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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 2335/20

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 2335/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1119.24L2335.20.00
 
Schlagworte:
Untersagung einer Versammlung "Querdenken-Bewegung" kein Hygienekonzept Verstöße gegen hygieneschutzrechtliche Vorschriften Mund-Nase-Bedeckung Mindestabstandsgebot Corona
Normen:
§ 28 Abs. 1 IfSG; § 13 Abs. 2 CoronaSchVO
Leitsätze:

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Vorerfahrungen mit anderen Versammlungen der "Querdenken-Bewegung" abgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es bei Durchführung der geplanten Versammlung zu zahlreichen Verstößen gegen die in den §§ 2 bis 4a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 enthaltenen Anforderungen, die gem. § 13 Abs. 2 CoronaSchVO auch bei Versammlungen zu beachten sind, kommen wird, denen - hier - nur durch ein vollständiges Versammlungsverbot hinreichend begegnet werden kann.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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