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Abberufung eines städtischen Beigeordneten durch den Stadtrat;
Einzelfall nicht anzunehmender Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem Stadtrat gefassten Beschlusses über die Abberufung eines Beigeordneten
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Volljurist. Er wurde im März 2015 vom Rat der Beklagten für acht Jahre zum Beigeordneten gewählt und trat dieses Amt am 1. September 2015 an. Ihm wurde der Geschäftsbereich 0 – „Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government" – zugewiesen.
3Nach eigenen Angaben erhielt der Kläger im Januar 2016 im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Straßenverkehrsamt Informationen, die Anlass zu der Annahme boten, dass seit dem Jahr 2004 zwischen der Beklagten, der X. N. GmbH (X1. ) und der Leasingfirma B. T. T1. GmbH (B1. ) bestehende Rechtsverhältnisse rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig sein könnten. Seit 2004 waren sämtliche Kfz der in C. ansässigen Fa. B1. – durchschnittlich ca. 8.000 jährlich – beim Straßenverkehrsamt der Beklagten zugelassen worden. Einher ging mit dieser Zulassungspraxis ein mit "Werbevertrag" überschriebener, bis Ende 2005 befristeter Vertrag zwischen der Beklagten und der Fa. B1. , die sich mit der Überlassung von gesponserten Kraftfahrzeugen an Leistungssportler und Funktionäre befasst, mit dem sich die Fa. B1. verpflichtete, gegen eine Vergütung von 8,70 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Stück alle über die Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten zugelassenen Kfz mit einem 30 x 5 cm großen Werbeaufkleber der Beklagten zu versehen. In der Folgezeit erstellte die Fa. B1. für jedes Quartal Rechnungen für die im Quartal zugelassenen Fahrzeuge, wobei sie die Rechnungen letztmalig im 3. Quartal 2005 an die Beklagte und ab dem 4. Quartal 2005 an die Fa. X1. richtete, die 2005 mit 30-prozentiger Beteiligung der Beklagten am Gesellschaftsvermögen gegründet worden war und die die bisherigen Aufgaben des Amtes für Stadtmarketing der Beklagten übernahm. Die an die Fa. X1. gerichteten Rechnungen wurden von dieser bezahlt – jährlich im Durchschnitt ca. 80.000 EUR – und sodann der Beklagten in Rechnung gestellt, wobei die Fa. X1. ihrerseits der Beklagten seit 2009 zusätzlich sog. Handlinggebühren in Höhe von 5 Prozent in Rechnung stellte. Trotz dieser regelmäßigen Zahlungen erfolgte jedenfalls seit 2006 in allenfalls geringfügigem Ausmaß die Anbringung von Werbeaufklebern an B1. -Fahrzeugen.
4Die ihm im Januar 2016 zur Verfügung gestellten Informationen nahm der Kläger zum Anlass für eine rechtliche Überprüfung durch das ihm unterstellte Rechtsamt, was als erste Konsequenz hinsichtlich der Fahrzeugzulassung zu Zweifeln an der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für die Fa. B1. führte mit der weiteren Konsequenz, dass seit Mitte Februar 2016 seitens der Beklagten keine Fahrzeuge mehr für die Fa. B1. zugelassen wurden.
5Als Ergebnis weiterer Rechtsprüfungen legte der Kläger stadtintern dar, dass die für die Fa. B1. von der Beklagten vorgenommenen Zulassungen wegen des Sitzes der Fa. B1. in C. mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig waren. Zugleich erfolgten wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten Meldungen an das Rechnungsprüfungsamt und an die Antikorruptionsstelle der Beklagten. In der Folge zeigte sich, dass innerhalb der Wuppertaler Stadtverwaltung Meinungsverschiedenheiten betreffend die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der bisherigen Dreiecksrechtsbeziehungen Beklagte – X1. – B1. bestanden. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit wurde auf der einen Seite argumentiert, es habe sich pro Fahrzeugzulassung für die Fa. B1. ein negativer Betrag für die Beklagte von mindestens 3,58 EUR ergeben, während dem von anderer Seite entgegengesetzt wurde, angesichts gegenüber dem Durchschnitt deutlich geringerem internem Aufwand pro Zulassung hätten die seit 2004 erfolgten zusätzlichen Zulassungen für die Fa. B1. ohne zusätzliches Personal im Straßenverkehrsamt bewältigt werden können, weshalb die seit dem Jahr 2004 geübte Gesamtpraxis sich für die Beklagte als Gewinngeschäft dargestellt habe.
6Der Kläger riet ferner mangels aus seiner Sicht bestehender Rechtsgrundlagen von noch ausstehenden Zahlungen der Beklagten an die Fa. X1. und der Fa. X1. an die Fa. B1. ab. Nachdem zwischenzeitlich auch der Oberbürgermeister der Beklagten persönlich mit der Angelegenheit befasst wurde, entstanden diverse Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem und dem Kläger u.a. darüber, wie die Angelegenheit zuständigkeitshalber weiter zu bearbeiten sei, insbesondere, ob die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rates oder als Geschäft der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters falle, sowie darüber, wie die Angelegenheit juristisch zu bewerten sei, namentlich, ob eine Strafanzeige wegen des Verdachts strafbaren Verhaltens städtischer Mitarbeiter zu erfolgen habe und welches Abstimmungsverhalten der städtischen Vertreter in Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat der Fa. X1. zur Frage der Entlastung des Vorstandes bzw. Aufsichtsrats rechtlich geboten sei. Dabei entstanden auch Unstimmigkeiten über die Frage der rechtlichen Belastbarkeit eines zwischenzeitlich erstellten Berichts bzw. Berichtsentwurfs des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der durch dieses durchgeführten Prüfungen mit dem Ergebnis nicht ausreichender Hinweise für strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. Korruption, was zur Einholung mehrerer Rechtsgutachten durch einen Rechtsanwalt führte. In der Folge befasste der Oberbürgermeister der Beklagten stadtinterne Ermittler mit einem disziplinarischen Prüfauftrag.
7Eine besondere Problemlage entstand in der Folgezeit dadurch, dass aufgrund der ungeklärten Rechtslage im Dreiecksverhältnis Beklagte/X1. /B1. ganz konkret ein Insolvenzrisiko für die Fa. X1. für den Fall von Regressforderungen seitens der Beklagten befürchtet wurde, was zur Zurückweisung einer vom Kläger eingebrachten Beschlussvorlage für den Beteiligungsausschuss der Beklagten durch den Oberbürgermeister der Beklagten führte, wogegen wiederum der Kläger remonstrierte. Nach diversen Rechtsgesprächen unter Beteiligung der weiteren Gesellschafter der Fa. X1. brachte der Kläger in seiner Zuständigkeit als Beteiligungsdezernent ohne Mitzeichnung des Oberbürgermeisters einen Beschlussvorschlag in den Beteiligungsausschuss der Beklagten ein, welcher als Kompromisslinie den Verzicht der Geltendmachung möglicher Schadensersatzforderungen der Beklagten gegenüber der Fa. X1. vorsah verbunden mit dem Ersuchen der Beklagten gegenüber der Fa. X1. , ihrerseits mögliche Regressforderungen gegenüber der Fa. B1. an die Beklagte abzutreten. Diese Vorlage wurde am 13. Dezember 2016 durch den Beteiligungsausschuss der Beklagten beschlossen.
