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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5362/17

Datum:
26.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5362/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0626.26K5362.17.00
 
Leitsätze:

Besoldung - Festsetzung der Erfahrungsstufe

1. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der Hauptberuflichkeit in § 30 Abs. 1 LBesG NRW ist nicht zwischen Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Norm zu unterscheiden.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob Im Falle einer unterhälftigen beruflichen Tätigkeit Hauptberuflichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Satz 2 LBesG vorliegt, sind auch nicht-berufliche Tätigkeiten sowie die eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung erst eröffnenden Tatbestände des § 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW in die Betrachtung einzubeziehen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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