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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 1577/19

Datum:
03.03.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1577/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2020:0303.14K1577.19.00
 
Schlagworte:
Nichtstörer, Ermessensausfall, Kostentragungspflicht
Normen:
§§ 4, 5, 6 PolG; § 52 Nr. 2 PolG NRW
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Der Halter eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs wird nicht dadurch zum Störer, dass in diesem Bereich ein Wasserrohrbruch auftritt. Er ist als Nichtstörer anzusehen, der nicht die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen hat.

 
Tenor:

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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