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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2297/17

Datum:
07.04.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2297/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0407.26K2297.17.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des LBV vom 10. Februar 2015 in der Fassung der Schreiben des LBV vom 1. Juli, 16. Juli und 3. August 2015 und vom 1. August 2016 und Änderung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 16. Januar 2017 verpflichtet, an die Klägerin zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 10. Februar 2015 festgesetzten Teilbesoldung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 monatlich nachträglich einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 29 %, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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