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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5448/19

Datum:
20.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 5448/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0520.16K5448.19.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, Reinigungsklassen
Normen:
§ 3 StrReinG NW
Leitsätze:

Bei der Festlegung von Reinigungsklassen und der Einstufung der Straßen in diese Reinigungsklassen kommt dem Satzungsgeber ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zu, der durch das Verwaltungsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht oder willkürlich ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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