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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 7731/19

Datum:
25.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 7731/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0325.19K7731.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 306/20
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Kläger nicht dargelegt und entsprechend § 166 VwGO i.V.m. § 144 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nicht oder nur bei Ratenzahlung in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Das für den Kläger vorgelegt Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trifft keine nachvollziehbaren Aussagen dazu, dass seine leiblichen Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen. Zudem bestehen an der Vollständigkeit der Erklärung Zweifel, als mit Ausnahme der Frage, ob er Eigentümer eine Kraftfahrzeuges ist, jede Frage mit nein beantwortet worden ist, der Kläger aber Eigentümer eines Autos sein soll. Fragen zu Wohnkosten sind nicht beantwortet.

 
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