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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. der jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst. Er war Kommissaranwärter im Einstellungsjahrgang 0000. Seine Stammdienststelle war das Polizeipräsidium E. .
3Das Polizeipräsidium E. berief sich im Entlassungsverfahren auf mehrere Vorfälle:
4Der Zeuge L. berichtete von einer außerdienstlichen Begegnung mit dem Kläger am 00.0.2017. Man habe sich nach dem Dienst zum Schwimmen verabredet. Der Kläger habe geäußert, dass er so nicht auf dumme Gedanken komme. Im Laufe des Gesprächs habe er davon gesprochen, sich auf der Rückfahrt den nächsten Baum zu suchen. Hintergrund sei die Trennung des Klägers von seiner Freundin gewesen, mit der er acht Jahre lang zusammen gewesen sei. Er habe eingeräumt, vor dreieinhalb Monaten einen Suizidversuch unternommen zu haben. Im weiteren Verlauf sei ein weiterer Kollege aus dem Einstellungsjahrgang des Klägers hinzugekommen. Aus dem Gespräch zwischen dem Kläger und diesem Kollegen schloss der Zeuge L. auf die Gefahr, dass der Kläger eine Schusswaffe gegen sich selber richten könnte. Der Zeuge L. informierte einen Lehrenden beim LAFP NRW in T. , der weitere Schritte einleitete. Es folgte eine kurzzeitige Einweisung in die Klinik des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in E1. für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, die er nach einem Arztgespräch wieder verließ. In einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung beim Polizeipräsidium E. am folgenden Tag gab der Kläger als zusätzliche Belastung den schweren Sturz seiner Mutter vom Balkon an, der zu mehreren erheblichen Knochenbrüchen geführt habe, die eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich machten. Vom Schieß-, Fahr- und Sicherheitstraining wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung befreit. Nach einer polizeiamtsärztliche Untersuchung hielt die Amtsärztin unter dem 00.0.2017 den Kläger für uneingeschränkt geeignet, seine Ausbildung fortzusetzten, und zwar zunächst mit dem Training im Modul XX 0.0 beim LAFP NRW in T. , in dessen Verlauf sowohl der Zugriff auf Schusswaffen als auch auf Kraftfahrzeuge vorgesehen ist, wobei letztere im Grenzbereich bewegt werden sollen.
5Nach einer dienstlichen Äußerung des Zeugen G. habe ihm der Kläger von der Trennung, die von seiner ehemaligen Freundin ausgegangen sei, berichtet und bemerkt, dass er sich am liebsten die MP 5 an den Kopf halten und abdrücken würde.
6Am 0.0.2017 lud der Kläger auf der Socialmedia-Plattform „Facebook“ ein Video mit dem Titel „B. “ hoch. In diesem Video war der Kläger bei einer Kampfsportübung zu sehen, in deren Verlauf er zehn Steinplatten mit dem Ellbogen zerschlug. Auf den Steinplatten befand sich ein Zettel mit dem Namen „L1. M. “, dem neuen Partner seiner ehemaligen Freundin. Diesen Zettel hielt der Kläger nach Vollendung seiner Übung in die Kamera.
7Die Zeugen M1. und G. berichteten im September 2017 darüber, dass der Kläger ihnen gegenüber Beziehungen zum Motorrad- und Rockerclub Hells Angels eingeräumt habe. In diesem Zusammenhang habe er von der Möglichkeit gesprochen, den neuen Partner seiner ehemaligen Freundin für immer verschwinden zu lassen. Dazu habe der Kläger verschiedene Beispiele angeführt, wie das Eliminieren auf den Knien durch zwei maskierte Typen, die ihn (gemeint sei der neue Lebensgefährte der Ex-Freundin) danach spurlos verschwinden lassen könnten. Auch habe es den Fall gegeben, dass eine Frau in Stücke zerhackt und in einem Koffer abgesetzt worden sei. Zudem habe sich der Präsident eines Hells-Angels-Chapters bei ihm gemeldet und seine Hilfe angeboten. Dabei seien u. a. die Worte „wir haben noch Erde locker“ gefallen.