8Am 19. Januar 2017 lag ein abschließendes Gutachten des Rechnungsprüfungsamtes vor, ausweislich dessen mit der zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich der Angelegenheit B1. /X1. kein Schadensnachweis zu führen sei. Obwohl der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger zwischenzeitlich angewiesen hatte, keine weiteren Recherchen, Prüfungen oder Beauftragungen an Dritte mehr vorzunehmen, kamen der Kläger und der Leiter des ihm unterstellten Rechtsamts der Beklagten überein, dass das vorgenannte, anlässlich der Einladung zu einer Rechnungsprüfungsausschusssitzung zwischenzeitlich vorliegende Gutachten des Rechnungsprüfungsamtes angesichts von seit der letzten rechtsanwaltlichen Begutachtung gegebenen zahlreichen neuen rechtlichen Aspekten einer neuerlichen rechtlichen Überprüfung bedürfe, die das Rechtsamt selbst zu leisten aber personell nicht im Stande sei, weshalb das Rechtsamt den bereits zuvor betrauten Rechtsanwalt mit einer ergänzenden rechtlichen Überprüfung beauftragte verbunden mit der ausdrücklichen Bitte, diese möglichst noch rechtzeitig vor der bevorstehenden Rechnungsprüfungsausschusssitzung am 26. Januar 2017 vorzulegen. Das daraufhin von dem beauftragten Rechtsanwalt erstellte Gutachten, welches dem Kläger sodann vor dem 26. Januar 2017 vorlag, stellte das Ergebnis des Gutachtens des Rechnungsprüfungsamtes in Frage. In bzw. vor der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses, an der der Kläger teilnahm, gab dieser weder den Ausschussmitgliedern noch den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes Kenntnis vom Vorliegen dieses Gutachtens.
9Der Kläger nahm sodann am 14. Februar 2017 das Rechtsanwalts-Gutachten, dessen rechtliche Einschätzung vom Rechtsamt geteilt wurde, zum Anlass, dem Oberbürgermeister der Beklagten dringend zu empfehlen, Strafanzeige zu erstatten sowie entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) eine Anzeige beim Landeskriminalamt (LKA) anzubringen, was der Oberbürgermeister in der Folge auch tat. Konsequenz dieser Anzeige beim LKA war die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungserfahrens durch die Staatsanwaltschaft X. .
10Ab dem 29. März 2017 erschienen in der X2. Lokalpresse Zeitungsartikel, in welchen darüber berichtet wurde, dass unter den Ratsmitgliedern der Beklagten eine Meinungsbildung über die Frage eingesetzt hatte, ob gegenüber der Amtsführung des Klägers bestehende Kritik zu dessen Abberufung als Dezernent führen könnte. Zwischen dem 3. und dem 5. April 2017 führte der Kläger Gespräche mit Mitgliedern – hauptsächlich Vorsitzenden – verschiedener Fraktionen im Rat der Beklagten, um seine Sicht der Dinge in Bezug auf die stadtinterne Behandlung der Angelegenheit B1. /X1. darzulegen. Am 7. April 2017 wandte sich der Kläger daraufhin mit einer persönlichen Erklärung an die Öffentlichkeit, in der er Kritik an seiner Person als unbegründet zurückwies, seine Amtsführung rechtfertigte und u.a. ausführte, im Zusammenhang mit der Prüfung und Behandlung der Angelegenheit B1. sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Oberbürgermeister und ihm gekommen, die allerdings durch die zwischenzeitliche Einschaltung der Ermittlungsbehörden erledigt seien.
11Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 beantragten insgesamt 37 persönlich unterzeichnende Mitglieder des Rates der Stadt X. , sämtlich der SPD- oder der CDU-Ratsfraktion angehörig, die Anberaumung einer Sondersitzung des Rates für den 26. Juni 2017, in welcher der Rat beschließen möge, den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als Beigeordneten abzuberufen. Dieser Antrag ging am 9. Mai 2017 beim Oberbürgermeister der Beklagten ein und wurde sämtlichen Ratsmitgliedern sowie Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes einschließlich dem Kläger am 10. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. Die Einladung zur Sondersitzung des Rates am 26. Juni 2017 unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der Beschlussvorlagen zur Abberufung des Klägers als Beigeordnetem sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses durch den Oberbürgermeister der Beklagten an sämtliche Ratsmitglieder sowie sämtliche Beigeordneten einschließlich des Klägers erfolgte sodann am 14. Juni 2017.
12Noch zuvor, mit Schreiben vom 6. Juni 2017, wandte sich der Kläger an die E. Regierungspräsidentin in ihrer Eigenschaft als disziplinarische Vorgesetzte des Oberbürgermeisters der Beklagten und teilte mit, er habe Grund zu der Annahme, dass der Oberbürgermeister der Beklagten und möglicherweise auch weitere Personen bei der Behandlung der Angelegenheit B1. /X1. Dienstpflichten verletzt und gegen Gesetze verstoßen hätten; auch sei die Angelegenheit B1. der wesentliche Grund für seine Abberufung, die in einer eigens dafür einberufenen Sondersitzung des Rates stattfinden solle. Der Oberbürgermeister habe sich bei dem Versuch, den Fall B1. einzuhegen, im Gestrüpp widerstreitender politischer, wirtschaftlicher und persönlicher Interessen verfangen und dabei Recht und Gesetz aus den Augen verloren. Dem Rechtsamt, dem beauftragten Rechtsanwalt und ihm selbst sei es nicht gelungen, ihn zu rechtmäßigem und professionellem Verhalten anzuhalten. Der Oberbürgermeister habe dabei nicht nur das Verhältnis zu seinem Rechtsdezernenten vollständig zerstört, er unternehme auch alles, diesen aus sachfremden Erwägungen abberufen zu lassen. Der Oberbürgermeister habe die notwendige Information des Rates weitgehend unterlassen oder verhindert und den Ältestenrat falsch oder verkürzt informiert. Ziel des Oberbürgermeisters sei lange Zeit die Unterdrückung des FaIles B1. um jeden Preis gewesen. Dabei habe er offensichtlich massiven Druck auf Rechnungsprüfungsamt, Rechnungsprüfungsausschuss, disziplinarische Ermittler und seine engsten Mitarbeiter ausgeübt. Eine Durchschrift dieses Schreibens übermittelte der Kläger den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Beklagten zur Kenntnis.
13Am 19. Juni 2017 fand eine Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Beklagten statt. Auf der Tagesordnung stand darin u.a. eine Sachverhaltsdarstellung des Oberbürgermeisters der Beklagten, in der dieser den im Schreiben des Klägers an die Regierungspräsidentin vom 6. Juni 2017 gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegentrat. Auch der Kläger nahm an dieser Sitzung teil. Dabei kam es u.a. zu Meinungsverschiedenheiten über das Rederecht des Klägers im Ausschuss.
14Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bat der Kläger den Oberbürgermeister der Beklagten, die Beschlüsse des Rechnungsprüfungsausschusses zu beanstanden und aufzuheben. Zugleich stellte der Kläger bei der Staatsanwaltschaft X. Strafantrag.
15Am 26. Juni 2017 beschloss der Rat der Stadt X. , dessen gesetzliche Zahl der Mitglieder 67 – 66 gewählte Ratsmitglieder zuzüglich des Oberbürgermeisters – beträgt, mit einer Mehrheit von 52 Stimmen von 64 anwesenden Ratsmitgliedern ohne Aussprache zunächst, den Kläger als Beigeordneten abzuberufen, und sodann zusätzlich durch weiteren Beschluss die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung. Im Anschluss daran führte der Rat in nichtöffentlicher Sitzung eine aktuelle halbe Stunde zum Thema „B1. C. : Kfz-Zulassungen und Werbegeschäft“ durch.
