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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2433/20

Datum:
01.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2433/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1201.7L2433.20.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsschutz; Wohnungsdurchsuchung; fehlende richterliche Anordnung; Nachtzeit; Einwilligung; Durchsuchungsprotokoll, Dolmetscher; Dauer des Visumverfahrens
Normen:
Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG; § 58 Abs. 4 bis 9 AufenthG
Leitsätze:

1. Eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung und zur Nachtzeitzum Zweck der Ergreifung im Rahmen einer Abschiebung ist rechtswidrig.
2. Die Rechtswidrigkeit der Wohnungsdurchsuchung schlägt auf die gesamte Maßnahme durch.
3. Anforderungen an den Nachweis der Einwilligung durch die Behörde.
4. Organisation der Abschiebung (hier: Abflugtermin) ist keine Tatsache, die eine Durchsuchung oder auch nur ein Betreten der Wohnung zur Nachtzeit rechtfertigen kann.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird verpflichtet, die heutige Abschiebung des Antragstellers nach Nordmazedonien abzubrechen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

 
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