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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 1302/18

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1302/18
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0702.3K1302.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3296/19
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für den Standort Paradestraße 82 in Wuppertal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2018 über die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen am Standort H.     000 (Halle 0) in X.         wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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