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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 30. April 2020 um 13:18 Uhr gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wahlkampfveranstaltung der Antragstellerin am Freitag, den 01.Mai 2020 in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:00 Uhr auf dem L. -I. -Q. /L1.----straße in 00000 E. zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrundes, d.h. die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Beide Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft zu machen. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Stellt die Eilentscheidung – wie hier – bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar und widerspricht damit grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes, ist eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn es für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht.
7Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung sind Versammlungen untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.
8Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt hat.
9Die von der Antragstellerin nur pauschal angekündigte Absicht, das Einhalten des Mindestabstandes der zehn angekündigten Teilnehmer untereinander und zu den Umherstehenden wahren zu wollen, reicht hierfür nicht aus.
10Dabei hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin den im öffentlichen Raum zu fordernden Mindestabstand von 1,5 Metern (§12a Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO NRW) unter ihren Teilnehmern sicherstellen wird. Die Verpflichtung der Veranstalterin geht nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW indes weiter. Denn nach der Vorschrift ist eine Ausnahmegenehmigung nur dann zu erteilen, wenn der Schutz der Bevölkerung vor Infektionen sichergestellt ist. Dies ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Eine Sicherstellung des gebotenen Infektionsschutzes ist nach umfassender Abwägung auch nicht mit gerichtlichen Auflagen zu erreichen.
11Dies liegt insbesondere an dem von der Antragstellerin für die Versammlung gewählten Zeitpunkt 1. Mai (Tag der Arbeit), dem Ort, sowie dem Umstand, dass Versammlungen der Antragsgegnerin regelmäßig von Zusammenstößen geprägt sind.
12Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die hohe Wahrscheinlichkeit von Gegenkundgebungen. In dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Bericht der Polizei E. heißt es hierzu u.a.:
13Bei jeder Versammlung die von rechten Parteien oder Organisationen ausgerichtet worden sind, fanden Proteste statt, um die Versammlung zu stören bzw. zu verhindern. Die Proteste wurden oftmals mit Blockadeaufrufen gepaart. Zudem werden bei jeder Versammlung Straftaten begangen, die körperliche Kontakte (Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) implizieren.
14Der Erfahrungsbericht der Polizei darf freilich nicht dazu führen, dass Versammlungen der Antragstellerin wegen der Gefahr von Zusammenstößen mit Gegendemonstranten aus infektionsschutzrechtlichen Gründen überhaupt nicht genehmigt werden. Insoweit ist § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW im Lichte des Art. 8 GG auszulegen. Die Genehmigung ist – wie bei jedem Antragsteller – von einer im Einzelfall zu stellenden Gefahrenprognose abhängig.
15Die von der Antragstellerin hier geplante Versammlung birgt nach Einschätzung der Kammer die erhebliche Gefahr von körperlichen Auseinandersetzungen, welche mit erheblichen Infektionsrisiken verbunden sind. Die Antragsgegnerin hat für den 1. Mai bereits drei Versammlungen für die Innenstadt und eine in E. -I1. – jeweils nahezu zeitgleich mit der von der Antragstellerin beabsichtigten Versammlung genehmigt. Es bestehen außerdem polizeiliche Erkenntnisse, dass über „J. “ ein Aufruf zum 1. Mai für das E1. Stadtgebiet existiert, in dem zu kreativen Aktionen aufgerufen wird. Dies führt zu einer vermehrten Menschenansammlung im Innenstadtbereich in E. , wo auch die Versammlung der Antragstellerin stattfinden soll. Bei einer Q1. -Versammlung am 00. November 2019 waren es laut einer Mitteilung der Polizei E. genau die Personenkreise der Veranstalter der bereits genehmigten Versammlungen, die sich sehr schnell mobilisierten und mit „aller Macht“ versuchten, zum Versammlungsort von Q1. vorzudringen. Es wurden u. a. polizeiliche Absperrungen überwunden. Laut Erfahrung der Polizei E. werden insbesondere aus dem „linken“ Raum sehr schnell über die sozialen Medien Personen mobilisiert, die sich zu den „geheimen“ Versammlungsorten rechter Gruppierungen begeben, um dort – auch mit körperlicher Gewalt – zu stören. Ähnliches kann für den morgigen 1. Mai 2020 nicht ausgeschlossen werden, einem Tag, an dem – wie ausgeführt – eine Reihe weiterer Demonstrationen zu einer Präsenz zahlreicher Personen im innerstädtischen Bereich führen. Dazu kommt, dass der Ort der geplanten Demonstration in Bahnhofsnähe die Aufmerksamkeit von dort kommender potentieller Gegendemonstranten auf sich zieht. Hierbei kann ein Infektionsschutz insbesondere durch Einhaltung eines Mindestabstandes nicht gewährleistet werden.
16Zwar hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 12 CoronaSchVO durch Zuschauer, die an der Versammlung nicht teilnehmen, den Zuschauern selbst obliegt, was jedenfalls dann gelte, wenn der Antragsteller – abgesehen von dem nicht zu beanstandenden Umstand, dass er eine Versammlung durchführt – keine Anreize für einen Verstoß gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben setzt. Dieser Grundsatz gilt indes nicht für die geplante Versammlung der Antragstellerin, weil man in dem geplanten Tag und dem geplanten Ort der Versammlung durchaus eine Provokation sehen kann.
17Es obliegt im Übrigen zwar grundsätzlich den Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung dieser Vorgaben ggf. durch ergänzende schriftliche Hinweise oder durch Megafondurchsagen sicherzustellen. Dies ist hier, wie die Polizei E. in ihrer im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme
18Aufgrund des Verhaltens und der Vorkommnisse in den vergangenen Jahren, teilte die Polizei eindrücklich mit, dass bei einer Genehmigung für eine rechtspolitisch ausgerichtete Partei, keine Infektionsschutzmaßnahmen mehr greifen werden. Es ist für keinen Teilnehmer, Gegendemonstranten und auch für keine Einsatzkraft mehr ein Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Virus SARS-COV-2 gewährleistet.
19ausführt, jedoch nicht möglich. Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung im Eilverfahren keinen Anlass, an den Darlegungen der Polizei E. zur Sicherheitslage und zum Infektionsschutz zu zweifeln.
20Weitere Maßnahmen, wodurch der Infektionsschutz der Bevölkerung aufgrund der vorstehend genannten Gefahren ausgeräumt werden können, hat die Antragstellerin, welche sich entgegen der Gesetzesformulierung, wonach die Veranstalter die Einhaltung der für den Bevölkerungsschutz erforderlichen Maßnahmen sicherstellen müssen, auf den Standpunkt stellte, dass sie hierfür nicht verantwortlich sei, nicht vorgebracht.
21Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unter anderen Umständen insbesondere in zeitlicher Hinsicht eine Versammlung der Antragstellerin aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da bei Verfahren der vorliegenden Art durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist es nicht gerechtfertigt, den im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert anzunehmenden Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
24Rechtsmittelbelehrung:
25(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
26Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
27Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
28Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
29Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
30Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
31(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
32Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
33Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
34Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
35Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
36War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.