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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 14390/17

Datum:
03.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
28. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 K 14390/17
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0703.28K14390.17.00
 
Schlagworte:
Denkmal Umgebungsschutz Erscheinungsbild Mobilfunkanlage Antennenmast
Normen:
DSchG NRW § 9
Leitsätze:

Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung eines Mobilfunkmastes

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 3. Juli 2017 - 61.32-UDB-89/2017 - verpflichtet, der Klägerin auf deren Antrag vom 13. Mai 2014 gemäß § 9 DSchG NRW die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Mobilfunkantennenträgers auf dem Grundstück X.---straße 12, 00000 S.        zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

 
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