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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1503/19.A

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1503/19.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:1107.6K1503.19A.00
 
Schlagworte:
Eritrea subsidiärer Schutz Nationaldienst Ernsthafter Schaden illegale Ausreise beachtlich wahrscheinlich
Normen:
§ 4 AsylG
Leitsätze:

Es ist liegen zwar keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea allein wegen seiner illegalen Ausreise die Vollstreckung einer gegen ihn von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten hat.

Es besteht aber die tatsächliche Gefahr, dass der Kläger in absehbarer Zeit nach seiner Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen wird, wo ihm ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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