8Nach dem Bericht des Zeugen G1. habe ihm der Kläger am 00.0.2017 ein Einhandmesser mit einer geschätzten Klingenlänge von 10-12 cm mit der Bemerkung zur Ansicht ausgehändigt, diesen Gegenstand für den Notfall immer in der Tasche mit sich zu führen. Als Polizeibeamter dürfe er dies. Dem Zeugen fiel das Messer in den darauffolgenden Tagen mehrmals in der linken Hosentasche des Klägers auf. Auch der Zeuge M1. berichtete davon, dass ihm der Kläger ein einhändig aufklappbares, grau-silbernes Messer mit dem Bemerken gezeigt habe, dieses immer mit sich zu führen.
9Über Ritzungen an beiden Oberarmen berichteten die Zeugen M1. und G. . Dabei handele es sich jeweils um ein römische Acht in Anlehnung an die Dauer der Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin. Im Gespräch mit dem Zeugen M1. habe der Kläger zugegeben, die Trennung noch nicht ganz überwunden zu haben.
10Der Zeuge M1. berichtete von einer Befragung durch den Ausbilder des Kurses 00 beim LAFP NRW in T. . Die Angabe des Klägers, sich zeitlebens ca. 25 Mal außerhalb des Kampftrainings geschlagen zu haben, habe dieser später gegenüber dem Zeugen M1. deutlich erhöht und dabei von einem Wunder gesprochen, dass er nicht in der GEWA-Sportdatei aufgelistet sei. Er sei jedoch immer zu schlau gewesen, um sich erwischen zu lassen.
11In einem Personalgespräch am 00.0.2016 wurde der Kläger mit den vorstehenden Sachverhalten konfrontiert. Er bewertete das Video als vollkommen unüberlegte Aktion, deren Wirkungsweise ihm nicht bewusst gewesen sei, wies auf eine Entschuldigung im Nachgang dazu per WhatsApp hin, verneinte Äußerungen zu Mordabsichten zum Nachteil des L1. M. sowie Kontakte zu den Hells Angels und ließ das Einhandmesser, welches sich in seinem Spind befand, sicherstellen. Er verneinte schließlich einen Kontakt zu seiner ehemaligen Freundin, deren Kontaktdaten er gelöscht habe. Das Personalgespräch endete mit einem mündlich verfügten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, welches mit Bescheid vom 00.0.2017 schriftlich bestätigt wurde.
12Im Rahmen der parallel zum Verwaltungsverfahren strafrechtlich aufgenommenen Ermittlungen im September 2017 verneinte der Kläger das Tragen des Einhandmessers am Mann während der Ausbildungszeiten, vielmehr habe er das Messer im Rucksack dabei gehabt und im Spind gelagert, wo es von den Ausbildern gefunden worden sei, sowie Kontakte zu den Hells Angels und bekundete, an einer Schädigung zum Nachteil des L1. M. keinerlei Interesse zu haben, zumal er seit kurzem wieder mit einer anderen Frau befreundet sei. Allerdings habe er im Gespräch mit Kollegen einmal gesagt, dass er körperlich in der Lage wäre, dem L1. M. etwas anzutun. Tatsächlich habe er den Zettel mit dem Namen des neuen Partners seiner Ex-Freundin lediglich zur Motivation genutzt, um den in der Kampfsportszene sog. „Bruchtest“ (= Durchschlagen mehrerer Steinplatten) zu schaffen. Auch habe er mal erzählt, früher Fan von Borussia E1. gewesen zu sein und dass es da im privaten Bereich mal ein bis zwei Auseinandersetzungen gegeben habe. Das entspreche jedoch nicht der Realität; das habe er nur so gesagt. Die Staatsanwaltschaft E1. stellte das Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es in dem Video keine Bedrohung gemäß § 241 StPO z. N. des L1. M. sah und die Äußerungen des Klägers zu seinen „Rockerkontakten“ als „Geschwätz“ bewertete. Hinsichtlich des Einhandmessers erfolgte die Abgabe an die zuständige Behörde (Polizeipräsidium X. ) wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG (Verbotenes Führen eines Einhandmessers). Auch dieses Verfahren wurde eingestellt.
13Unter dem 0.00.2017 zeigte das Polizeipräsidium E. die Eröffnung des auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Kläger an und hörte diesen mit gesondertem Schreiben vom 26. Januar 2018 zur beabsichtigten Entlassung an. Darin führte der Beklagte zur Prognose der berechtigten Zweifel an der mangelnden persönlichen charakterlichen Eignung aus, berücksichtigte das Lebensalter des Klägers von 31 Jahren und schlussfolgerte, ein juveniles Verhalten scheide aus, die Anforderungen an die geistige und seelische Belastbarkeit eines Polizeivollzugsbeamten duldeten kein unbesonnenes Verhalten, auch nicht in belastenden Situation wie der Trennung von einem langjährigen Lebenspartner, das Ritzen offenbare eine mangelnde geistige Reife, alleine der Anschein, Kontakte zu kriminellen Vereinigungen zu haben, sei nicht akzeptabel, das im alltäglichen Dienstleben sehr wichtige Vertrauen zu den Kollegen werde untergraben, wenn der Kläger diesen gegenüber – folge man seinen Einlassungen – mehrfach die Unwahrheit gesagt habe. Daraus ergebe sich umgekehrt der Eindruck, dass er während seiner strafrechtlichen Vernehmung Schutzbehauptungen aufgestellt habe. Mit Schriftsatz vom 22. März 2018 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte unter anderem aus, der Beklagte räume die belastende Situation zu seinem Nachteil ein, wobei zu ergänzen sei, dass er im Zuge der achtjährigen Beziehung sechs Jahre mit seiner Partnerin zusammengewohnt habe und die Trennung im Frühjahr 2017 für ihn ausgesprochen überraschend gekommen sei. Ab April 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand seiner Mutter gravierend, was sich einen Monat später wiederholt habe. Schließlich sei es am 2. Juli 2017 zu einem Balkonsturz gekommen, bei dem sich seine Mutter erhebliche Verletzungen zugezogen habe. In dieser Ausnahmesituation habe er zwar nicht die rationalsten Entscheidungen getroffen zu haben, jedoch seien charakterliche Eignungszweifel noch nicht einmal ansatzweise begründet. Die vom Zeugen G. behauptete Äußerung, dass er, der Kläger, „sich am liebsten die MP 5 an den Kopf halten und abdrücken würde“, habe er nie getätigt. Gegenüber seiner Mitstudierenden habe er lediglich erwähnt, einmal eine Open-House-Party des Satans Slaves MC (Motorradclub, Anm. des Einzelrichters) aus M2. besucht zu haben, der nicht dem kriminellen Milieu zuzurechnen sei. Von dem Fund einer Person in einem Koffer habe er auf der Intranetseite der Polizei erfahren, nach seiner Erinnerung unter der Rubrik „Unbekannte Tote“. Das Messer habe sich ausschließlich im Spind befunden; weder habe er es auf dem Gelände des LAFP NRW noch in seiner Hosentasche mit sich geführt. Die von ihm erwähnten körperlichen Auseinandersetzungen wiesen keine Bezüge zur sog. Hooligan-Szene auf, sondern ereigneten sich während seiner Schulzeit zwischen dem 6. und 10. Schuljahr und seien nicht von ihm ausgegangen. Er sei damals wegen seines abweichenden Kleidungsstil und seines Nachnamens angegangen worden.
