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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1650/19

Datum:
29.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1650/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0729.9L1650.19.00
 
Schlagworte:
vereinfacht Prüfprogramm Standsicherheit Baugrund Gefahr Wehrmachtsstollen Mehrfamilienhaus Rücksicht erdrückend Stellplatz
Normen:
BauO NRW § 15 Abs S 2; BauO NRW § 68 Abs 1; BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 2; BauNVO § 3 Abs 2 Nr 1; BauNVO § 15 Abs 1 S 2
Leitsätze:

Bauplanungs-,Bauordnungs-u Städtebauförderungsrecht

Erweitert die Bauaufsichtsbehörde die Feststellungswirkung einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung über das gesetzliche Prüfprogramm hinaus, dürfte der Nachbar sich gegen eine diesbezügliche Verletzung drittschützender Vorschriften mit der Anfechtungsklage wehren können.

Zur Gefährdung des Baugrundes der Nachbargrundstücke durch einen Wehrmachtsstollen.

Der Gebietswahrungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Wohngebiet.

Von ihrer Anzahl nicht überdimensionierte straßenseitige Stellplätze in einem Wohngebiet sind regelmäßig den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8., 9. und 10. (untereinander jeweils als Gesamtschuldner) sowie die Antragstellerin zu 11. und die Antragstellerin zu 12. tragen jeweils 1/7 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

 
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