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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 5429/18

Datum:
27.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5429/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1127.1K5429.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des übereinstimmend erledigt erklärten Teils der Klage trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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