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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1700/20

Datum:
08.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1700/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1208.6L1700.20.00
 
Schlagworte:
Zuverlässigkeit Steuerhinterziehung Anerkennungsentscheidung Strafurteil Geldstrafe
Normen:
Nr. 3 der Anlage VIIIb zur StVZO; § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG; § 110 JustizG, § 68 StVZO
Leitsätze:

1. Zuständig für den Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs ist die beliehene technische Überwachungsorganisation.
2. Solange der Prüfingenieur Mitglied der Überwachungsorganisation ist, behält der Widerrufsbescheid seine Regelungswirkung.
3. Der Widerruf richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes, für das die Betrauung ausgesprochen ist. Ob nach § 68 VwGO ein Widerspruch erforderlich ist, richtet sich nach dem einschlägigen Landesrecht (für NRW: kein Widerspruch).
4. Unzuverlässig ist ein Prüfingenieur, dre nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Prüfaufgaben künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
5. Die Zuverlässigkeitsanforderungen an einen beliehenen Prüfingenieur sind höher als allgemein im Gewerberecht, weil der Prüfingenieur bei seiner Tätigkeit hoheitlich handelt.
6. Ist der Prüfingenieur rechtskräftig wegen Hinterziehung der Einkommen- und Umsatzsteuer zu einer Geldstrafe von 550 Tagessätzen verurteilt worden, ist er nicht mehr zuverlässig.
7. Der Widerruf setzt nicht voraus, dass die staatliche Behörde ist zunächst ausgesprochene Anerkennung des Prüfingenieurs widerruft.
8. Das von § 49 Abs. 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen ist bei unzuverlässigen Prüfingenieuren auf Null reduziert. Die Betrauung muss widerrufen werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.

 
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