16Durch Bescheid vom 26. Juni 2017, zugestellt am 27. Juni 2017, teilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger den Inhalt des Abberufungsbeschlusses des Rates vom 26. Juni 2017 mit und stellte fest: „Mit Zustellung dieser Verfügung, mit der Ihnen der Beschluss des Rates über Ihre Abberufung bekanntgegeben wird, treten Sie gem. §§ 119 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 38 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) in den einstweiligen Ruhestand.“
17Am 14. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
18Er hält seine Abberufung als Beigeordneter für rechtswidrig und macht im Wesentlichen geltend: Formellrechtlich führe bereits eine fehlende Anhörung sowie eine fehlende Begründung zur Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Materiellrechtlich führe zur Rechtswidrigkeit, dass seine Abberufung als Beigeordneter nicht auf einem bloßen, für eine Abberufung typischen und zugleich ausreichenden Vertrauensverlust beruhe, sondern die beschließenden Ratsmitglieder ihr Abberufungsrecht missbraucht hätten, indem der Abberufung in der Weise unsachliche Motive zugrunde gelegen hätten, dass diese ihn für seine pflichtgemäße, aber im Ergebnis unangenehme Amtsausübung als Beigeordneter insbesondere betreffend die Aufarbeitung des Komplexes B1. /X1. abstrafen und überdies die Folgen seiner Aufarbeitung des Komplexes B1. /X1. eindämmen bzw. einhegen wollten; die massiven Widerstände, die er im Rahmen seines diesbezüglichen pflichtgemäßen Handelns erfahren habe, seien schließlich in seiner Abwahl gemündet. Dies betreffe namentlich sein Beharren im Rahmen der Amtsausübung in seiner Zuständigkeit als Beigeordneter sowohl für den Rechtsbereich als auch für den Bereich städtische Beteiligungen, den Verzicht auf mögliche Regressforderungen betreffend den Komplex B1. /X1. nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung zu behandeln, sondern insoweit einen Beschluss des Beteiligungsausschusses bzw. des Rates herbeizuführen, ferner seine dahingehende Pflichterfüllung, auf der Anwendung der Vorschrift des § 12 i.V.m. § 5 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes zu bestehen. Die Richtigkeit letztgenannten Vorgehens zeige sich darin, dass die Staatsanwaltschaft X. inzwischen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe, woraus folge, dass sie von einem Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat ausgehe. Im Übrigen sei er im Rahmen seiner Amtsausübung den Empfehlungen des beauftragten Rechtsanwalts in dessen Rechtsgutachten vom 28. Oktober 2016 und vom 24. Januar 2017 gefolgt, in welchen deutlich gemacht worden sei, dass betreffend den Komplex B1. /X1. ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten bestehe, welcher auch durch das vorliegende Gutachten des Rechnungsprüfungsamtes nicht ausgeräumt werde. Die Rechtsgutachten des Rechtsanwalts verdeutlichten, dass er seiner Pflicht als Rechtsdezernent Folge geleistet und einen rechtmäßigen, wenn auch unbequemen Weg zur Bewältigung der Problematik B1. /X1. aufgezeigt habe. Dass die bloße, allerdings für Teile des Rates missliebige pflichtgemäße Amtsausübung durch ihn – den Kläger – tragender Grund für seine durch die Ratsmehrheit angestrengte Abberufung sei, verdeutliche auch das Protokoll der Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19. Juni 2017 – genau eine Woche vor der „Abberufungs“-Ratssitzung –, aus dem einerseits das von ihm – dem Kläger – stets verfolgte Ziel, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen, deutlich hervorgehe, andererseits sich aufgrund der Wortbeiträge der Ausschussmitglieder deren spätere Motivationslage für die Abberufung aufdränge. Ferner sei sowohl in Sitzungen des Ältestenrates der Beklagten nach Teilnehmerangaben klar kommuniziert worden, dass die Angelegenheit B1. /X1. grundlegendes Motiv seiner – des Klägers – geplanten Abberufung sei, als auch sei Mitgliedern des Beteiligungsausschusses bekannt gewesen, dass seine Abberufung vor dem Hintergrund der Sache B1. /X1. verfolgt werde. Im Nachhinein sei die Richtigkeit der von ihm auch als Beigeordnetem vertretenen zivilrechtlichen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des mit der Fa. B1. geschlossenen Vertrages auch durch das Urteil des Landgerichts C. vom 6. Juni 2018 – 13 O 13/17 –, durch das die Klage der Beklagten gegen die Fa. B1. auf Schadensersatz wegen im Rahmen des bestehenden Werbevertrages nicht erbrachter Leistungen abgewiesen wurde, bestätigt worden. Ergänzend sei schließlich darauf hinzuweisen, dass sich durch seine Abberufung im Verwaltungsvorstand der Beklagten entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 3 S. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kein Beigeordneter mehr befinde, welcher die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitze.
19Der Kläger nimmt zur weiteren Begründung der Klage Bezug auf eine von ihm erstellte stichwortartige Zusammenfassung der tatsächlichen Geschehensabläufe rund um die Angelegenheit B1. /X1. aus seiner Sicht (Anlage 12 zur Klageschrift, Bl. 191 – 220 GA) sowie seine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft X. vom 12. Oktober 2018 einschließlich seiner als Anlage zu dieser erstellten ausführlichen Sachverhaltsdarstellung zum Gesamtkomplex B1. /X1. wiederum aus seiner Sicht (Anlagen 10 und 11 zur Klageschrift, Bl. 221 – 265 GA). Hinsichtlich der darin enthaltenen Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Anlagen verwiesen.
20Der Kläger beantragt,
21den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 26. Juni 2017 aufzuheben.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen, diejenigen Ratsmitglieder, welche dem Abberufungsantrag zugestimmt hätten, hätten im Rahmen ihres Abstimmungsverhaltens unsachliche Motive verfolgt. Ausreichende Anhaltspunkte hierfür ergäben sich aus dem gesamten Vorbringen des Klägers nicht. Vielmehr sei die Amtsführung des Klägers als Dezernent sowohl in der Angelegenheit B1. /X1. als auch unabhängig hiervon erheblicher Kritik aus verschiedenen Ratsfraktionen ausgesetzt gewesen. Dies werde u.a. durch diverse Presseberichterstattung belegt. Die Kritik in der Angelegenheit B1. /X1. habe sich insbesondere auch auf den Umstand bezogen, dass der Kläger den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses das eingeholte Rechtsanwaltsgutachten weder vor noch in der Sitzung vom 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht habe, obwohl dieses der Vorbereitung dieser Sitzung hätten dienen können. Dieses Verhalten des Klägers sei teilweise als Zeichen fehlender Bereitschaft zu vertrauensvoller Zusammenarbeit bewertet worden. Ohne dass dies von unmittelbarer Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit sei, verschweige der Kläger im Übrigen, dass zu der Rechtsfrage, ob die Zahlungen an die Fa. B1. in den Jahren 2005 bis 2015 auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruht hätten, unterschiedliche Rechtsauffassungen bestünden. Das diesbezügliche Urteil des LG C. sei noch nicht rechtskräftig, nachdem die Beklagte gegen dieses Berufung eingelegt habe und dabei in der Sache den rechtlichen Wertungen des Klägers entgegentrete.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage
28- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1981 - 12 B 441/81 -, DVBl 1981, 210 ff. -
29ist unbegründet. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 26. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
30Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 7 GO NRW i.V.m. §§ 119 Abs. 3 S. 1, 38 LBG NRW.
31Nach § 71 Abs. 7 GO NRW kann der Rat Beigeordnete abberufen (Satz 1). Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden (Satz 2). Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen (Satz 3). Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen (Satz 4). Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Satz 5). Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen (Satz 6).
32Gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 LBG NRW findet auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten – gemeint sind andere kommunale Wahlbeamte als Bürgermeister und Landräte – im Falle der Abberufung oder Abwahl u.a. § 38 LBG NRW entsprechende Anwendung. Gemäß § 38 LBG NRW beginnt der einstweilige Ruhestand, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen (Satz 1); die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (Satz 2).
33Für kommunale Wahlbeamte, die seit jeher im Grenzbereich zwischen Beamtenrecht und Kommunalverfassungsrecht bzw. im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung stehen, ist in § 71 Abs. 7 GO NRW eine Abberufungsmöglichkeit normiert, die sowohl mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) als auch mit sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
34Vgl. zu § 49 Abs. 4 GO NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, NVwZ-RR 1995, 591 f. = juris, Rn. 17 ff., m.w.N.
35Diese Abberufungsmöglichkeit ist, was auch Folgerungen für die gerichtliche Überprüfung hat, entsprechend der gesetzlichen Regelung an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden, sondern kann rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Wahlbeamten nicht mehr das für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung, die keiner Begründung bedarf und diese praktisch „in sich selbst" trägt, ist demgemäß allein die – bereits in der Abberufung selbst zum Ausdruck kommende – Tatsache des Vertrauensverlustes; auf die Gründe, die zu diesem Vertrauensverlust geführt haben, kommt es grundsätzlich nicht an. Die für die Abberufungsentscheidung maßgebenden Motive der einzelnen Ratsmitglieder sind deshalb ebenso wie abwertende Urteile über die Eignung des Abberufenen grundsätzlich unerheblich, zumal der Abberufungsbeschluss auch nicht mit einer Entfernung aus dem Dienst in einem Disziplinarverfahren zu vergleichen ist und grundsätzlich keine Diskriminierung darstellt. Das „kommunalpolitische Umfeld" einer Abberufungsentscheidung einschließlich der für die einzelnen Ratsmitglieder maßgeblichen Motive entzieht sich der rechtlichen Qualifikation und Kategorisierung und ist daher für die Beurteilung der Abberufungsentscheidung grundsätzlich ohne Bedeutung. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle allein darauf, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden, sowie darauf, ob die Abberufungsentscheidung auf Formfehlern oder Verfahrensfehlern beruht, auf die sich der Abberufene berufen kann.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40/92 –, NVwZ 1993, 377 f. = juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, NVwZ-RR 1995, 591 f. = juris, Rn. 21.
37In formeller Hinsicht hält der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung stand.
38Sämtliche von § 71 Abs. 7 GO NRW für die Abberufung eines Beigeordneten vorausgesetzten Formalia wurden eingehalten, was auch vom Kläger nicht in Frage gestellt wird: Es lag ein nach Satz 2 der Vorschrift erforderlicher von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates der Beklagten (37 von 67 Mitgliedern), unterschriebener Abberufungsantrag vor, über welchen im Sinne der Sätze 3 und 4 der Vorschrift der Rat der Beklagten nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Wochen ab Antragseingang (Antragseingang 9. Mai 2017, Ratssitzung 26. Juni 2017) ohne Aussprache abstimmte; der Beschluss über die Abberufung wurde schließlich auch mit der nach Satz 5 der Vorschrift erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (52 von 67 Mitgliedern) gefasst.
39Auch Verstöße gegen sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften liegen nicht vor.
40Soweit aus § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW das Erfordernis folgt, einen schriftlichen Verwaltungsakt – und damit auch den streitgegenständlichen Bescheid – mit einer Begründung zu versehen, ist diesem Begründungserfordernis durch die in dem Bescheid erfolgte Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§§ 119 Abs. 3 S. 1, 38 LBG NRW) Genüge getan; einer darüber hinaus gehenden Begründung, namentlich einer Darlegung der Motivlage des Rates der Beklagten für die Abberufung des Klägers als Beigeordnetem, bedurfte es nicht. Dies folgt ganz allgemein daraus, dass das in § 71 Abs. 7 GO NRW verankerte Abberufungsrecht des Rates an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern rechtmäßigerweise schon dann ergehen kann, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Wahlbeamten nicht mehr das für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, NVwZ-RR 1995, 591 f. = juris, Rn. 21.
42wobei der auf Grund persönlichkeitsbedingter Überlegungen der einzelnen Mitglieder des Rates zustande kommende Ratsbeschluss auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Gründe des Vertrauensverlustes beruhen kann,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 – II C 53.62 –, BVerwGE 20, 160 ff. = juris, Rn. 53.
44Dass die Abberufungsentscheidung des Rates demnach keiner Begründung bedarf, sondern diese praktisch „in sich selbst" trägt,
45vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 15 B 2556/94 –, NVwZ-RR 1995, 591 f. = juris, Rn. 21.,
46und dass § 71 Abs. 7 S. 4 GO NRW überdies fordert, dass die Abstimmung des Rates über den Abberufungsantrag zwingend ohne Aussprache zu erfolgen hat, woraus folgt, dass die jeweilige Vorstellung jedes einzelnen Ratsmitgliedes über die Gründe des Vertrauensverlustes im Zeitpunkt der Abstimmung nicht einmal offen zu Tage tritt, führt zu der zwingenden Konsequenz, dass auch der sich an die Abberufungsentscheidung des Rates anschließende Bescheid nach §§ 119 Abs. 3 S. 1, 38 LBG NRW, durch den die Abberufungsentscheidung gegenüber dem Wahlbeamten Außenwirkung erlangt, keiner über die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage hinausgehenden Begründung bedarf.
47Soweit aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW das Erfordernis folgt, dass, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, ist auch dem Genüge getan. Ausreichend für die von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW geforderte Gelegenheit zur Äußerung ist die Mitteilung über die Eröffnung eines Verfahrens, ohne dass ausdrücklich eine Frist zur Äußerung gesetzt werden muss,
48vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 3. März 2015 – 4 A 584/13 –, juris, Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. A, § 28, Rn. 20, m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung.
49Demnach war vorliegend ausreichend, dass der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger am 10. Mai 2017 das Schreiben vom 4. Mai 2017, mit dem 37 Mitglieder des Rates der Stadt X. die Anberaumung einer Sondersitzung des Rates für den 26. Juni 2017, in welcher der Rat beschließen möge, den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung als Beigeordneten abzuberufen, zur Kenntnis übermittelte. Hierdurch erhielt der Kläger die Information, dass mit einer Sondersitzung des Rates am 26. Juni 2017, in der über den Antrag über seine Abberufung abgestimmt wird, zu rechnen ist, und wurde dadurch in die Lage versetzt, sich rechtzeitig vor dem 26. Juni 2017 gegenüber den Entscheidungsträgern – den Ratsmitgliedern – zur Sache zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger insoweit auch Gebrauch gemacht, als er sein Schreiben vom 6. Juni 2017 an die E. Regierungspräsidentin, in dem er sich u.a. zu seiner möglichen Abberufung äußerte, den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Beklagten zur Kenntnis übermittelte.
50Vgl. zur bereits durch einen Abberufungsantrag als solchen gegebenen Möglichkeit der Gehörverschaffung für den Betroffenen auch BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 – VII C 45.76 –, BVerwGE 56, 163 ff. = juris, Rn. 24.
