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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 996/20

Datum:
07.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 996/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0807.8L996.20.00
 
Schlagworte:
Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind; Alter; altersunabhängig; Ausweisung; Duldung; Ausbildungsduldung; ordnungsgemäße Beschäftigung
Normen:
ARB 1/80 Art. 7; BBiG § 53 Abs. 1; BBiG § 54 Abs. 1; HwO § 42a
Leitsätze:

1. Der Begriff der Berufsausbildung in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ist weit zu verstehen. Letztlich erfasst der unionsrechtliche Begriff der Berufsausbildung jede Form der Ausbil­dung, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäf­tigung vorbereitet oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleiht, und zwar unabhängig vom Alter und vom Aus­bildungsniveau der Schüler und Studenten und selbst dann, wenn der Lehrplan auch all­gemeinbildenden Unterricht enthält.

2. Die Ausbildung zum Fitnessfachwirt stellt eine Berufsausbildung im Sinne des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, auch wenn für diese keine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 BBiG ergangen ist.

3. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erfasst Kinder auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres; ein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Bundesgebiet ist nicht erforderlich. Es genügt, dass ein Elternteil, der türkischer Arbeitnehmer ist oder war, im Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsausbildung drei Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte.

4. Bei dem Begriff des ord­nungsgemäßen Wohnsitzes (Art. 7 Satz 1 ARB 1/80) handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der nach ständi­ger Rechtsprechung des Gerichtshofs einheitlich auszulegen ist, um dessen homogene Anwen­dung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

5. Für das dem ordnungsgemäßen Wohnsitz zugrundeliegende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ist es erforderlich, dass der Familien­angehörige in Deutschland eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtstellung innehat; das kann aufgrund der Weiterentwicklung des nationalen Aufenthaltsrecht auch Zeiten einer Duldung erfassen.

6. Es spricht Vieles dafür, dass zumindest in den Fällen, in denen die Weitererteilung der Duldung oder ein entsprechender Aufenthalt während und nach einem Duldungszeit­raum nicht mehr einseitig von der Ausländerbehörde zu Fall gebracht werden kann, es mithin allein vom Verhalten des Ausländers abhängt, von einem unionsrechtlichen Aufent­haltsrecht auszugehen ist. Das kann etwa Fälle eines „Duldungsvergleichs“ nach einer Ausweisung betreffen, aber auch Fälle der Ausbildungsduldung nach §§ 60c, 19d Abs. 1a AufenthG. In solchen Fällen eines Aufenthaltsrechts „zweiter Klasse“ besteht kein unionsrechtlich rele­vanter Unterschied zu befristet erteilten Aufenthaltserlaubnissen, bei denen die Verlänge­rung auch stets vom weiteren Vorliegen des Aufenthaltszwecks abhängt.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller das ihm nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zustehende Aufenthaltsrecht zu bescheinigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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