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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2201/19

Datum:
20.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 2201/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0320.21K2201.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1263/20
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 01.08.2018 auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn B.          N.        , geb. am 00.0.2004, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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