51Schließlich hat auch die Vorschrift des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW, nach der in kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen muss, keine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge. Zwar handelte es sich beim Kläger um den einzigen Beigeordneten in Diensten der Beklagten, der die Voraussetzung des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW erfüllte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Recht des Rates nach § 71 Abs. 7 GO NRW, einen Beigeordneten abzuberufen, im Falle des Klägers ausgeschlossen wäre. Trotz der Vorgabe des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW kann nämlich niemals ausgeschlossen werden, dass in einer kreisfreien oder Großen kreisangehörigen Stadt zumindest vorübergehend ein Beigeordneter, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt, fehlt. Ein solcher Zustand kann auch eintreten etwa durch den Tod oder den Ablauf der Amtszeit des einzigen Beigeordneten, der diese Eigenschaft besitzt. Infolgedessen folgt aus der Vorgabe des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW kein kategorisches Verbot eines dieser Vorgabe widersprechenden Zustandes, sondern im Falle einer Abberufung nach § 71 Abs. 7 GO NRW lediglich die Verpflichtung des Rates, unter Einhaltung der Nachwahlfrist des Satzes 6 der Vorschrift einen Nachfolger zu wählen, der sodann die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW (wieder) erfüllt. Ganz abgesehen davon handelt es sich bei § 71 Abs. 3 S. 2 GO NRW auch nicht um eine Vorschrift, durch deren Verletzung der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt werden könnte, da sie allein die Herstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsvorstandes einer Gemeinde bezweckt, nicht hingegen individuelle Rechte zu schützen bestimmt ist.
52Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung rechtlich nicht zu beanstanden.
53Anhaltspunkte für die Annahme, mit der streitgegenständlichen Abberufungsentscheidung würden sich verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende, unsachliche Zwecke verbinden, bestehen unter Würdigung sämtlicher Materialien und Fakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nicht. Namentlich ergeben sich aus einer Gesamtwürdigung dessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Abberufung des Klägers sei missbräuchlich erfolgt mit dem Motiv, den Kläger für rechtmäßiges Verwaltungshandeln abzustrafen, und/oder um die Folgen seiner Aufarbeitung des Komplexes B1. /X1. einzudämmen bzw. einzuhegen.
54Entscheidend dabei ist, dass eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende, unsachliche, rechtsmissbräuchliche Motivlage für eine Abberufungsentscheidung nur dann anzunehmen ist, wenn eine solche alleinig ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der betreffenden Ratsmitglieder ist,
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 – 7 B 40/92 –, NVwZ 1993, 377 f. = juris, Rn. 3;
56sofern mögliche unsachliche Motive bei einem ansonsten von einem Vertrauensverlust gegenüber dem Wahlbeamten geprägten und damit mit § 71 Abs. 7 GO NRW vereinbaren Abstimmungsverhalten bloß „mitschwingen“ sollten, ohne das alleinige Motiv darzustellen, ist dies demzufolge rechtlich unschädlich.
57Die auf das Vorliegen eines möglichen Rechtsmissbrauchs bei der Abberufungsentscheidung beschränkte gerichtliche Kontrolle hat deshalb die Frage zu beantworten, ob unter Gesamtwürdigung aller bekannten objektiven Fakten trotz der vom Kläger behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufungsentscheidung eine von einem Vertrauensverlust gegenüber diesem geprägte Motivlage plausibel ist. Ist dies der Fall, verbietet sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung insbesondere in Form einer Vernehmung derjenigen Ratsmitglieder, die dem Abberufungsantrag zugestimmt haben, als Zeugen, denn durch eine derartige Beweiserhebung würde die gesetzliche Konzeption des § 71 Abs. 7 GO NRW, nach der eine Abberufungsentscheidung an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern rechtmäßigerweise schon dann ergehen kann, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Wahlbeamten nicht mehr das für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht, und nach der, wie aus dem Ausspracheverbot des Satzes 4 folgt, insbesondere die Motive der einzelnen Abstimmenden nicht offen zu legen sind, umgangen. Angesichts der Behauptung des Klägers, seine Abberufung sei missbräuchlich erfolgt mit dem Motiv, ihn für rechtmäßiges Verwaltungshandeln abzustrafen und/oder um die Folgen seiner Aufarbeitung des Komplexes B1. /X1. einzudämmen, hat das Gericht deshalb trotz der im Regelfall gegebenen Unbeachtlichkeit des „kommunalpolitischen Umfeldes" einer Abberufungsentscheidung für deren Rechtmäßigkeit dieses ausnahmsweise in den Blick zu nehmen, um die Frage der Plausibilität eines gegebenen Vertrauensverlustes für die Abberufung des Klägers beantworten zu können.
58Eine derartige Inblicknahme ergibt, dass das Vorliegen eines Vertrauensverlustes als Motiv für die am 26. Juni 2017 durch mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates der Beklagten erfolgte Abberufung des Klägers plausibel ist.
59Erkennbar an die Öffentlichkeit gelangt ist ein möglicher Vertrauensverlust seitens der X2. Ratsmitglieder gegenüber dem Kläger in dem Zeitungsartikel in der X3. Zeitung vom 1. April 2017 „Grüne wollen Q. abwählen“ (Bl. 126 GA). Nach diesem Zeitungsartikel bezog sich Kritik am Kläger nicht nur auf die Angelegenheit B1. /X1. , sondern auf weitere Themenfelder wie die Gründung einer N1. GmbH, den Verkauf von S. -Aktien und die Neuorganisation des Einwohnermeldeamtes. In dem Zeitungsartikel heißt es u.a.: „Aber die Grünen fühlen sich überhaupt nicht mitgenommen von dem Wirtschaftsjuristen. Sie werfen ihm im Gegenteil vor, Verwirrung zu stiften und die Fraktionen im Stadtrat nicht richtig zu informieren. Ein Hintergrund der Kritik ist das Geschäft mit den Kfz-Zulassungen. (…) Das Geschäft ist längst beendet. Dennoch gab Q. ein Rechtsgutachten in Auftrag. „Aber was darin steht, haben wir bisher nicht erfahren“, kritisiert [der Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN im Rat der Beklagten N2. ] T2. . Er wirft Q. vor, die Politiker nicht zu informieren.“ Im Fokus der Kritik am Kläger stand demnach dessen Informationsverhalten gegenüber den Mitgliedern des Rates der Beklagten. In dem weiteren Zeitungsartikel in der X3. Zeitung vom 22. April 2017 „Der Tag der Entscheidung“ (Bl. 127 GA) heißt es in Bezug auf die öffentliche Erklärung des Klägers vom 7. April 2017: „Für N2. T2. offenbart dieses Schreiben etwas, was der Grüne als ein offensichtliches Problem des in der Kritik stehenden Dezernenten für Bürgerbeteiligung ausgemacht hat: „Er versteht die Kritik an sich überhaupt nicht“, sagt T2. über Q. . „Ich bin von dieser Erklärung und Herrn Q. sehr enttäuscht.“
60Dem zeitlich vorausgehend deutlich wird ein derartiger (möglicher) Vertrauensverlust gegenüber dem Kläger durch die Niederschrift über die Sondersitzung des Ältestenrates vom 28. Februar 2017 (Bl. 143 ff. GA). Hierin werden Äußerungen des Stadtverordneten N3. , zugleich Vorsitzender der CDU-Fraktion im Rat der Beklagten, wie folgt wiedergegeben (Bl. 147 GA): „Dass Herr Beigeordneter Q. das Gutachten des Rechnungsprüfungsamtes (vom 16. Januar 2017) weitergegeben und in Konkurrenz zu diesem eine Rechtliche Stellungnahme anfertigen lassen habe, sei nicht dessen Aufgabe. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass diese Stellungnahme dann vor der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 26. Januar 2017 im Geschäftsbereich von Herrn Beigeordneten Q. vorliege und dort drei Wochen bleibe, bis sie den Oberbürgermeister (am 14. Februar 2017) erreicht habe. Herr Stadtverordneter N3. erwartet, dass dies eine öffentliche Diskussion geben werde. Er ist der Auffassung – und erinnert in diesem Zusammenhang auch an die Diskussion einer Vielzahl von Juristen Ende vergangenen Jahres im Hinblick auf den Jahresabschluss der X1. sowie die damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf deren Gesellschafter – dass der Vorgang im Rathaus politisch hochgradig unprofessionell aufgearbeitet werde.“ Ferner führte der Stadtverordnete T2. ausweislich dieser Niederschrift (Bl. 147 GA) „aus, dass es ihm nicht darum gehe, einen „Buhmann“ im Verfahren auszumachen und erinnert daran, dass die Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 26. Januar 2017 stattgefunden habe, weil dies auf Antrag seiner Fraktion vom Rat beschlossen worden sei. Ihm gehe es um Betrachtung beider Seiten des Sachverhaltes: einerseits um die inhaltlichen Fragestellungen und andererseits – in Anbetracht dessen, dass die externe rechtliche Stellungnahme am 24. Januar 2017, also vor der Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vorlag – auch um die Rolle des Rechtsdezernenten und seiner Kommunikation in der Sache.“
61Daraus wird deutlich, dass sich der Kläger zeitlich vor dem Abberufungsantrag vom 4. Mai 2017 der – auch öffentlich geäußerten – Kritik von Seiten der Mitglieder des Rates der Beklagten an seiner Amtsführung als Beigeordneter ausgesetzt sah, welche sich insbesondere auf dessen Informations- und Kommunikationsverhalten gegenüber dem Rat bzw. den Ratsmitgliedern bezog, darüber hinaus aber auch auf die als nicht mehr als gewährleistet angesehene Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung im Verwaltungsvorstand der Beklagten. In letzterem Kontext zu sehen ist die offizielle gemeinsame Erklärung des Oberbürgermeisters der Beklagten, des Vorsitzenden der SPD X. G. (zugleich Ratsmitglied) und des Vorsitzenden der SPD-Fraktion im Rat der Stadt X. S1. vom 25. April 2017, wonach maßgeblich für die Entscheidung, den demokratischen Ratsfraktionen die Abberufung des Klägers als Beigeordnetem vorzuschlagen, sei, dass die Erhaltung der einheitlichen Verwaltungsführung als gefährdet gesehen werde.
