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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 7000/19

Datum:
14.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 7000/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0814.1K7000.19.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen – der Klägerin zu 1. durch das Ratsmitglied T.         , der Klägerin zu 2. durch das Ratsmitglied G.      , der Klägerin zu 3. durch das Ratsmitglied T1.       – Einsicht in die Korrespondenz und die Aktennotizen im Schriftverkehr zwischen der Stadt N.               und der O.   AG im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung der O.   AG von Juni 2018 zu gewähren, soweit inhaltlich ein Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 5 der Aufsichtsratssitzung der O.   AG von Juni 2018 besteht und soweit nicht andere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über vertrauliche Berichte und Beratungen enthalten sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 2/3 als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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