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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 2252/18.A

Datum:
08.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 2252/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2019:0108.22L2252.18A.00
 
Schlagworte:
Dublin Frankreich Wiedereinreise Zuständigkeit Verlassen der EU 3 Monate Entfallen Zuständigkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 12 Abs 2; Dublin III-VO Art. 19 Abs 2
Leitsätze:

1. Der Antragsteller kann sich auf das Entfallen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates wegen Verlassen der EU für mindestens 3 Monate gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO berufen.

2. Einzelfall, in dem bei summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen 3 Monate überschreitenden Aufenthalt im Herkunftsland sprach, und die Interessenabwägung im Übrigen bei potentiell herausfordernden Verhältnissen in (insbesondere Süd-)Frankreich für eine Mutter mit zwei 13 und vier Jahre alten Kindern auch zu ihren Gunsten wirkte. Deshalb Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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