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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 6187/19

Datum:
06.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 6187/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1006.14K6187.19.00
 
Schlagworte:
Abschleppen, mobile Halteverbotsschilder, Anscheinsbeweis
Normen:
§ 14 OBG NRW; § 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW; § 43 Nr. 1 PolG NRW
Leitsätze:

Wenn mobile Halteverbotsschilder nachweislich ordnungsgemäß aufgestellt wurden und nachweislich im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme noch aufgestellt waren, so besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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