62Insoweit ist zunächst auf die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zu verweisen. Nach § 70 Abs. 1 GO NRW bilden, wenn Beigeordnete bestellt sind, diese zusammen mit dem Bürgermeister und Kämmerer den Verwaltungsvorstand (Satz 1); der Bürgermeister führt den Vorsitz (Satz 2). Nach Absatz 3 des § 70 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung regelmäßig den Verwaltungsvorstand zur gemeinsamen Beratung einzuberufen (Satz 1); die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten (Satz 2). Nach § 70 Abs. 4 S. 1 GO NRW entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der Bürgermeister.
63Es ist offensichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt des Abberufungsantrages vom 4. Mai 2017 objektive Umstände vorlagen, die die Annahme zu tragen geeignet waren, dass die Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung im Verwaltungsvorstand der Beklagten nicht mehr sichergestellt war. Der Kläger hatte dadurch dem Prinzip der Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung zuwider gehandelt und mithin objektiv betrachtet gegen § 70 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 GO NRW verstoßen, dass er entgegen der ausdrücklichen Weisung des Oberbürgermeisters der Beklagten gemäß Schreiben vom 23. November 2016, keine Recherchen und Beauftragungen in Sachen B1. mehr vorzunehmen, am 19. Januar 2017 – nach Vorliegen des Gutachtens des Rechnungsprüfungsamtes vom 16. Januar 2017 – mit dem ihm unterstellten Rechtsamt übereinkam, dennoch den bereits zuvor betrauten Rechtsanwalt mit einer ergänzenden rechtlichen Überprüfung zu beauftragen und dieser Auftrag sodann am 20. Januar 2017 durch das Rechtsamt erfolgte, ohne dass der Kläger den Oberbürgermeister hierüber unterrichtete.
64Dass sich die Kritik an der Amtsführung des Klägers betreffend sowohl den Aspekt „Informations- und Kommunikationsverhalten“ als auch den Aspekt „Gefährdung der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung“ bis zur Ratssitzung vom 26. Juni 2017, in der die Abberufung des Klägers beschlossen wurde, noch verdichtet hat, verdeutlicht die Niederschrift vom 22. September 2017 über die nicht öffentliche Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Beklagten vom 19. Juni 2017 (Bl. 186 ff. GA).
65Eine deutliche Kontroverse zwischen einer Vielzahl von Ausschussmitgliedern und dem Kläger entfaltete sich zunächst über dessen Rederecht im Ausschuss.
66Rechtlich geregelt ist das Rederecht von Bürgermeistern und Beigeordneten in Rat und Ausschüssen in § 69 GO NRW. Nach dessen Absatz 1 nehmen der Bürgermeister und die Beigeordneten an den Sitzungen des Rates teil (Satz 1). Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen (Satz 2). Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (Satz 3). Hierauf fußend ist in Absatz 2 des § 69 GO NRW geregelt, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet sind, an dessen Sitzungen teilzunehmen (Satz 1), wobei Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt (Satz 2). Aus diesem Regelungsgefüge folgt im Zusammenwirken mit § 68 Abs. 2 GO NRW, wonach die Beigeordneten den Bürgermeister in ihrem Arbeitsgebiet vertreten, dass die Beigeordneten in einem Ausschuss ein originäres Rederecht in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs ausschließlich bei Abwesenheit des Bürgermeisters haben und – was aus dessen in § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW verankerter Verantwortung als Hauptverwaltungsbeamter für die gesamte Verwaltung folgt – überdies, wenn sie von ihrem Rederecht Gebrauch machen, die Auffassung des Bürgermeisters darzulegen haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz betrifft lediglich den Hauptausschuss. Nach § 70 Abs. 4 S. 2 GO NRW sind die Beigeordneten bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Bürgermeister berechtigt, ihre abweichenden Meinungen in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuss vorzutragen, was sie nach Satz 3 der Norm jedoch vorab dem Bürgermeister mitzuteilen haben. Abgesehen hiervon steht den Beigeordneten in einem Ausschuss kein originäres Rederecht zu, sondern sie haben lediglich auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes die Pflicht zur Stellungnahme zu einem Tagesordnungspunkt, wie aus der Verweisung in Abs. 2 S. 2 auf Abs. 1 S. 2 des § 69 GO NRW folgt.
67Vgl. Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 40. Ergänzungslieferung August 2018, § 69 GO, Ziffer 2; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW – Kommentar, 46. Ergänzungslieferung Dezember 2017, § 69, Ziffern 5. und 6.
