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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 18659/17

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 18659/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0430.3K18659.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2731/19
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 14. Februar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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