14Nach vorheriger Zustimmung des Personalrats vom 00.0.2018 und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die unter dem „00.00“ keine Einwände erhob, entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger mit Bescheid vom 00.0.2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und begründete dies mit seinen bereits im Anhörungsschreiben vom 26. Januar 2018 dargelegten Erwägungen, die er durch die Einlassungen des Klägers nicht als erschüttert ansah. Aus den feststehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung folge sowohl die Erforderlichkeit der Entlassung im Sinne der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Beobachtung der Polizei durch die Öffentlichkeit als auch die Angemessenheit, dem Kläger die Möglichkeit zu versagen, den Vorbereitungsdienst zu beenden, weil die Ausbildung ausschließlich auf den Beruf des Polizeivollzugsbeamten zugeschnitten sei, der Kläger sich insoweit als ungeeignet erwiesen habe und nicht hingenommen werden könne, dass er während der Ausbildung als uniformierter Dienstwaffenträger hoheitliche Maßnahmen gegenüber Dritten wahrnehme. Die Zustellung des Bescheides an die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis.
15Der Kläger hat am 28. Mai 2018, einem Montag, Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt er über seine bisherigen Einlassungen hinaus folgendes vor: Aus einer etwaigen Suizidankündigung folge keine charakterliche Ungeeignetheit. Gesundheitliche Eignungszweifel seien aber durch die polizeiamtsärztliche Stellungnahme vom 15. August 2017 ausgeräumt worden. Das gelte auch für die Grundannahme der Selbstverletzung durch Ritzen. Das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Video habe er schonungslos reflektiert und eingeräumt, das Video selber gelöscht. Aus dem Titel des Videos auf seine Motivation zur Gewaltanwendung zu schließen, liege vollkommen neben der Sache. Außerdem sei im Hinblick auf einen nicht näher ermittelten Umfang einer Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit ein Zusammenhang zwischen der außerdienstlichen Veröffentlichung des Videos und seiner Funktion als Polizeivollzugsbeamter durch Dritte nicht auszumachen. Das Messer habe er ein einziges Mal versehentlich mit sich geführt, habe es aber im Spind deponiert, nachdem er dies bemerkt habe, um es auf dem Gelände des LAFP NRW nicht mit sich zu führen. Zudem habe er das Messer freiwillig herausgegeben. Es bleibe dabei, dass der Satans Slave MC keine kriminelle Vereinigung sei, und derartige Bezüge auch nicht aus dem Namenszusatz 1 % herzuleiten seien. Dazu beruft er sich auf verschiedene Pressestimmen. Zudem überspanne der Beklagte die an den Kläger zu stellenden Anforderungen. Er habe lediglich diese eine Veranstaltung besucht, ohne sich mit dem Motorradclub zu identifizieren.
17Der Kläger beantragt,
18den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 00.0.2018 aufzuheben.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21In seiner Klageerwiderung stellt er auf folgende weitere Umstände ab: Der Kläger biete keine Gewähr dafür, seinen Grund- und Verhaltenspflichten als Beamter im allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamter im besonderen nachzukommen. Diese folgten aus § 33 bis § 35 BeamtStG. Eine Suizidankündigung lasse auch charakterliche Bezüge zu einer Person zu, nämlich den Schluss, dass diese mit belastenden Situationen nicht umgehen könne. Dabei komme im Falle des Klägers dem Umstand, dass er Waffenträger sei, besonders Gewicht zu. Entsprechendes gelte für das Ritzen. Es sei die Annahme erlaubt, dass vornehmlich Freunde des Klägers das Video „geteilt“ hätten, bei denen Kenntnis vom Beruf des Klägers nicht auszuschließen seien, was wiederum eine Ansehensschädigung der Landespolizei zur Folge hätte. Der Kläger räumt das Führen eines Einhandmessers nunmehr ein. Durch das Onepercenter (1 %)-Patch signalisierten Motorradclubs, dass sie die geltenden Gesetze ablehnten und zur Anwendung körperlichen Gewalt bereit seien, sog. outlaws. Die Hintergründe seien auf ein Motorradtreffen am 4. Juli 1947 in Hollister, USA, zurückzuführen, bei dem verschiedene Motorradgruppen mit der Polizei in gewalttätiger Weise involviert gewesen seien, die Presse sodann den Begriff „Hollister-Bash“ geprägt habe und die American Motorcyclist Association (AMA) sich darauf berufen habe, dass nur 1 % der Motorradfahrer an den Unruhen beteiligt gewesen wären. Motorradfahrer, die sich außerhalb der AMA gestellt hätten, hätten sich sodann unter Verwendung des Symbols „1 %“ zusammengeschlossen, um ihre ablehnende Haltung zu manifestieren. Zudem sei die Satans Slaves teilweise unter Verwendung verbotener Symbole andernorts in krimineller Weise in Erscheinung getreten.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben über den persönlichen Umgang mit dem Kläger durch die Vernehmung der Polizeibeamten G. , G1. und M1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 13. März 2019 übertragen hat.