68Trotz dieses gesetzlichen Rahmens beharrte der Kläger in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19. Juni 2017, in der der Oberbürgermeister der Beklagten anwesend war, wiederholt auf einem originären Rederecht, was einer Vielzahl von Ausschussmitgliedern erkennbar missfiel. So heißt es in der Niederschrift (Bl. 192 GA): „Zwischenruf von Herrn Beig. Q. (…). Er gebe zu Protokoll, dass die Vorsitzende ihm kein Rederecht gebe und ihn daran hindere, sich zu erklären (…). Herr Stv. L. [CDU] fragt Herrn Q. worauf er sein originäres Rederecht, was er hier schon mehrfach reklamiert habe, begründe. (…) Die Vorsitzende [CDU] entgegnet, Herr Q. antworte bitte auf Fragen. (…) Herr Stv. N3. fragt, woher er sich das Recht nehme, wenn er keins habe. Herr Stv. U. [FDP] ergänzt, Herr Q. solle den Ausschuss respektieren. Die Vorsitzende wiederholt, Herr Stv. L. habe Herrn Q. eine ganz klare Frage gestellt. Könne er beantworten, woraus er sein Rederecht herleite. Herr Beig. Q. stellt die Gegenfrage, woraus die Vorsitzende sein Rederecht beschränke. Herr Stv. L. antwortet, in der Gemeindeordnung sei es deutlich geregelt, wer wann was sagen darf. Herr Beig. Q. unterbricht und merkt an, soviel dazu, dass sein Rederecht beim letzten Mal nicht beschränkt worden sei. Die Vorsitzende ruft Herrn Beig. Q. zur Ordnung und bittet Frau H. entsprechend vorzutragen, wer freies Rederecht habe. Frau H. führt aus, in § 69 Gemeindeordnung sei das Rederecht auch der Beigeordneten im Ausschuss sowie im Rat geregelt. Danach seien Beigeordnete verpflichtet zur Stellungnahme, wenn es der Rat oder der Bürgermeister verlange. Andernfalls hätten sie kein originäres Rederecht.“ Im weiteren Verlauf der Ausschusssitzung bat der Kläger laut Niederschrift immer wieder um (originäres) Rederecht.
69Auch über die Frage des Rederechts hinaus machen protokollierte Äußerungen verschiedener Ratsmitglieder das bis dahin erreichte Ausmaß des Vertrauensverlustes gegenüber dem Kläger plausibel, welches sich zwischenzeitlich noch erkennbar ausgeweitet hatte durch dessen Schreiben vom 6. Juni 2017 an die E. Regierungspräsidentin.
70In der Niederschrift werden Äußerungen des Stadtverordneten N3. (zugleich Vorsitzender der CDU-Fraktion) wie folgt wiedergegeben (Bl. 203 GA): „Herr Stv. M. und Herr Stv. T2. haben ganz zu Anfang Herrn Q. kritisiert, wie er mit Stadtverordneten usw. umgehe. Dieser Kritik schließe sich Herr N3. ein wenig an. (…) Er denke, dass Herr Q. wisse, dass in der nächsten Woche eine Sondersitzung des Rates stattfinde mit dem Tagesordnungspunkt, Herrn Q. abzulösen. Dazu gebe es genauere Vorschriften und die besagten u.a., dass eine öffentliche Diskussion zu diesem Punkt nicht stattzufinden habe. Und im Gegensatz zu anderen Fraktionen, die dazu Presseerklärungen gemacht hätten usw., habe sich die CDU-Fraktion an die Vorschriften der Kommunalordnung gehalten und sich dazu auch öffentlich nicht geäußert. Dies sei auch eine Frage, wie man miteinander umgehe (…). Herr Q. sei weder bei den Beratungen der Fraktion dabei gewesen, noch habe die CDU-Fraktion mit ihm gesprochen, warum die Fraktion ihn abwählen wolle. Dies brauche man auch nicht. Aber Herr Q. habe überhaupt kein Problem damit gehabt, in dem Schreiben an die Regierungspräsidentin direkt ganz vorne hinzuschreiben: „Die Angelegenheit B1. ist, wie ich darlegen werde, auch der wesentliche Grund für meine Abberufung.“ Das stimme nicht. Herr Stv. N3. möchte sich in aller Deutlichkeit dagegen verwahren und Herr Q. solle sich mit der Kommentierung der Fraktion zurückhalten und vor allem nicht solche Dinge interpretieren, die nicht stimmten.“ Weiter (Bl. 206 GA): „Herr Oberbürgermeister habe sehr zügig gehandelt, während von Herrn Q. in der Ratssitzung am 20.02. erwartet worden sei, dass er Hinweise bzgl. der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsfragen gebe. Auch sei am 20.02. in der Ratssitzung eine Drucksache beschlossen worden, in der als Geschäftsführer der N. GmbH Herr C1. vorgeschlagen worden sei und Herr Q. habe mit keinem Wort erwähnt, dass gegen Herrn C1. ermittelt werde.“ Weiter (Bl. 210 GA): „Der Grund dieser Sondersitzung werde eigentlich ganz deutlich auf der ersten Seite des Schreibens von Herrn Q. an die Regierungspräsidentin. Dort steht: „ich habe Grund zu der Annahme, dass Oberbürgermeister N4. und möglicherweise auch weitere Personen, bei der Behandlung dieser Angelegenheit Dienstpflichten verletzt und gegen Gesetze verstoßen haben“. Herr N3. führt aus, dies sei ein ganz schlimmer Vorwurf gegen einen Oberbürgermeister und in den letzten drei Stunden habe er nicht das Geringste gehört, was dazu führen könnte, das er das nachvollziehen oder glauben könne. Als Ratsmitglied habe man die Verpflichtung, so etwas zurückzuweisen, und zwar in aller Deutlichkeit zurückzuweisen.“
71Über den Stadtverordneten C2. (SPD-Fraktion) heißt es in der Niederschrift (Bl. 209 GA): „Herr Stv. T2. habe, wenn er richtig mitgezählt habe, dreimal Herrn Q. die Möglichkeit gegeben, auf die Vorwürfe einzugehen, indem er konkret nachgefragt habe. Und im Gegensatz zu dem was er erwartet habe, nachdem Herr Q. ja mehrfach versucht habe, entgegen der Satzung Rederecht zu bekommen, sei für ihn nichts rausgekommen. Für ihn stehe ganz klar fest, dass der Oberbürgermeister im Grunde genommen doch alles richtig gemacht habe. (…) Die Vorwürfe seien nicht nur haltlos, sondern offensichtlich sei eine subjektive Wahrnehmung da, die mit einer gewissen Selbstüberschätzung, was juristische Sachen angehe, eskaliert sei.“
72Äußerungen des Stadtverordneten L. (CDU-Fraktion) werden in der Niederschrift (Bl. 209 GA) dahingehend wiedergegeben, er interpretiere das Schreiben des Klägers so, dass es ein Versuch sei – letztlich doch ein gescheiterter Versuch – seine Verdienste dadurch darzustellen, indem er dem Oberbürgermeister einen Vorwurf mache.
73Über den Stadtverordneten U. (FDP-Fraktion) heißt es in der Niederschrift (Bl. 210 GA): „Die Fehler, die gemacht worden seien, er glaube noch nicht mal bei B1. , er glaube auch nicht, dass diese bewusst gemacht worden seien, seien Abläufe, die passieren. Durch Neuzuordnung von Geschäftsbereichen sei dies durch Herrn T3. – und keinem anderen – bemerkt worden. Es werde jetzt extern von einer Stelle geprüft, die sich mit Recht viel besser auskenne als die meisten Ausschussmitglieder und von dort werde man ein Ergebnis erhalten, das auf die Gesamtsituation zurückblicke. Er sei davon überzeugt, auch eine Staatsanwaltschaft werde dort keine kriminelle Energie, sondern wahrscheinlich die gleichen Fehler feststellen. Die Abberufung am 26.07. habe mit dieser Sache überhaupt nichts zu tun, Konsequenzen seien schon vor längerer Zeit gefordert worden.“
74Angesichts dieser Äußerungen steht es der Annahme eines gegenüber dem Kläger entstandenen Vertrauensverlustes nicht entgegen, wenn – was als wahr unterstellt werden kann – in Sitzungen des Ältestenrates vor dem 26. Juni 2017 von Vertretern verschiedener Ratsfraktionen bekundet worden sein sollte, die Abwahl des Klägers entscheidend mit Blick auf dessen Vorgehensweise bei der Aufklärung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Beklagten und nachfolgend der Fa. X1. mit der Fa. B1. zu betreiben. Bestandteil der diesbezüglichen Vorgehensweise ist nämlich nicht allein die Behandlung durch den Kläger in der Sache, sondern auch das diese flankierende Informations- und Kommunikationsverhalten des Klägers gegenüber den Ratsmitgliedern. Dass gerade das Informations- und Kommunikationsverhalten des Klägers jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Aufklärung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Beklagten und nachfolgend der Fa. X1. mit der Fa. B1. aus Sicht vieler Ratsmitglieder Anlass für einen Vertrauensverlust in dessen Amtsführung bot, machen die oben wiedergegebenen Äußerungen von Ratsmitgliedern deutlich. Unabhängig davon stehen mögliche – als wahr zu unterstellende – Äußerungen, die Abwahl des Klägers „entscheidend“ mit Blick auf dessen Vorgehensweise bei der Aufklärung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Beklagten und nachfolgend der Fa. X1. mit der Fa. B1. zu betreiben, der Annahme nicht entgegen, dass zusätzlich andere Aspekte betreffend die Amtsführung des Klägers kausal zunächst für die Abberufungsinitiative und sodann für die Abwahlentscheidung waren, denn „entscheidend“ bedeutet nicht „allein entscheidend“.
