Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6316/19

Datum:
16.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6316/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1116.14K6316.19.00
 
Normen:
§ 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO; § 45 Abs. 9 StVO
Leitsätze:

1. Eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Kennzeichnung eines verkehrsberuhigten Bereiches erfordert keine ausdrückliche (städte-)planerische Entscheidung der Gemeinde, soweit der betroffene, seit der Herstellung im Wesentlichen unveränderte Verkehrsraum faktisch dem Charakter eines verkehrsberuhigten Bereiches entspricht.

2. Eine unterschiedslos für alle Verkehrsteilnehmer geltende verkehrsrechtliche Anordnung entfaltet keinen "ehrenrührigen Charakter" zum Nachteil eines einzelnen Verkehrsteilnehmers.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank