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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 17174/17

Datum:
15.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 17174/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0315.9K17174.17.00
 
Schlagworte:
Vorbescheid Befreiung Grundzüge Denkmalbereich Gartenstadt Erlaubnis
Normen:
BauO NRW § 71; BauNVO § 23; BauGB § 31 Abs 2; DSchG NW § 5; DSchG NW § 9 Abs 2
Leitsätze:

Zur Berührung der Grundzüge der Planung durch die Bebauung einer rückwärtigen, nach dem Bebauungsplan nicht überbarbaren Fläche innerhalb einer als Denkmalbereich geschützten Gartenstadt.

Die Berührung der Grundzüge der Planung durch eine anderweitige tatsächliche Entwicklung nach Planaufstellung setzt voraus, dass diese den mit der Planung verfolgten Interessenausgleich nachhaltig stört, die planerische Grundkonzeption also zumindest bereits aufgeweicht ist, so dass die Planungsgrundsätze gar nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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