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 00.0.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG NRW vor Erlass der angefochtenen Entlassungsverfügung beteiligt worden. Der Personalrat hat seine gemäß § 66, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG erforderliche Zustimmung am 17. April 2018 erteilt. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung des Klägers ist mit Schreiben vom 26. Januar 2018 eingeleitet worden.
29Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, mit dem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter entlassen wurde, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden.
30Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. April 2015 – 1 K 2241/14 -, juris, Rn. 15.
32Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.
34Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28.
36Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen und damit an der persönlichen Eignung des Klägers, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch mit seiner Annahme allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Welche Wertmaßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Entlassungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat das Polizeipräsidium E. darauf abgestellt, dass die Zweifel auf dem Verhalten des Klägers während seiner Ausbildungszeit gründen.
37Diese in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Einzelnen näher begründete Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich.
38Zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 VwGO) steht fest, dass der Kläger gegenüber Dritten bei verschiedenen Gelegenheiten ernstzunehmende Suizidabsichten geäußert, ein die Anwendung von körperlicher Gewalt geneigtes Video mit Bezug zum neuen Lebenspartner seiner Ex-Freundin hochgeladen, sich Ritzungen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner langjährigen Lebenspartnerin zugefügt, sich gegenüber Ausbildungskollegen in verschiedenster Weise zumindest in prahlerischer bzw. gewaltgeneigter Weise geäußert und ein Einhandmesser verbotenerweise geführt hat. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: Aus der dienstlichen Äußerung des damaligen Kommissaranwärters L. sowie den Einlassungen des Klägers selber ergibt sich eine Suizidankündigung, bei der das klägerische Fahrzeug zum Einsatz kommen sollte, deren Ernsthaftigkeit vom Empfängerhorizont nicht in Zweifel zu ziehen gewesen ist, führte sie doch zu einer kurzzeitigen Vorstellung in einer psychiatrischen Klinik sowie nachfolgenden polizeiamtsärztlichen Untersuchung. Soweit der Kläger die weitere Suizidankündigung mittels einer Schusswaffe bestreitet, wird er durch die glaubhafte Aussage des Zeugen G. widerlegt. Dieser hat die Angaben in seiner dienstlichen Äußerung bestätigt, wobei ihm eine zeitliche Einordnung, wann der Kläger davon gesprochen hat, sich am liebsten die MP 5 an den Kopf zu halten und abzudrücken, gelungen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge G. sowohl in seiner damaligen dienstlichen Äußerung als auch aktuell im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nicht die Wahrheit wiedergegeben haben könnte, sind noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Das Hochladen des im Tatbestand näher beschriebenen Videos wird bereits vom Kläger eingeräumt und im Übrigen durch die Aussage des Zeugen M1. bestätigt. Entsprechendes gilt für die Ritzungen an den Oberarmen des Klägers, die einen eindeutigen Bezug zu seiner ehemaligen Lebenspartnerin aufweisen. Es steht auch fest, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebenspartnerin verschiedene Gewaltphantasien gegenüber Dritten geäußert hat. Der Kläger selber räumt ein, damals dem neuen Lebensgefährten seiner Ex-Freundin etwas Ähnliches gewünscht zu haben, wie der Frau in einem in einer polizeiinternen Datenbank gespeicherten Fall, deren zerstückelte Leiche in einem Koffer abgestellt worden ist. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen M1. . Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger zumindest mit Kontakten zu dem Motorrad- und Rockerclub Hells Angels geprahlt und damit verbunden, sich über Möglichkeiten, den neuen Lebenspartner seiner Ex-Freundin eliminieren und verschwinden zu lassen, geäußert hat. Das folgt aus den Aussagen der Zeugen G. und M1. . Sie entsprechen im Wesentlichen den Angaben in ihren dienstlichen Äußerungen. Soweit der Zeuge M1. in einigen Details heute Erinnerungslücken einräumt, relativiert dies nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Vielmehr handelt es sich um einen natürlichen Prozess, wenn im Laufe der Zeit Details nicht mehr sicher bestätigt werden können. Der Kläger räumt selber ein, mehr außerdienstliche körperliche Auseinandersetzungen gehabt zu haben als im Unterrichtsgespräch während eines Moduls angegeben und gegenüber dem Zeugen M1. von einem Wunder gesprochen zu haben, dass er keine Aufnahme in die GEWA-Sportdatei gefunden habe. Der Kläger bestreitet zwar, auf dem Ausbildungsgelände des LAFP NRW in T. ein Einhandmesser geführt zu haben, wird aber durch die Aussagen der Zeugen G1. und M1. widerlegt. Der Zeuge G1. zeigt im Einzelnen auf, bei welcher Gelegenheit er das Einhandmesser beim Kläger gesehen und mit diesem über diesen Gegenstand gesprochen hat. Dem tritt der Kläger lediglich mit der Bemerkung gegenüber, dass an dem vom Zeugen G1. beschriebenen Koppelgürtel keine gesonderte Tasche für ein Messer vorhanden sei. Selbst wenn man insoweit dem Kläger folgt, zeigt Blatt 41 der Verwaltungsakte, Heft 1, einen Halteclip am Griff des Einhandmessers, der die Aufnahme des Messers am vom Zeugen G1. beschriebenen Gürtel zulässt. Für die auf Vorhalt mit seiner dienstlichen Äußerung resultierenden Erinnerungslücken gilt das bereits an anderer Stelle Gesagte, wonach die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage nicht allein deshalb zu relativieren ist, weil frühere Angaben zu Details dem Zeugen heute nicht mehr erinnerlich sind. Einen weiteren Fall des Führens des Einhandmessers hat der Zeuge M1. geschildert. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen könnten, dem Zeugen M1. nicht zu glauben.
39Der vorstehende ermittelte Sachverhalt rechtfertigt den Schluss des Beklagten, dass beim Kläger im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung Zweifel am Vorliegen der für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten erforderlichen charakterlichen Eignung bestehen. Indem der Beklagte damit auf die allgemeinen Kriterien der Ernennung in § 9 BeamtStG zurückgreift, zeigt er zugleich den sachlichen Grund für die in seinem Ermessen liegende Entlassung auf. Bereits das bisherige Verhalten des Klägers war geeignet, zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu führen. Der Kläger hat mehrfach gegen die Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Denn das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 6 A 12/11 -, juris, Rn. 9.
41Schon die manifestierte suizidale Neigung des Klägers in nicht ungewöhnlichen Lebenssituationen wie der Trennung von einem zuvor langjährig verbundenen Lebenspartner wird diesem Vertrauen nicht gerecht. Zwar ist dem Kläger im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass Suizidalität zunächst die gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeiberuf im Sinne der Polizeidiensttauglichkeit tangiert.
