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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1466/20.A

Datum:
13.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1466/20.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0813.22L1466.20A.00
 
Schlagworte:
Überstellungsfrist behördliche Aussetzung der Vollziehung Unterbrechung Interessenabwägung
Normen:
Art. 29 Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 7 VwGO; Art. 29 Dublin III-VO
Leitsätze:

Interessenabwägung bei eventueller Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung

Die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, ist in die Interessenabwägung im Eilverfahren einzubeziehen.

 
Tenor:

Unter Änderung der Beschlüsse vom 29. Januar 2020 zu den Az. 22 L 9/20.A und 22 L 3319/19.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7500/19.A gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2019 und vom 17. Dezember 2019 (Ziffer 3 des jeweiligen  Bescheides) angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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