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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5232/19

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 5232/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1119.8K5232.19.00
 
Schlagworte:
Unionsrecht; Ausweisungsinteresse; generalpräventives Ausweisungsinteresse; Zambrano; Vorrang des Unionsrechts; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Visum; Visumsverfahren; deutsches Kind;
Normen:
AEUV Art. 20; AufenthG § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; AufenthV § 39 S. 1 Nr. 5
Leitsätze:

1. Art. 20 AEUV steht nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.
2. Kennzeichnend für den vom Gerichtshof beschriebenen Ausnahmecharakter ist nicht die Häufigkeit der Fälle oder ein regelmäßiges Auftreten, sondern dass sie zum einen durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und sie zum anderen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts liegen.
3. Art. 20 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Aufenthaltsrecht zu "gewähren", bzw. "zuzuerkennen". Eine Duldung genügt dem Gebot aus Art. 20 AEUV nicht.
4. Aus der Pflicht zur "Zuerkennung" oder "Gewährung" eines Aufenthaltsrechts folgt nicht zwangsläufig, dass ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht automatisch entsteht, ein solches Recht somit lediglich als unionsrechtliches Aufenthaltsrecht eigener Art zu bescheinigen ist, um damit einen entsprechenden "Nachweis" führen zu können.
5. In Abhängigkeit vom gestellten Antrag ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen ist.
6. Generalpräventive Ausweisungsinteressen können einem Anspruch aus Art. 20 AEUV nicht entgegengehalten werden.
7. Entsprechend ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in diesen Fällen unionsrechtskonform einschränkend auszulegen.
8. Der Nachholung des Visumsverfahrens bedarf es dann nicht (§ 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV).

 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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