42Vgl. PDV 300, Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit, Ausgabe 2012, lfd. Nr. 11.1 und Merkmalnr. 11.1.2.
43Allerdings ist es nicht sachfremd, wenn der Beklagte darüber hinaus aus diesem Verhalten auch auf Zweifel im Hinblick auf die charakterliche Eignung schließt. Denn der Beruf des Polizeibeamten ist mit einer Vielzahl von z. T. extrem psychisch und körperlich belastenden Lebenssituationen verbunden, denen sich ein geeigneter Amtsträger gegenüber bewähren muss. Diese Lebenssituationen können externe aber auch interne Bezüge aufweisen. Jedenfalls muss sich der Dienstherr jederzeit darauf verlassen können, dass der Beamte auch in für ihn persönlich belastenden Lebensphasen Gewähr für eine verlässliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben bietet. Diese Anforderung betrifft nicht nur das allgemeine Erscheinungsbild der Institution Polizei in der Öffentlichkeit, sondern auch die Verlässlichkeit innerhalb der jeweils diensthabenden Kollegenschaft. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, es habe seinerzeit auch wegen des gesundheitlich kritischen Zustands seiner Mutter für ihn eine außergewöhnliche Extremsituation bestanden. Denn noch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger für den Einzelrichter deutlich wahrnehmbare Reaktionen in Form von Tränen in den Augen gezeigt, als die Beziehung zu seiner ehemaligen Lebenspartnerin zur Sprache gekommen ist. Obwohl der Vorgang der Trennung nunmehr zwei Jahre zurückliegt und der Kläger angegeben hat, im August 2018 eine neue Beziehung eingegangen zu sein, fühlt sich der Kläger offenbar gekränkt und von seiner Ex-Freundin ungerecht behandelt. Seine Einlassung auf Ansprache der Einzelrichters, ihn belaste die gesamte, insbesondere prozessuale Situation, vermag den gewonnenen Eindruck nicht zu entkräften, dass er die damalige Trennung nach wie vor als persönliche, keineswegs überwundene Niederlage empfindet. Auch die neue Beziehung hat nach den Umständen des Einzelfalles daran nichts ändern können. Daraus folgt, dass die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die von ihm vorgenommenen Ritzungen seinen inzwischen verheilt, ihre Bedeutung für die Annahme einer überwundenen Beziehungstrennung verloren hat.
44Dem Beklagten kann auch das nach der Trennung von dem Kläger an den Tag gelegte Verhalten im Rahmen des gebotenen Vertrauensverhältnisses nicht dergestalt zugemutet werden, dass er es bei seiner Prognoseentscheidung zu vernachlässigen oder nicht zum Nachteil des Kläger zu würdigen hat. Auch wenn ihn belastende Kontakte zu dem Motorrad- und Rockerclub Hells Angels nicht nachgewiesen werden können, ist jedoch die Behauptung, derartige Beziehungen zu unterhalten, innerhalb des Kollegenkreises geeignet, den erforderlichen Zusammenhalt und das Einstehen füreinander bei der täglichen polizeilichen Arbeit empfindlich zu stören. Das belegen die dienstlichen Stellungnahmen verschiedener Kommissaranwärter, die schon im Stadium der Ausbildung nicht bereit gewesen sind, das Verhalten des Klägers zu tolerieren. Markant ist insoweit die Aussage des Zeugen G. , der die Äußerung, „ das noch etwas Erde locker sei“, als Spitze des Eisberges bezeichnet hat. Daraus wird hinreichend deutlich, welche Irritationen der Kläger durch seine Bemerkungen bei den Kollegen ausgelöst hat. Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt gewesen, die verschiedenen festgestellten Gewaltphantasien des Klägers zum Nachteil des neuen Lebenspartners seiner Ex-Freundin in seine zutreffende Prognoseentscheidung einzubeziehen. Der Beklagten verstößt weder gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe noch stellt er sachwidrige Erwägungen an, wenn er manifestierte Gewaltphantasien gegen eine real existierende Person nicht duldet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger im Falle des Videos den inneren Bereich des Polizeivollzugsdienstes verlassen hat, indem er sich der Socialmedia-Plattform „Facebook“ bedient hat. Seine Erklärung- und Entschuldigungsversuche liegen neben der Sache, weil jedenfalls das Verhalten des Klägers geeignet gewesen ist, dass Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich zu schädigen. Die Annahme des Beklagten, dass jedenfalls Verknüpfungen zum Beruf des Klägers mit dem Teilen des Videos, insbesondere durch Freunde des