndMetMeistV 1997 ausgeschlossen ist, sondern auch, dass für die Entscheidung des Rechtsstreites rechtlich unerheblich ist, ob die Bewertung der Leistungen des Klägers in den Prüfungsbereichen "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" (42 Punkte) und "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" (32 Punkte) ohne Rechtsfehler ist.
39Dass nach der bundesrechtlichen Verordnung über die vom Kläger abgelegte Fortbildungsprüfung das Nichtbestehen der Prüfung aufgrund einer mit "ungenügend" bewerteten Leistung in einem Prüfungsbereich des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen" ohne Kompensationsmöglichkeit das Nichtbestehen der Abschlussprüfung zur Folge hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
40Vgl. unangefochten gebliebenes Urteil der Kammer vom 26. Juni 2020, 15 K 3220/18, n. v.
41Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, für ein Nichtbestehen der Prüfung in einem Prüfungsbereich wegen einer mit "ungenügend" beurteilten Leistung einen Ausgleich durch eine bessere Leistung in einem anderen Prüfungsbereich oder eine Ergänzungsprüfung vorzusehen.
42Der Ausschluss der Kompensation schlechter Einzelnoten durch bessere Leistungen in einem anderen Fach oder ergänzend zu erbringende Leistungen ist verfassungswidrig, wenn er sachlich nicht hinreichend zu rechtfertigen und daher willkürlich ist oder wenn auf diese Weise das Grundrecht auf freie Berufswahl ohne hinreichend tragfähigen Grund eingeschränkt wird. Dabei kann das Bestehen von Teilprüfungen gefordert werden, wenn diese schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bieten.
43BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015, 1 BvR 2218/13, juris Rdnr. 24.
44Mithin dürfen einzelne schlechte Leistungen nur dann ohne Ausgleichsmöglichkeit den Ausschlag geben, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling das Ziel der Prüfung, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf, nicht erreicht, weil er, da das Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige ‑ nahezu unverzichtbare ‑ Bedeutung hat, dafür offensichtlich ungeeignet ist.
45Vgl. zum Ganzen etwa Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, (Niehues / Fischer / Jeremias), Rdnr. 540 f.
46Gemessen daran war der Normgeber von Verfassung wegen jedenfalls nicht verpflichtet, für das Prüfungsversagen im Prüfungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 IndMetMeistV 1997 über die in § 4 Abs. 8 S. 2 IndMetMeistV 1997 vorgesehene Kompensationsmöglichkeit hinaus eine solche zu schaffen, die es erlaubt, die in dem Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" mit "ungenügend" benotete Leistung durch eine bessere Leistung in einem der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 bis Nr. 5 IndMetMeistV 1997 genannten Prüfungsbereiche oder durch das Ergebnis einer Ergänzungsprüfung auszugleichen.
47Vgl. zu § 4 Abs. 1 Nr. 5 IndMetMeistV 1997: Urteil der Kammer vom 26. Juni 2020, 15 K 3220/18, n. v.
48Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 1 Abs. 2 IndMetMeistV 1997 der Nachweis der Qualifikation zum Industriemeister und damit die Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach‑, Organisations‑ und Führungsaufgaben wahrzunehmen (Nr. 1) und sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und ‑entwicklung flexibel einzustellen sowie den technischen-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten (Nr. 2).
49Dabei umfasst die Qualifikation zum Industriemeister neben den berufs‑ und arbeitspädagogischen Qualifikationen und den handlungsspezifischen Qualifikationen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 IndMetMeistV 1997) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 IndMetMeistV 1997 gleichrangig die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen. Da der Industriemeister Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes wahrnehmen können muss, ist es nicht nur sachgerecht, Basisqualifikationen, die fachrichtungsübergreifend sind, als Prüfungsteil zum Gegenstand der Abschlussprüfung zu machen, sondern diesen auch eine für das Bestehen der Abschlussprüfung unabdingbare Bedeutung beizumessen. Eben dies gilt für den dem Prüfungsteil "Fachübergreifende Basisqualifikationen" zugeordneten Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln", da diesbezüglich als Basisqualifikation nur Grundlagenwissen Gegenstand der Prüfung ist und die Prüfung sich damit auf Kenntnisse bezieht, die für die Ausübung des Berufs unabdingbar sind.
50War der Normgeber damit schon nicht verpflichtet, überhaupt einen Ausgleich für eine in einem der Prüfungsbereiche des § 4 Abs. 1 IndMetMeistV 1997 nicht bestandene Prüfungsleistung durch das Ergebnis einer bestandenen Prüfung in einem der anderen Prüfungsbereich vorzusehen, begegnet die in § 4 Abs. 8 IndMetMeistV 1997 als Kompensation für eine schlechte Leistung vorgesehene Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung in ihrer Ausgestaltung ebenfalls verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, soweit Satz 2 der Bestimmung eine mündliche Ergänzungsprüfung ausschließt, wenn ‑ wie im Fall des Klägers ‑ eine oder mehrere der in den Prüfungsbereichen des § 4 Abs. 1 IndMetMeistV 1997 schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen mit ungenügend bewertet worden sind. Ungenügend ist nach der Notendefinition in § 21 S. 1 IndMetMeistV 1997 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. Wer aber in einem Prüfungsbereich des § 4 Abs. 1 IndMetMeistV 1997, in dem ohnehin lediglich das Vorhandensein von Grundlagenwissen Gegenstand der Prüfung ist, noch nicht mal über dieses verfügt, der ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, auf die sich die Abschlussprüfung bezieht, im Sinne der verfassungsrechtlichen Vorgaben offensichtlich ungeeignet.
