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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 10084/17.A

Datum:
14.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 10084/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:1014.27K10084.17A.00
 
Schlagworte:
Biafra, Ezu-River, Massob, Ipob, Nnamdi Kanu, interner Schutz
Normen:
§ 3 AsylG
Leitsätze:

1. Der dem sog. Ezu-River-Massaker zu Grunde liegende Sachverhalt wurde zwischenzeitlich öffentlichkeitswirksam in Nigeria aufgearbeitet.

2. Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der Unabhängigkeit Biafras, insbesondere einer Mitgliedschaft in der IPOB, nach einer Rückkehr nach Nigeria droht indes nicht sämtlichen Unterstützern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein solches erhöhtes Risiko besteht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen allenfalls für die Anführer der IPOB-Bewegung in Nigeria.

3. Dies gilt gleichermaßen für exilpolitische Tätigkeiten für die Unabhängigkeit Biafras. Auch insoweit geht aus den verfügbaren Erkenntnissen hervor, dass allenfalls die Leitungsebene unter Beobachtung steht.

4. Asyl-Rückkehrer werden keiner Überprüfung seitens der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit laufenden Verfahren unterzogen. Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Verbindungen zur Biafra-Unabhängigkeitsbewegung.

5. Auch würden einfache Unterstützer der Unabhängigkeit Biafras nicht in ganz Nigeria erkannt werden. Dies würde allenfalls für die medial sehr präsenten Unabhängigkeitsführer oder die Drahtzieher der Bewegung ("high-profile-members") gelten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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