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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 2264/18.A

Datum:
15.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 2264/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1215.27K2264.18A.00
 
Leitsätze:

1. Unglaubhafter Vortrag zu drohendem erheblichen Schaden durch Kultgruppen als Opfer des Menschenhandels.

2.  Bei realitätsnaher Rückkehrprogose kann im Einzelfall auch die Rückkehr als Familienverband zu Grunde gelegt werden, wenn die Betroffen in Deutschland (noch) nicht als Familie zusammenleben.

3. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes u.a. angesichts der diversen Rückkehrhilfen, insbesondere auch für alleinerziehende Mütter.

 
Tenor:

Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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