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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 2682/19

Datum:
20.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2682/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0320.9K2682.19.00
 
Schlagworte:
Klagebefugnis Prozessstandschaft gewillkürt Baumschutz Eibe Kind absperren
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; BNatSchG § 29 Abs 1 S 2; LNatSchG NRW § 49
Leitsätze:

Erteilung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung

Der Nachbar eines Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann nicht nach Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Fällung dieses Baumes gegenüber dem Eigentümer des Baumgrundstücks im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fällgenehmigung an den Eigentümer des Baumgrundstücks erheben. Denn er ist insoweit nicht schutzwürdig, da er selbst die Erteilung der Fällgenehmigung beantragen und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung an ihn selbst erheben kann.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Absperrung eines Teils des Gartens zur Vermeidung einer Gefahr für Kinder und Hunde, die von einer auf dem Nachbargrundstück aufstehenden Eibe ausgehen (hier bejaht).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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