75Soweit unabhängig von dem Informations- und Kommunikationsverhalten des Klägers Kritik seitens verschiedener X2. Ratsmitglieder auch an dem Vorgehen des Klägers in der Sache, was die Aufklärung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen der Beklagten und nachfolgend der Fa. X1. mit der Fa. B1. betrifft, Motiv für die Abberufung des Klägers gewesen sein sollte, sprechen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses (zusätzliche) Motiv nicht in die allgemeine Motivlage eines Vertrauensverlustes einfügen würde, sondern einen Missbrauch des Abberufungsrechts begründen würde.
76Namentlich spricht nichts für die Annahme, der Abberufung des Klägers zustimmende Mitglieder des Rates der Beklagten hätten den Kläger für rechtmäßiges pflichtgemäßes Verwaltungshandeln abstrafen wollen.
77Eine derartige Motivlage würde die subjektive Überzeugung der zustimmenden Ratsmitglieder voraussetzen, der Kläger hätte uneingeschränkt rechtmäßig und pflichtgemäß gehandelt. Für diese Annahme bestehen jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, wie sich schon allein daraus ergibt, dass – worauf der Kläger selbst fortlaufend hinweist – der Stadtdirektor und Kämmerer der Beklagten bis zuletzt das Geschäft Beklagte/B1. /X1. verteidigt und dessen Vorteilhaftigkeit für die Stadt betont hat. In der Folge hat nach den eigenen Angaben des Klägers etwa noch der CDU-Fraktionsvorsitzende N3. dem Kläger gegenüber in deren persönlicher Unterredung vom 5. April 2017 erklärt, er vertrete die Ansicht, der Kläger hätte die Zulassungspraxis nicht beenden dürfen und einen neuen Vertrag mit B1. abschließen müssen (Bl. 209 GA). Weil es allein auf die subjektive Motivlage jedes einzelnen der Abberufung des Klägers zustimmenden Ratsmitgliedes ankommt, ist unerheblich, welche von mehreren Rechtsauffassungen sich im Nachhinein – etwa infolge rechtskräftiger gerichtlicher Klärung – als zutreffend bzw. maßgeblich herausstellt, weshalb etwa das nicht rechtskräftige Urteil des LG C. vom 6. Juni 2018 – 13 O 13/17 – für die Frage der Rechtswidrigkeit der Abberufung des Klägers gänzlich unbeachtlich ist. Es ist grundsätzlich nicht verboten und begründet in der Folge auch keinen Rechtsmissbrauch, eine bestimmte Rechtsauffassung nicht zu teilen. Auch schließt es die Annahme der Motivlage eines Vertrauensverlustes nicht aus, wenn eine solche auf einer unzutreffenden Tatsachen- und/oder Rechtseinschätzung beruhen sollte. Vor allem ist nämlich – diese Überlegung hat der Kläger selbst in die mündliche Verhandlung eingebracht – ungewiss, in welchem Maße die einzelnen X2. Ratsmitglieder, bei deren Mehrzahl es sich um Nichtjuristen handeln wird, die Gesamtzusammenhänge rund um die Angelegenheit B1. /X1. überhaupt rechtlich durchdrungen haben. Die bereits aus der Niederschrift vom 22. September 2017 über die nicht öffentliche Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Beklagten vom 19. Juni 2017 zitierten Äußerungen führen zudem zu dem Schluss, dass die die Abberufung des Klägers tragenden Ratsfraktionen aus dem Sitzungsverlauf das Resümee zogen, dass die vom Kläger im Schreiben vom 6. Juni 2017 an die E. Regierungspräsidentin gegenüber dem Oberbürgermeister der Beklagten erhobenen Vorwürfe in Bezug auf die Behandlung der Angelegenheit B1. /X1. in der Sache haltlos sind. Wenn aber der Oberbürgermeister und ein Beigeordneter in der Behandlung einer Sachfrage uneinig sind, ohne dass die Auffassung des Oberbürgermeisters dabei von einem Ratsmitglied als rechtswidrig angesehen wird, stellt es keinen Rechtsmissbrauch dar, der Vorgehensweise des Oberbürgermeisters, der gemäß §§ 62 Abs. 1 S. 2, 70 Abs. 4 S. 1 GO NRW die Gesamtverantwortung für die Verwaltungsführung innehat, sein Vertrauen auszusprechen und dem Beigeordneten, der sich der Linie des Oberbürgermeisters verweigert und sich damit einer einheitlichen Verwaltungsführung widersetzt, sein Misstrauen auszusprechen.
78Schließlich sprechen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das vom Kläger für die Abberufungsentscheidung des Rates der Beklagten zusätzlich benannte Motiv, die Folgen seiner Aufarbeitung des Komplexes B1. /X1. eindämmen bzw. einhegen zu wollen – sollte dies tatsächlich bei einzelnen dem Abberufungsantrag zustimmenden Ratsmitgliedern weiteres Motiv gewesen sein – nicht ebenfalls in die allgemeine Motivlage eines Vertrauensverlustes einfügen, sondern einen Missbrauch des Abberufungsrechts begründen würde. Im Zeitpunkt der Abberufungsentscheidung, dem 26. Juni 2017, lief nämlich als Ausfluss der Anzeige des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22. Februar 2017 beim LKA NRW bereits sowohl ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E1. als auch war das Schreiben des Klägers an die E. Regierungspräsidentin vom 6. Juni 2017 mit dem Ziel der Aufnahme von disziplinarischen Ermittlungen gegen den Oberbürgermeister der Beklagten „in der Welt“. Angesichts dieser für jedes X2. Ratsmitglied erkennbaren Sachlage, dass in der Angelegenheit B1. /X1. bereits extern ermittelt wird, spricht nichts für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer möglichen Motivlage, die Angelegenheit stadtintern eindämmen bzw. einhegen zu wollen. Ein „Eindämmen- bzw. Einhegen-Wollen“ geht nämlich nicht zwingend einher mit der Absicht rechtswidrigen Verhaltens. Im Gegenteil spricht die Tatsache im Abberufungszeitpunkt bereits laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen eher gegen die Absicht rechtswidrigen Verhaltens seitens der X2. Ratsmitglieder.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Rechtsmittelbelehrung:
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
82Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
83Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
84Die Berufung ist nur zuzulassen,
851. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
862. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
873. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
884. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
895. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
90Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
91Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
92Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
93Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
94Beschluss
95Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6. S. 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Wertstufe bis 110.000,00 EUR festgesetzt.
96Rechtsmittelbelehrung:
97Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
98Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
100Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
101Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
102War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.