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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 48/19

Datum:
02.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 48/19
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0402.27L48.19.00
 
Schlagworte:
Rundfunk, Vollstreckung, Gerichtsvollzieher
Normen:
§ 5a Abs. 4 S. 1 VwVG NRW
Leitsätze:

Ebenso wenig wie bei einem Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt gegenüber der Vollstreckungsbehörde handelt es sich bei der Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz durch die Vollstreckungsbehörde um einen Verwaltungsakt, der vom Vollstreckungsschuldner angegriffen werden könnte.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe von bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

 
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