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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 10016/18.A

Datum:
15.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 10016/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0415.27K10016.18A.00
 
Schlagworte:
Nigeria, gefälschter Presseartikel, Onlineveröffentlichung, Folgeantrag
Leitsätze:

1. Für eine - unbedingt beantragte - reine Aufhebung der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Für das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ist in der Hauptsache (weiterhin) eine hilfsweise zu erhebende Verpflichtungsklage statthaft. Denn dabei handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der von Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 71, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht umfasst wird.

2. Es ist gerichtsbekannt, dass Fälschungen von gedruckten sowie im Internet veröffentlichten Presseartikeln in Nigeria erhältlich sind. Selbst wenn - anders als hier - eine Fälschung nicht positiv feststeht, kommt Presseartikeln, in denen die Verfolgungsgeschichte des betreffenden Klägers wiedergegeben wird, vor diesem Hintergrund allenfalls ein äußerst geringer Beweiswert zu.

3. Dem steht nicht entgegen, dass eine Internetveröffentlichung heute durch Suchmaschinen auffindbar ist. Vielmehr liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, dass der entsprechende Text im Zuge der - hier feststehenden - Fälschung der Printausgabe der Zeitung auch in deren Online-Archiv ausgetauscht wurde.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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