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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 3120/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 3120/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0117.9L3120.18.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Beherbergung, Gasthaus, kirchlich, kulturell, sozial, Ermessen, Duldung, aktiv
Normen:
BauO NW § 61 Abs 1, BauO NW § 63 Abs 1 S 1; BauO NW § 75 Abs 1 S 1; BauNVO § 3 Abs 3
Leitsätze:

Untersagung der Nutzung zweier vormaliger Gästehäuser einer Evangelischen Akademie als selbständiges Hotel;

Mit der Nutzung zweier Gästehäusern einer ehemaligen Evangelischen Akademie als Teil einer Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zur Führung eines selbständigen Betriebs des Beherbergungsgewerbes ist unter den gegebenen Umständen bauordnungs- und bauplanungsrechtlich eine Nutzungsänderung verbunden.

Zur Ermessensausübung bei Erlass einer Nutzungsuntersagung.

Die Aufforderung zur Stellung eines Bauantrags stellt mangels Rechtsgrundlage kein milderes Mittel dar.

Zu den Voraussetzungen einer aktiven Duldung einer Nutzungsänderung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165.000,00 Euro festgesetzt.

 
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