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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3234/19

Datum:
03.07.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 3234/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0703.2L3234.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für die Monate November 2019 und Dezember 2019 mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2019 (Az.: 000-00.00.00-00) zugewiesenen und nach A 10 LBesO bewerteten Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1 tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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