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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 I 28/20

Datum:
06.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 I 28/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1006.22I28.20.00
 
Schlagworte:
Durchsuchung Abschiebung Betreten Verhältnismäßigkeit prophylaktische Durchsuchungsanordnung Wohnung
Normen:
Art. 13 GG; § 40 Abs. 1 VwGO; § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG; § 106 Abs. 2 AufenthG
Leitsätze:

Durchsuchungsbeschluss zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung.

1. Das Verwaltungsgericht ist für den Durchsuchungsbeschluss zum Zweck der Durchführung einer Abschiebung zuständig.

2. Die Behörde muss nicht vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst erfolglos eine Abschiebung gestützt auf die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG versucht haben.

3. Der Auffassung, wonach sogenannte "prophylaktische" Anordnungen der Untersuchung unzulässig seien, steht § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG entgegen.

 
Tenor:

Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam der Antragsgegner stehenden Räume in der W.--straße  00 in 00000 H.    einschließlich sämtlicher Wohn-, Neben-, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderem befriedeten Besitztum wird zum Zwecke der Vollziehung der Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1) angeordnet.

Die Durchsuchung ist nur zum Zweck der Ergreifung von Frau L.      T.        , geboren am 00.00.1951 (Antragsgegnerin zu 1) für die Durchführung ihrer Abschiebung und nur zur Tagzeit (6:00 Uhr bis 21:00 Uhr) zulässig.

Die Durchsuchungsanordnung wird bis zum 6. April 2021 befristet.

 
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