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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18712/17

Datum:
03.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 18712/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0303.3K18712.17.00
 
Nachinstanz:
Bundesverfassungsgericht, 8 B 36.22
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Oktober 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Spielhalle in dem Gebäude auf der T.        Straße 000 in M.          unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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