Klägers, nicht auszuschließen seien, ist tragfähig, weil sie der Lebenswirklichkeit in den entsprechenden Foren entspricht. Zu Recht beanstandet der Beklagte auch das Führen eines Einhandmessers. In mindestens zwei Fällen hat sich der Kläger über das in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG konstituierte Verbot hinweggesetzt, ohne dass ein berechtigtes Interesse im Sinne von Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 dieser Norm erkennbar wäre. Der Kläger konnte auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür vortragen, warum er das Messer, nachdem er es versehentlich auf das Ausbildungsgelände verbracht haben will, in den Spind gelegt und nicht wieder in den befriedeten Bereich seiner Wohnung zurücktransportiert hat. Der Beklagte kann diesen Vorfall trotz Verfahrenseinstellung im Hinblick auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit unabhängig bewerten. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Zudem geht die Sachverhaltsfeststellung des Einzelrichters durch die Zeugenvernehmung über die Feststellungen im repressiven Bereich hinaus.
45Der Kläger muss sich bei dem von ihm eingeräumten Besuch einer Veranstaltung der sog. Satan Slaves zumindest den Vorwurf des Beklagten gefallen lassen, sich nicht ausreichend mit der Szene der Onepercenter auseinandergesetzt zu haben. Die vom Beklagten diesbezüglich zusammengestellten und in seiner Klagebegründung vorgetragenen historischen Bezüge wären auch für den Kläger ohne Weiteres, z. B. anhand der Enzyklopädie wikipedia, zu ermitteln gewesen. Eine entsprechende Ermittlungspflicht oder aber Erkundigungspflicht beim Vorgesetzten sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger mit seinem vorgetragenen Nichtwissen nicht gehört werden kann.
46Nicht zuletzt zeugt auch die Aufblähung der Ereignisse um die außerdienstlichen körperlichen Auseinandersetzungen gegenüber dem Zeugen M1. von einer gewissen charakterlichen Unreife des Klägers, der, wie der Beklagte zu Recht festgestellt hat, aufgrund seines Lebensalters nicht wie ein Heranwachsender beurteilt werden kann.
47Dass der Beklagte in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
48Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31.
49Handelt es sich - wie hier - um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil etwa begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 20 und vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 23.
51Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.
52OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22.
53Vorliegend hat der Beklagte sein Ermessen erkannt und sich bereits in dem angefochtenen Bescheid mit der Frage, ob die Entlassung des Kläger verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und angemessen ist, ausführlich auseinandergesetzt und diese Frage rechtsfehlerfrei bejaht. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bei seiner Antragsbegründung zu erkennen gegeben, dass angesichts der erheblichen, feststehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ein Ausnahmefall im Sinne des § 23 Abs. 4 BeamtStG gegeben ist, der die Entlassung rechtfertigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung:
56Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
57Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
58Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
59Die Berufung ist nur zuzulassen,
601. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
612. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
623. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
634. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
645. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
65Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
66Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
67Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
68Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
69Beschluss:
70Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.
71Gründe:
72Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 GKG erfolgt.
73Rechtsmittelbelehrung:
74Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
75Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
78Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
79War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.