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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1640/20

Datum:
01.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 1640/20
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:1201.14K1640.20.00
 
Schlagworte:
Enge Stelle, scharfe Kurve, Begegnungsverkehr, Einbahnstraße, Ruf- und Sichtweite
Normen:
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO
Leitsätze:

1. Eine enge Straßenstelle im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbliebene Restbreite 3,05 m unterschreitet.
2. Das Halteverbot im Bereich einer scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist nicht daran geknüpft, ob ein Begegnungsverkehr stattfindet, so dass es auch in einer Einbahnstraße gilt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G.      aus E.        wird abgelehnt.

 
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