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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1362/18

Datum:
07.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1362/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0507.3K1362.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 2565/19
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung der beiden Bescheide vom 31.01.2018 verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für die beiden Spielhallen in dem Gebäude C.        Platz 0 in X.         gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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