51Schließlich tragen auch die gegen die Beurteilung der Prüfungsleistung erhobenen prüfungs‑ und fachspezifischen Einwendungen den geltend gemachten Anspruch auf deren Neubewertung nicht.
52Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ‑ wie hier ‑ ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. Dies ist hier nicht der Fall.
53Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,
54vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, NJW 1991, 2005 und 2008 sowie juris; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3.92, DVBl. 1993, 503 und juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, juris, und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96 n. v.,
55verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen",
56vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f. und juris,
57verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dies ist der Fall, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, DVBl. 1993, 842 (845) und juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, a. a. O.
59Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und / oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Dies gilt selbst im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführungen hat.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993, 6 C 38/92, NVwZ 1993, S. 686 (687) sowie juris, und 6 C 35/92, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12 und juris.
61Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist.
62Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999,15 K 4530/98, S. 6 des Urteilsabdrucks, n. v.
63Gemessen daran weist die angegriffene Bewertung der Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" keine Rechtsfehler auf und zwar im Wesentlichen aus den nachstehend dargelegten Gründen.
64Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer wendet, ist mit dem Vortrag eine Verletzung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht dargelegt. Sein diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich im Kern durchweg darauf, die eigene Leistung selbst einer Bewertung zu unterziehen und geltend zu machen, die für die Lösung einzelner Prüfungsaufgaben jeweils erhaltene Zahl an Punkten sei danach zu niedrig bemessen. Verifizierbare Anhaltspunkte für eine Missachtung der dem Beurteilungsspielraum der Prüfer rechtlich gesetzten Grenzen bietet ein solcher Vortrag mangels hinreichender Substantiierung nicht.
65Auch die fachspezifischen Einwände, die der Kläger gegen die Beurteilung seiner Lösungen zu einzelnen Aufgabenstellungen in der Klausur "Betriebswirtschaftliches Handeln" erhebt, rechtfertigen deren Neubeurteilung nicht. Seine diesbezüglich die Aufgaben 1 b), 2, 3, 4, 6 a) und 7 betreffenden Rügen sind, weil jeweils unsubstantiiert, sämtlich rechtlich unbeachtlich.
66Das jeweilige und zum Teil pauschal auf Musterlösungen aus Prüfungen der Vorjahre verweisende Vorbringen, seine Antworten seien zutreffend, ist durchweg auf Behauptungen beschränkt geblieben, die weder fachargumentativ begründet noch mit Auszügen aus fachwissenschaftlicher Literatur belegt sind. Zudem hat der Kläger sich auch nicht mit den in der Stellungnahme des Prüfungsausschuss vom 26. Januar 2019 benannten Gründen für die fachliche Kritik an seinen Lösungen der Aufgabenstellungen inhaltlich auseinandergesetzt. Ebenfalls ohne Erwiderung geblieben sind die dort angeführten Erwägungen, nach denen die vom Kläger in Bezug genommenen Musterlösungen zu Prüfungsaufgaben aus den Vorjahren keine Auskunft über die fachliche Vertretbarkeit seiner Antworten auf die ihm gestellten Prüfungsaufgaben geben.
67Ist nach dem Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" die Durchführung von Ergänzungsprüfungen ausgeschlossen und die Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und damit die Fortbildungsprüfung des Klägers insgesamt und endgültig nicht bestanden, kann offen bleiben, ob die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsbereichen "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" und "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" rechtsfehlerfrei ist.
68Lediglich vorsorglich ist daher festzustellen, dass der Kläger auch die Bewertung dieser Prüfungsleistungen nicht mit substantiierten fachspezifischen Rügen angegriffen hat. Während die Beurteilung der Aufsichtsarbeit im Prüfungsbereich "Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" gänzlich unerwidert geblieben ist, ist hinsichtlich der Angriffe auf die Leistungsbewertung im Prüfungsbereich "Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" auf die Ausführungen zur Prüfungsleistung im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" zu verweisen, die hier entsprechend gelten.
69Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
70Rechtsmittelbelehrung:
71Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
72Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
73Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
74Die Berufung ist nur zuzulassen,
751. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
762. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
773. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
784. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
795. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
80Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
81Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
82Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
83Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
84Beschluss:
85Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
86Gründe:
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe der Streitwertpraxis des OVG NRW,
88vgl. etwa Beschluss vom 8. Juli 2008, 19 E 848/08, juris,
89in Verfahren, die eine Fortbildungsprüfung betreffen.
90Rechtsmittelbelehrung:
91Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
92Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
93Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
94Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
95Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
96War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.