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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1736/20

Datum:
22.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1736/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2021:0622.14K1736.20.00
 
Schlagworte:
Verhaltensstörer, Zustandsstörer, Kostentragung
Normen:
§ 12 Abs 4 StVO; § 4 PolG NRW; § 5 PolG NRW
Leitsätze:

Der Inanspruchnahme eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichem steht nicht entgegen, dass ein unbefugter Dritter bei einem an einer abschüssigen Straße abgestellten Anhänger Sicherungskeile gelöst hat. Ein Eigentümer ist für eine Sache sofort wieder verantwortlich, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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